Beschädigtes Smartphone gekauft

Media Markt
Nürnberg

Ich (16) habe mir am 30.12.2013 ein Smartphone der Marke Sony (Xperia Z) für 350€ gekauft. Als ich am nächsten Abend die Kamera testen wollte, fiel mir auf, dass der Blitz nicht funktioniert (ich habe ein "beschädigtes" Smartphone gekauft).

Am 04.01.2014 bin ich in den Media Markt gefahren, wo ich das Smartphone gekauft habe. Dort wollte ich das Gerät umtauschen. Die gute Frau am Infoschalter meinte, wir können es zur Reparatur einschicken. Am 08.01.2014 war ich wieder dort und wollte den Filialleiter sprechen, aber er verstand mein "Anliegen" glaub ich nicht so ganz.

Ich sagte zu ihm, wer will schon für ein beschädigtes Smartphone 350 Euro ausgeben und seine Antwort war, wenn ich mir ein Auto kaufe und es bei den ersten Meter einen Motorschaden bekommt, wird auch nur der Motor gewechselt und ich bekomme trotzdem kein neues.

Meine Forderung an Media Markt:

Ich möchte das Handy umtauschen.

Firmen-Antwort ausstehend seit 12 Jahren, 161 Tagen und 16 Stunden.

Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?

Du bist noch in der Gewährleistungs "Phase" wo der Verkäufer es zurück nehmen muss bzw. Du musst ihm einräumen das er auch nnachbessern kann. Infolge dessen einschicken lassen zur Reparatur.
Als Tip, geh mal mit deinen Eltern dorthin

Ich bin sogar der Meinung, dass der Verkäufer das kaputte Gerät sofort umtauschen muss, da es von Anfang an nicht funktionierte. Das heißt, er hat ein defektes Gerät verkauft und der Käufer hat ein Anrecht auf eine mängelfreie Ware - er zahlt ja auch den vollen Preis dafür - nämlich für ein funktionierendes Gerät. Das hat nur in weiterem Sinne etwas mit Gewährleistung zu tun, die dem Kunden im Zweifelsfalle auch noch zusteht. § 437 und 439 BGB.

SIE entscheiden, welche Art der Nacherfüllung Sie wollen. Also: Bestehen Sie auf einem neuen Handy. Sie haben das Recht auf Ihrer Seite. Sie werden ein neues Handy bekommen. Die versuchen es halt. Und wenn Sie keine Zeit haben, es hinzubringen, lassen Sie es auf deren Kosten bei Ihnen abholen. Auch dazu ist der Händler verpflichtet.

PS: Corey Taylor, das ist Unsinn was Sie schreiben. Wenn Sie sich nicht sicher sind, geben Sie bitte keine Ratschläge in rechtlicher Hinsicht.

Re Marcel

Der Bf ist nur beschränkt geschäftsfähig, wir haben es also mit einem sog. "Taschengeldkauf" (Taschengeldparagraph) zu tun. Der Kaufvertrag ist rechtlich gesehen "schwebend unwirksam". Sollten die Eltern dem nicht zustimmen, ist er ungültig. Aber hier wird unterstellt, dass diese Zustimmung vorliegt.

Was ich an Corey Taylor schrieb, gilt auch für Fred S. Das ist ja hanebüchen, was Sie schreiben.

@MandyLaurent

Lesen Sie sich bitte nochmal meinen letzten Satz durch; )

@Corey Taylor

>>>Du musst ihm einräumen das er auch nachbessern kann. Infolge dessen einschicken lassen zur Reparatur>>>

Das ist Unfug. Da hat Mandy doch völlig recht.

@EinKunde

Das ist so nicht ganz korrekt.
Wenn dem Käufer vom Verkäufer verlangt das er ein neues Handy, in diesem Fall, haben möchte so kann der Verkäufer sehr wohl diesem widersprechen. Beispielsweise wenn der Aufwand einer Nachbesserung geringer ist als ein neues Gerät zu besorgen. Hier ist der Verkäufer aber in der Pflicht dies zu belegen.

Auch wenn man, mutmaßlich, in diesem Falle ausgehen kann das man das Gerät vorrätig hat und dementsprechend das Gerät austauschen könnte, so ist es kein Grundrecht auf einen Tausch.
Es gibt diese Ausnahmefälle und die sind rechtens, also erzähle mir keiner das es anderes wäre.

Auf meinen letzten Satz "Als Tip, geh mal mit deinen Eltern dorthin" bezogen, was passiert wohl wenn Papa zum Marktleiter sagt: Warum verkaufen sie meinem 16 jährigen Sohn ein Handy? Ja, klickt es jetzt?

Wow, ich lass es sein. Hier sind ja gebildete Hobby-, Google- und Wikipedia-Juristen zugange. Hat keinen Zweck. Aber bitte: Halten Sie sich doch um Gottes Willen ein klein wenig zurück mit Ihrem juristischen Pseudo-Wissen. Das ist blamabel. Und Sie merken es nicht. Und tschüss.

Willy May

Lassen Sie sich bitte nicht verunsichern. Hier wird ein solcher B. löd. sinn geschrieben, dass ist haarsträubend. Machen Sie es genau so, wie Mandy Laurent es geschrieben hat. Nicht anders. Man könnte platzen vor Z. orn, wenn man sieht, wer hier alles seinen Senf dazu gibt.

Nun ja wenn sie meinen das die Paragraphen 437 und 439 des BGB zu ignorieren sind, bitte.
Man kann auch sachlich argumentieren, leider ist dies von Ihrer Seite nicht möglich.

Hallo, ich bin der Vater von Willy und war schon 2mal mit ihm dort.
Der Verkafsleiter hat mir den Vergleich mit dem Auto erzält, für mich eine Frechheit.Er meinte es muss geprüft werden ob die LED durch falsche Handhabung defekt ist.
Der Hammer war das man Willy für 90,-Euro eine Zusatzversicherung verkauft hat, wo er ein gleichwertiges Handy bekomme wenn mit seinem neuen was ist. Der Mediamarkt hat aber nur ein Leihgerät, welches gerade unterwegs ist und dies sei ach kein Smartphon.
Die Versicherung konnten wir rückgängig machen.

Oliver May

1. Kaufvertrag rückgängig machen.
2. Neues Handy kaufen.

Alles klar?

3. Verkäufer einen "krummen Hund" nennen.

;-))

@Janine-K

Was sind Sie denn fürn Du. mmd. ödel, Sie haben ja null verstanden, um was es hier geht. Aber null.

Jipijä.

Hallo, jetzt wurde es doch ausgetauscht. Verstehe nicht wie ein Verkäufer bzw. Verkaufsleiter so engstirnig sein kann, selbst die Frau am Kunden-Service konnte es nicht verstehen.
Fazit: Das war der letzte Kauf bei Media Markt