Hallo Zusammen
,ich bin langjähriger Kunde bei Conrad (Onlineshop) und war bis jetzt zufrieden. Ich habe vor einem halben Jahr eine Philips Küchenmachine online bestellt (HR7778). Neulich wurde beim Gebrauch leider die Quirl-Einheit verbogen. Zusätzlich habe ich die Presskugel, welche schon länger defekt war bereits entsorgt, dass hier keine Garantie gilt, war mir bewusst und habe gebeten, eine Offerte zu erstellen. Meiner Meinung nach habe ich die Machine immer sachgemäss bedient und keine Teige gequirlt. Dies habe ich so Conrad geschrieben, mit der bitte auf einen Garantieaustausch. nach gut einer Woche bekam ich folgende knappe Antwort: Es tut mit leid, auf verbogene und abgenützte Teile geben
wir keine Garantie, vorallem nicht wenn Sie einzelne Teile schon
entsorgt haben. Gerold Meier.
Na gut, ich habe nochmals zurückgechrieben (etwas schärfer) und habe seit zwei Wochen keine Antwort bekommen!
Nun bin ich direkt zum Hersteller gegangen, Philips. Dort habe ich den gleichen Text geschrieben, keine 2 Tage später habe ich die Rückmeldung bekommen, dass die Teile ausgetauscht werden. Der Fall war erledigt.
Ich finde es nicht akzeptabel, das Conrad so mit Kunden umgehen kann. Sie hatten auch kein Intresse, mit die Ersatzteile zu besorgen, bzw. das Angebot zu erstellen.
Schade Conrad, mich haben Sie als Kunde definitiv verloren.
Meine Forderung an Conrad Electronic:
Schulung der Personals für Garantieleistungen
Antwort auf die Beschwerde vom 22.04.2014
Hallo und vielen Dank für Ihre Worte! Wir haben den Vorgang an unsere Kollegen in der Schweiz weitergeleitet! Die Kollegen werden sich in Kürze mit Ihnen in Verbindung setzen.
Viele Grüsse
Ihr Conrad Electronic Team Deutschland
kommentare und trackbacks 8
Wenn die Küchenmaschine 6 Monate und 1 Tag alt war, dann, war zumindest Ihr zweiter Schritt der richtige. Der Hersteller ist für Ihre "Garantieansprüche" ab diesem Zeitpunkt zuständig, nicht der Verkäufer. Sie wären dann in der Beweislast, um Ihre, Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen.
Das ist so nicht richtig wie Corey Taylor das sieht. Der Verkäufer ist zwei Jahre Gewährleistungsgeber, nur ab dem 7 Monat mit Umkehr der Beweislast. Garantie gibts nur vom Hersteller nach zwei Jahren der gesetzl. Gewährleistung und das ist freiwillig! § 437 und § 439 BGB gibt hier Auskunft! Viel Erfolg!
@Fred S., wenn Sie §437 BGB ansprechen, aus dem ich meine Aussage ableiten, so ist der Kunde innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (ja es sind 2 Jahre) nach 6 Monaten und 1 Tag in der Beweislastumkehr. Und nicht ab dem 7. Monat.
Abschließend, bin nicht streitsüchtig, ob es nun haarspalterei ist, oder nicht. Die 6 Monate und 1 Tag lassen, sich nicht verleugnen und stehen bereits in meinem ersten Beitrag. Und sie sind korrekt, das wissen, sie beide.
Ebenfalls ist die, Antwort von, Conrad korrekt das man keine, Garantie gibt, das macht der Hersteller.
Dennoch, da Sie beide rege Leser und Schreiber hier sind, wissen Sie das Conrad sich hier zu Wort melden wird und den Kontakt mit dem BF suchen wird; )
Das mit dem einen Tag wie Corey Taylor meint, kann ich nur in Zusammenhang mit dem Ereignistag sehen. Ereignistag ist der Tag an dem die Ware gekauft wird und dieser Tag zählt nach Fristenberechnung lt. BGB nicht in die 6 Monatsfrist hinein, d. h. die 6 monatige Frist der Gewährleistung ohne Umkehrbeweislast beginnt am Folgetag nach dem Kauf.
Trotzdem dem BF viel Erfolg!
Fall ist meiner Meinung nach noch nicht gelöst. Conrad hat sich noch nicht gemeldet
Conrad Schweiz hat noch keinen Kontakt mit mir aufgenommen und Stellung zu diesem Fall genommen.
Fall ist für mich erledigt. der Technisch Support ist sehr ausgelastet. Als entschädigung habe ich einen 30Fr. - Gutschein bekommen. Als kunde haben Sie mich trozdem verloren. Besten Dank an das RB Team