Meine Frau hat für mich nach den AGB von 2008 bei mydays einen Gutschein bei mydays gekauft. Aus persönlichen Gründen konnte ich den Gutschein nicht in Anspruch nehmen.
Nach Auskunft von Mydays ist der Gutschein am 31.12.2011 verjährt.
mydays hat also ca. 100€ ohne Gegenleistung erhalten.
Nach meinem Rechtsempfinden müsste mir mydays allerdings zumindest den Kaufpreis abzüglich des entgangenen Gewinns zurückerstatten. Das wäre immer noch ein gutes Geschaft für mydays.
Bestell-/Kundennummer: 75394-625
Meine Forderung an mydays:
Erstattung von 75% des Kaufpreises.
Antwort auf die Beschwerde vom 12.06.2013
Sehr geehrter Kunde,
Nach wie vor tut es uns leid, dass Sie nicht die Gelegenheit gefunden haben, den Gutschein innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist einzulösen. Wir bitten dennoch um Ihr Verständnis, dass wir an gewisse Vorschriften der dazu bestehenden gesetzlichen Regelung gebunden sind.
Da Ihre Gutscheine 2008 erworben wurden, ist die Verjährung somit bereits zum 31.12.2011 eingetreten. Bei einer zeitnahen Rückmeldung sind wir gerne zu einer kulanten Regelung bereit, jedoch ist die Verjährung in Ihrem Fall bereits vor über 1,5 Jahren eingetreten, so dass wir die Nutzung der Gutscheine nun nicht mehr gewähren können.
Wir bitten um Ihr Verständnis dafür, alle unsere Kunden bezüglich Einlöse- und Verjährungsfristen fairerweise gleich zu behandeln.
Mit freundlichen grüßen,
Ihr mydays Team!
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Pech gehabt. Ihr Rechtsempfinden ist falsch.
Gutscheine sind 3 Jahre gültig. So hat es der Gesetzgeber geregelt.
Danach liegt es im Ermessen der Firma ihnen entgegenzukommen.
Zum Thema Verjährung: Verjährung (Wikipedia "Gutschein")
Gutscheine verjähren seit der Schuldrechtsreform aus dem Jahre 2002 innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach Ausstellung (§ 195 BGB), gerechnet vom 31. Dezember des Ausstelljahres (§ 199 BGB). Etwas anderes gilt nur, wenn der Gutschein befristet ist, sofern die Frist nach den Gepflogenheiten des jeweiligen Geschäftszweiges ihrerseits „angemessen“ ist; ist diese Frist jedoch zu kurz bemessen, richtet sich die Gültigkeit nach den allgemeinen Verjährungsregeln (3 Jahre). Danach kann sich der Beschenkte den Wert des Gutscheins abzüglich eines Schadenersatzes für die verlorene Gewinnmarge auszahlen lassen.
Möglich ist aber mit der Rechtsprechung durchaus, eine kürzere "Gültigkeit" dergestalt mit dem Gutschein zu verbinden, dass nach Ablauf der Gültigkeit nicht mehr die Leistung, wohl aber der gezahlte Betrag verlangt werden kann. [ http://www.ferner-alsdorf.de/2010/12/wann-verjaehren-gutscheine/]
Der Herausgeber des Gutscheins kann nach der Verjährung die gezahlte Umsatzsteuer, die er an das Finanzamt für den Gutschein abführen musste, zurückfordern. [ http://www.rhein-main-treuhand.de/aktuelles/201208-vergabe-von-gutscheinen.html]
Nein, die Firma vertritt beharrlich ihren Standpunkt, obwohl eine gewisse Kulanz möglich wäre. Vermutlich gehört das mit zum Geschäftsmodell.
Es sind wieder 10 Tage vergangen und es gab keine Anzeichen von Kundenfreundlichkeit.
Immer noch keine weitergehende Reaktion von mydays.
Nein, immer noch nicht gelöst.
Ich habe das selbe Problem mit Mydays ich habe einen Gutschein wieder gefunden. Dieser ist am 31.12.2017 abgelaufen. Die freundlichen Mitarbeiter von Mydays können und wollen keine Kulanz zeigen. Das ist wirklich das aller letzte. Ich werde bei Mydays nicht einen Euro mehr ausgeben. So kann man sich Ruck-Zuck seine Kunden verägern.