Sachverhalt
1.
Durch meine jährlich übliche Arbeitslosigkeit (Tiefbau, Montage) ergab es sich, dass ich gezwungen war eine Ratenzahlungsvereinbarung mit EON Helmstedt zu treffen. Dieser konnte ich manchmal nicht zeitgerecht nachkommen (weil arbeitsbedingt wochenlang abwesend vom Wohnort). Zweifelsfrei ein Verschulden von mir. Rückstände bestehen hier aber nicht.
2.
Anfang 2013 erhielt ich eine Abrechnung mit Mahnkosten (5 €), Kosten Sperrankündigung (5 €) und Kosten erfolglose Sperrung (49 €) jeweils für Strom und Gas (jeweils am selben Tag). Zwischen den verbuchten Kosten Sperrankündigung und Kosten erfolglose Sperrung lagen 8 bis 14 Tage. Bis zum 17.06.2013 saldierten sich diese Kosten auf 309 €. Am 07.07.2013 richtete ich ein Schreiben an die EON Helmstedt. Ich wies darauf hin, dass die Kosten Sperrankündigung eine Täuschung darstellen, da eine richtige Sperrandrohung schriftlich im Briefkopt ausdrücklich benannt sein und einen konkreten Termin (Tag) sowie eine bestimmte Uhrzeit oder einen Zeitraum nennen muss, zu dem der Sperrbeauftragte erscheinen wird und ferner die üblichen Fristen der Zustellung (vier Wochen und nochmals drei Tage vorher) zu beachten sind. Ferner wies ich darauf hin, dass ich eine Sonderzahlung von 300 € geleistet habe, so dass mein Vertragskonto nach Abzug der unbegründeten Kosten ein Guthaben aufweise.
Mein Schreiben liess EON Helmstedt unbeeindruckt. Sofern ich die Streitigkeit beilegen wolle, könne ich ein Schlichtungsverfahren über die Schlichtungsstelle Energie e. V. beantragen.
3.
In "Überprüfung" der Tätigkeit der Schlichtungsstelle kamen mir Zweifel, ob dort tatsächlich objektiv gearbeitet wird. Ab Juli 2013 wurden weitere Kosten für Mahnung, Sperrankündigung und erfolglose Sperrung durch EON Helmstedt verbucht.
4.
Zum 31.01.2014 erfolgte von EON Helmstedt die Jahresrechnung. EON Helmstedt konnte unproblematisch die Zählerstände ablesen. Dies ist nicht weiter erstaunlich, da die Zähler im Mietshaus jederzeit frei zugänglich sind. Damit ist belegt, dass nach jeder Sperrankündigung unproblematisch eine Sperrung möglich war. Eine Sperrung erfolgte jedoch nicht, da nie ein Sperrbeauftragter vor Ort war. Diese Feststellung beruht auf der Aussage des Vermieters und dessen Mitarbeiter, da diese zwangsläufig durch den Betrieb den "Publikumsverkehr" auf dem Firmengelände und dem anschließenden Mietwohngrundstück registrieren.
5.
Auf der Jahresrechnung werden von EON Helmstedt die Sonderzahlungen so auch die 300 € (s. o.) gar nicht aufgeführt. Diese wurden "irgendwie" verbucht. Insgesamt wurden für 2013 von EON Helmstedt 506 € an Mahnkosten, Kosten Sperrankündigung und Kosten erfolglose Sperrung "gebucht".
Unter Berücksichtigung der Jahresrechnung (Verbrauch Strom (-20%) und Gas (+33%) von 1.212,71 € beträgt dieser zusätzlich begehrte Betrag von 506 € immerhin 42%.
Unerklärlich ist zudem, dass aufgrund meiner berufsbedingten Abwesenheit die Stromkosten gesunken sind, sich aber die Heizkosten gegenläufig erhöht haben. Dies obwohl die Heizkörperventile immer auf Frostsicherung gestellt waren.
Die Jahresabrechnung wurde von mir hinischtlich des Verbrauchs sowie die erste Abschlagszahlung 2014 beglichen.
Würdigung
EON Helmstedt hat hier eine sehr lukrative Einnahmequelle erschlossen. Bei geringem Aufwand (automatisch erzeugte Schreiben, Porto und Buchungskosten) wird ein stattlicher Betrag generiert. Durch die anders verbuchten Vorauszahlungen und die "verschwundenen" Sonderzahlungen dürfte rechtlich der Straftatbestand des Betrugs erfüllt sein (§ 263 StGB).
Über Rückmeldungen und Kommentierungen würde ich mich sehr freuen. Jetzt schon danke.
Bestell-/Kundennummer: Vertragskonto 232 00 981 834
Meine Forderung an E.ON Enegie Deutschland:
Rücknahme der Kosten für Mahnungen, Sperrankündigung sowie für erfolglose Sperrung und ordnungsgemäße transparente Abrechnung
Antwort auf die Beschwerde vom 23.02.2014
Sehr geehrter Herr Borchert,
es tut uns leid, dass Sie sich über uns ärgern.
Zum Schutz Ihrer persönlichen Daten werden wir im Internet keine Stellung zu diesem Sachverhalt nehmen. Sie erhalten in den nächsten Tagen ein persönliches Anschreiben, welches auch eine detaillierte Aufstellung aller Ihrer Zahlungen und unserer Forderungen beinhaltet.
Wir hoffen sehr, dass wir Ihr Anliegen damit klären können.
Freundliche Grüße
E.ON Energie Deutschland GmbH
Antwort auf die Beschwerde vom 23.02.2014
Sehr geehrter Herr Borchert,
es tut uns leid, dass unser Brief nicht Ihren Erwartungen entsprochen hat.
Gern nehmen wir zu den von Ihnen genannten Punkten in einem persönlichen Anschreiben nochmals Stellung. Das Schreiben ist bereits auf dem Weg zu Ihnen.
Wir hoffen, dass wir Ihre Fragen damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet haben.
Freundliche Grüße
E.ON Energie Deutschland GmbH
kommentare und trackbacks 1
Bei ReclaBox hat ich die Beschwerde nach wie vor auf nicht gelöst.
E.ON Energie Deutschland GmbH hat am 25. Februar 2014 ein "Standardschreiben" mit Ergänzungen zugesandt. Hinsichtlich der Fristen zur Sperrankündigung sollen diese eingehalten worden sein. Diese Aussage entspricht jedoch jeweils nicht den Vorschriften der auf der E.ON-Webseite veröffentlichten GasGVV und StromGVV.
Wörtliches Zitat:
"Wir beauftragen mit der Einstellung der Energieversorgung den Netzbetreiber. Dieser stellt uns die Kosten für eine Sperrung bzw. Sperrversuch in Rechnung. Diese geben wir dann eins zu eins an unsere Kunden weiter. Sollten Sie weiterhin Einwände zu den Sperrversuchen haben, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Netzbetreiber, die Avacon AG. Solange wir keine gegenteilige Information von der Avacon AG erhalten, bitten wir um ihr Verständnis, dass wir auf berechtigte Kosten nicht verzichten werden. "
Zwischen E.ON Enegie Deutschland GmbH und mir besteht ein Vertrag. Das vertragliche Schuldverhältnis ist in § 241 Abs. 1 BGB geregelt. Danach ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. Jeder Vertragspartei erwachsen aus einem Schuldverhältnis nicht nur diese Leistungspflichten, sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB).
Mithin hat EON Energie Deutschland GmbH eingestanden gegen die Regelungen der GasGVV und StromGVV hinsichtlich der Fristen und der Durchführung der Sperrung verstoßen zu haben. Auch durfte und darf EON Energie Deutschland GmbH bestrittene Forderungen (= nicht tituliert) in irgendeine Berechnung einbeziehen. Dies ist gleichwohl geschehen.
Ferner ist der Grundversorger verpflichtet die pauschalen Kosten (Mahnung, Sperrung etc.) darzulegen. Nicht der Kunde hat sich darum zu kümmern sondern der Grundversorger.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde nicht gelöst.