Keine Ankündigung über Erhöhung der EEG-Gebühren

Neuss
Habe nach Erhalt meiner Schlußrechnung nach Kündigung, an Extraenergie folgenden Widerspruch geschickt. (1)
Leider daraufhin nur unqualifizierte Standard-Rückmails, in denen nicht auf das von mir reklamierte eingegangen wird.
Nochmals, unter Zuhilfenahme einiger genauso gelagerten Beschwerden hier/Verbraucherzentrale Site, eine detailierte Mail (2) meinerseits gesendet und nun eine Mahnung nebst Gebühren erhalten.
(1) Widerspruch gegen gegen die nachträgliche Erhöhung der EEG Umlagegebühren. Habe hierüber vorher nie eine Benachrichtigung bekommen. Erst am 27.06.13 wurde in einer Mail angekündigt, daß dies ab 01.09.2013 erhöht wird. Also nach Vertragslaufzeit, worauf hin ich von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machte. Wir haben einen Vertrag über einen Arbeitspreis von 22,49 Cent und einer monatlichen Grundgeb. von 0,80 EURO geschlossen. Dies wurde auch so bestätigt. NIchts anderes wurde von ihnen kommuniziert. Für 2012 sind diese EEG Geb. bereits im Arbeitspreis verrechnet, nun werden sie plötzlich einfach, damit der Arbeitspreis sich nicht erhöht und man als Kunde nicht rechtzeitig von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen kann, extra als zusätzliche Summen aufgeführt.
(2) Sehr geehrte Damen und Herren, Der Vertragsabschluß erfolgte im Juli 2012, Stromlieferungsbeginn war 01.09.2012.
Die Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß § 3 Absatz 2 AusglMechV verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln und zu veröffentlichen. Es war ihnen also seit dem 15.10.2012 bekannt, dass die EEG-Umlage ab 01.01.13 erhöht wird. Trotzdem erfolgte dann keine Benachrichtigung über diese Preiserhöhung an mich als Kunden. Erst nachdem sie am 31.05.13 meine Kündigung zum 31.08.2013 erhalten hatten, habe ich am 27.06.2013 lediglich eine Mail von Ihnen bekommen, die den Charakter eines Newsletters hatte, in dem plötzlich diese Erhöhung auftauchte.
Nach § 41 EnWG Abs. 3 haben Lieferanten den Letztverbraucher rechtzeitig und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. In § 5 Abs. 2 StromGVV heißt es: „Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. “
Die Rechtslage wird beschrieben in einer Info der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. (Stand: 05.01.2012) : www.vz-nrw.de/UNIQ133248793914055/link964601A.html: „Vertragsklauseln von Energieversorgern, die nicht einmal die vom Bundesgerichtshof festgelegten Mindestanforderungen an die ohnehin vagen Preisanpassungsregeln der Strom- und Gas-Grundversorgungsverordnung (Strom- bzw. Gas-GVV) erfüllen, sind unwirksam: Strom- und Gaspreiserhöhungen, die den Kunden nur per "individueller Bekanntgabe" angekündigt werden, genügen damit nicht den gesetzlichen Vorgaben. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm auf Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Energiehoch3 GmbH (AZ: I-19 U 51/11) sowie die Gelsenwasser AG (AZ: I-19 U 122/11) mit Urteilen vom 22.11.2011 entschieden. Die Richter ließen keine Revision zu; damit sind die Entscheidungen praktisch rechtskräftig. Ein Richterspruch mit Folgen: Alle Energieunternehmen, die im Internet Strom- und Gaslieferverträge anbieten und darin von der Grundversorgungsverordnung abweichen, müssen sich – sofern sie nicht ebenfalls eine Abmahnung riskieren wollen – nun von ihren unzulässigen Preisänderungsklauseln verabschieden. " In mehreren Urteilen (von Juli 2009 und Juli 2010) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass Energieversorger gegenüber ihren Strom- und Gassonderkunden Preise erhöhen dürfen, sofern sie die Preisanpassungsregelungen der Strom- bzw. Gasgrundversorgungsverordnung „unverändert“ in die Sonderverträge übernehmen. Eine Klausel, die hiervon abweicht, dürfte den Vertragspartner unangemessen benachteiligen und damit gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein. Die Erhöhung auf Grund der EEG-Umlage muss also rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Preisanpassungen wurden nicht fristgemäß gemeldet, was eine Vertragsverletzung beinhaltet. Der Gesetzgeber hat ganz klar festgelegt, dass Stromkunden über Preisänderungen rechtzeitig informiert werden müssen.
Hiermit verweigere ich die Bezahlung des erhöhten Preises nach Auffassung der Verbraucherzentrale. Desweiteren verlange ich eine korrigierte Endrechnung bis zum 04.11.2013. Stromlieferung 1.600,84€ Geleistete Abschlagszahlungen -1.265,00 €Neukundenbonus -317,28 Restbetrag 18,56€ Die korrekten Mehrverbrauchskosten von 18,56 € habe ich heute fristgerecht angewiesen.

Bestell-/Kundennummer: 01020771

Meine Forderung an ExtraEnergie:

Eine korrigierte Endrechnung (Wegfall der plötzlich auftauchenden extra EEG-Gebühren)

Antwort auf die Beschwerde vom 17.11.2013
ExtraEnergie GmbH

Abteilung: Kundenservice

19.11.2013 | 08:45 Uhr

Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihren Eintrag.

Wir sind stets bemüht unseren Kundenservice zu verbessern und bedauern die Unannehmlichkeiten die Ihnen entstanden sind. Gerne würden wir uns Ihren Fall genauer ansehen und möchten Sie bitten, uns mit dem Betreff „Verbraucherforum“ über reclabox@extraenergie.com zu kontaktieren. Bitte geben Sie dabei Ihre Vertragsnummer, sowie den Link zu Ihrer Beschwerde in Reclabox an.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre ExtraEnergie

bewerten sie die antwort von ExtraEnergie GmbH

ExtraEnergie hat zwar groß angekündigt, sich zum Sachverhalt bei mir zu melden, ist aber bis heute nicht erfolgt. VG. Daniela Campbell

Werde nun einen Anwalt die Sache prüfen lassen.