KURZFASSUNG:
Ich bin Kunde bei der Stromio GmbH und habe den Tarif grünstrom fix. Zum 1. Januar 2014 erhöht Stromio die Preise (Weiterbelastung von EEG- und weiteren Umlagen). Ich habe von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht, das mir durch die in den Vertrag einbezogenen AGB (Stand 15. Juni 2012) eingeräumt wird. Stromio lehnt die Kündigung ab.
DETAILS:
Die in meinen Vertrag einbezogenen AGB (Stand 15. Juni 2012) enthalten diesen § 6:
§ 6 Preisänderungen, eingeschränkte Preisgarantie
(1) Für Änderungen […] des jeweiligen Arbeitspreises […] gelten die in nachfolgenden Absätzen 2 bis 6 getroffenen Bestimmungen sowie die in § 7 enthaltenen Regelungen, soweit Preisänderungen auf der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen beruhen.
(2) […]
(3) Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der den Vertrag mit dem Lieferanten mit einer Frist von zwei Wochen auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Wirksamwerdens der Preisänderung kündigt. Der Lieferant wird den Kunden in der brieflichen Mitteilung der Preisänderung auf dieses besondere Kündigungsrecht und dessen Wirkung gesondert hinweisen.
(4) […] Der Lieferant soll dem Kunden eine Kündigung unverzüglich nach Eingang bestätigen.
(5) […]
(6) […]
(7) […]
30. November 2013:
Ich erhalte von Stromio einen Brief, dass mein Arbeitspreis sich zum 1. Januar 2014 erhöht (aufgrund der Erhöhung der EEG- und weiterer Umlagen).
2. Dezember 2013:
Ich sende einen Kündigungsbrief an Stromio:
aufgrund der Erhöhung des Arbeitspreises zum 1. Januar 2014 kündige ich hiermit den Strombelieferungsvertrag, Vertragskontonummer 121870286, zum Zeitpunkt des vorgesehenen Wirksamwerdens der Preisänderung – gemäß § 6 Absatz 3 der in den Vertrag einbezogenen AGB vom 15. Juni 2012.
13. Dezember 2013:
Ich rufe bei Stromio an und bitte um eine Bestätigung meiner Kündigung. Der Mitarbeiter sagt, dass die Kündigung am 4. Dezember eingegangen ist, aber noch nicht bearbeitet wurde, er werde das aber sofort selbst tun.
17. Dezember 2013:
Ich erhalte eine Benachrichtigungs-E-Mail, dass im Online-Portal ein neues Dokument für mich zur Verfügung steht. Es handelt sich um eine Kündigungsablehnung:
leider müssen wir Ihre Kündigungsanfrage zum gewünschten Termin 31.12.2013 ablehnen, da für Sie eine Vertragsbindung bis zum 31.07.2014 besteht.
17. Dezember 2013:
Ich rufe bei Stromio an. Die Mitarbeiterin sagt, dass die Preisgarantie nicht für Umlagen gilt. Ich erkläre ihr erfolglos, dass meine Kündigung nichts mit der Preisgarantie zu tun hat, sondern dass das Sonderkündigungsrecht gemäß den AGB bei JEDER Preisänderung besteht.
17. Dezember 2013:
Ich sende eine E-Mail an Stromio:
Ich weise auf Folgendes hin:
- In den Vertrag einbezogen sind Ihre AGB mit Stand vom 15. Juni 2012.
- Es handelt sich bei meiner Kündigung nicht um eine Kündigung gemäß § 20 Abs. 1 der oben genannten AGB, sondern um eine Kündigung nach § 6 Abs. 3.
- Anders als in den aktuellen AGB vom 31. Oktober 2013 findet § 6 Abs. 3 in den in meinen Vertrag einbezogenen AGB gemäß § 6 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn eine Preisänderung auf der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen beruht.
Ich bitte um Anerkennung meiner Kündigung sowie um deren unverzügliche Bestätigung gemäß § 6 Abs. 4 der AGB.
23. Dezember 2013:
Ich erhalte von Stromio eine Antwort-E-Mail:
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 02.12.2013, welches wir am 04.12.2013 erhalten haben und Ihre E-Mail vom 18.12.2013.
Aufgrund der EEG Umlagenerhöhung besteht kein Sonderkündigungsrecht.
Darüber hinaus enthält die E-Mail eine Menge Standardtextbaustein-Blabla ohne Bezug zu meinem Anliegen.
23. Dezember 2013:
Ich sende eine Antwort-E-Mail an Stromio:
Sie schreiben: "Aufgrund der EEG Umlagenerhöhung besteht kein Sonderkündigungsrecht. " Das ist falsch, wie ich Ihnen bereits in meiner E-Mail vom 17. Dezember dargelegt habe. Zu Ihrer Information habe ich die in den Vertrag einbezogenen AGB an diese E-Mail angehängt. Falls auf Ihrer Seite immer noch Zweifel bestehen, wenden Sie sich bitte an Ihre Rechtsabteilung. Dort wird man anhand meiner E-Mail vom 17. Dezember nachvollziehen können, dass meine Kündigung berechtigt ist.
Ich stelle fest, dass meine Kündigung vom 2. Dezember wirksam ist, und mache Sie darauf aufmerksam, dass, falls Sie trotz der wirksamen Kündigung ab Januar Abschlagszahlungen von meinem Bankkonto einziehen, ich mich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen werde, dessen Kosten Sie zu tragen hätten.
Fortsetzung folgt …
Bestell-/Kundennummer: 121870286
Meine Forderung an Stromio:
Anerkennung der Kündigung, Unterlassung des Einzugs von Abschlagszahlungen, Erstellen der Endabrechnung
Antwort auf die Beschwerde vom 25.12.2013
Sehr geehrter Kunde,
vielen Dank für Ihren Eintrag.
Um Ihr Anliegen mit Ihnen persönlich zu klären werden wir Sie in Kürze kontaktieren. Nochmals vielen Dank für Ihre Geduld und entschuldigen Sie bitte die entstandenen Unannehmlichkeiten.
Freundliche Grüße
Ihre Stromio GmbH
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