Bis zum 31.07.2010 habe ich Unterföhring gewohnt. Fristgerecht habe ich
dem Stromversorger Vattenfall den Auszug mitgeteilt und den Vertrag wirksam gekündigt.
Von E.ON als Grundversorger erhielt ich dann im April 2011 eine Rechnung über 170 EUR für den Zeitraum nach unserem Auszug: 01.08.2010 bis zum 31.12.2010.
Der Nachmieter hat sich wohl nicht angegemeldet.
In einem ersten Telefonat mit E.ON wurde geklärt, dass ich die Rechnung selbstverständlich nicht begleichen muss und einfach ignorieren soll. Die Mitarbeiterin sagte Sie kümmert sich darum. Soweit ich mich erinnern kann kam einige Zeit später eine Mahnung und ich rief erneut bei E.ON an, der Mitarbeiter versprach die Sache endgültig zu regeln – ich soll die Rechnung nicht bezahlen.
Nach zwei Jahren kam dann überraschend Post von der Anwaltskanzlei ECOVIS. Sie wurden beauftragt die Forderung durzusetzten. Der Betrag beläuft sich nun auf 240 EUR.
Eine Klärung des Sachverhaltes lief erfolglos. E.ON hat nach eigenen Aussagen durch einen Systemwechsel keinen Zugriff mehr auf diesen Fall und überhaupt liegt der Fall nicht mehr in der Zuständigkeit von E.ON.
Die Anwälte teilen mir mit, dass das Abmeldeformular mit der Nutzungsänderung sowie den zum Übergabedatum abgelesenen Zählerstand bis heute nicht vorliegt.
Verwunderlich ist allerdings auch das ECONVIS erst versucht hat beim Vermieter dann beim Nachmieter und schließlich bei mir die Forderung einzutreiben. Das halte ich ingesamt für ziemlich dreist. Auf welcher rechtlichen Grundlage? Hier wird versucht irgendjemanden zu finden der die offene Rechnung bezahlen soll. Ich habe den Strom nicht verbraucht und ordentlich meinen Versorger unter dem Hinweis auf Auszug aus der Wohnung gekündigt. Wie kann da eine Vertragsverhältnis mit E.ON zustandekommen?
Nach § 40 Abs. 4 EnWG ist EON verpflichtet die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zu stellen. Die erhaltene Abschlussrechnung von E.ON erfolgte allerdings erst nach über vier Monaten.
E.ON hat es auch versäumt uns schriftlich den Beginn der Grundversorgung mitzuteilen obwohl E.ON dazu nach § 2 Abs. 1 StromGGV verpflichtet gewesen wäre.
Nach § 2 Abs. 2 StromGGV ist der einzige konkludente Vertragspartner für die strittige Rechnung, der ab dem 01.08.2010 in der Wohnung lebende Mieter.
Was ist einen telefonische Aussage von E.ON wert? Wenn mir mitgeteilt wird, dass ich die Rechnung nicht bezahlen muss, dann erwarte ich nicht zwei Jahre später eine Rechnung einer Anwaltskanzlei mit noch höheren Forderungen.
Bestell-/Kundennummer: Kundennummer 1001942086TK / Vertrag 200107250391
Meine Forderung an E.ON Bayern:
Rücknahme aller Forderungen.
Antwort auf die Beschwerde vom 29.06.2013
Sehr geehrter Herr Henne,
Ihre Beschwerde ist berechtigt und wir können Ihre Verärgerung gut nachvollziehen. Der Fehler lag hier bei uns und wir möchten uns dafür in aller Form bei Ihnen entschuldigen.
Sämtliche Forderungen wurden storniert und ein Anschreiben ist bereits auf dem Weg zu Ihnen. Es tut uns sehr leid, dass die Bearbeitung Ihres Anliegens so viel Zeit in Anspruch genommen hat.
Viele Grüße
Ihr E.ON Vertrieb
kommentare und trackbacks 2
Dieser Kommentar wurde vom Beschwerdeführer gelöscht.
Erfreulich immerhin, dass es über diesen Weg funktioniert hat den Fall zu lösen. Vielen Dank dafür.