Zu hohe Abschläge werden nicht erstattet

Neuss

Ich habe einen Stromanbieterwechsel zum 1.4.13 vorgenommen und einen Vertrag mit 6800 kWh abgeschlossen.

ExtraEnergie teilte dann mit, dass der Netzbetreiber einen Verbrauch von rund 9000 kWh vorgibt. Da dies aber erheblich von unserem geplanten Verbrauch abweicht, wollte ExtraEnergie beim Netzanbieter einen Senkung erwirken. Erst dann doch nicht möglich, nach diversen Emails unsererseits ist dies letztlich zum 1.9.13 erfolgt.

ExtraEnergie weigert sich aber die zuviel einbehaltenen Abschläge von rund 400 EUR zu erstatten. Dies wäre erst mit der Jahresrechnung möglich teilt ExtraEnergie mit. Und beruft sich darauf die Netzgebühren vorausbezahlt zu haben.

Meine Forderung an ExtraEnergie:

Sofortige Erstattung der zuviel abgebuchten Abschläge!

Antwort auf die Beschwerde vom 05.09.2013
ExtraEnergie GmbH

Abteilung: Kundenservice

16.09.2013 | 08:00 Uhr

Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihren Eintrag.

Wir sind stets bemüht unseren Kundenservice zu verbessern und bedauern die Unannehmlichkeiten die Ihnen entstanden sind. Gerne würden wir uns Ihren Fall genauer ansehen und möchten Sie bitten, uns mit dem Betreff „Verbraucherforum“ über reclabox@extraenergie.com zu kontaktieren. Bitte geben Sie dabei Ihre Vertragsnummer, sowie den Link zu Ihrer Beschwerde in Reclabox an.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre ExtraEnergie

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Willkommen in der Räuberhöhle. Sie finanzieren deren Gewinne im voraus und wenn es dann zum Konkurs kommt sind Ihre Vorauszahlungen futsch.
Warum haben Sie sich nicht vor dem Wechsel schlau gemacht? Diese Vorgehensweise ist hinlänglich bekannt.
Nun mal im Ernst: die Abschläge sind nach gesetzl. Vorgabe nach dem vorherigen Verbrauch festzulegen und können nicht willkürlich vom Anbieter erhöht werden.
Ob die die Netzgebühren im Voraus finanzieren kann Ihnen egal sein, ist ein dummes Argument.

Kürzen Sie die Vorauszahlungen und lassen sich auch nicht von der Drohfassade aus Rücklastschriftgebühren, Mahnungen und Inkasso durch eg factory einschüchtern, kündigen Sie den Vetrag umgehend.

§ 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung

(2) Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Wird eine Vorauszahlung
vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen
Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies
angemessen zu berücksichtigen. Eine Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst

Nach unserer Email an die angegebene Adresse bisher keine weiter Nachricht des Unternehmens