Preisanpassung versteckt in Kundeninfo; Info-EMail nicht erhalten

Neuss

Sehr geehrte Damen und Herren,

erst einmal Danke für die Information, dass meine Kündigung Ihnen zugegangen und ab 30.04.2015 wirksam sein soll. Nun gut: Da Ihre gegenwärtige Preisanpassung nicht rechtwirksam ist, kommt mir dies auch ganz gelegen. D.h. ich weise Sie an dieser Stelle nochmals auf meine Kündigung des Vertrages und der Einzugsermächtigung hin und werde jedwede Abbuchung Ihrerseits zu Ihren Lasten zurück buchen lassen. Abschlagszahlungen auf bisheriger Vertragsbasis werde ich eigenständig vornehmen und nach Erhalt der Abrechnung auch anpassen (zur Tarifkondition, die von mir unbestritten ist).

In unserem Telefonat am 07.05.2014 meinten Sie, dass es meine Pflicht wäre, Ihre an mich als PDF-Datei hinterlegten Nachrichten in meinem Kundenkonto zu lesen. Grundlage hierfür soll sein, dass ich Ihnen meine Mailadresse mitgeteilt hätte.

Das ist unrichtig. Ich habe mich zu einer derartigen Verpflichtung niemals bewusst hinreißen lassen. Dies war in meinem über Verivox angebahnten Vertragsabschluss niemals Gegenstand gewesen und ich bin auch nicht darauf hingewiesen worden. Lediglich in Ihren AGBs war eine entsprechende Klausel enthalten, die ich jetzt erst im Mai 2014 wirklich gelesen habe.

Sie teilen per Mail mit, dass es sich bei unserem Vertrag um einen Onlineabschluss handelt und deshalb sämtliche Korrespondenz, die wir aus Ihrem Hause erhalten, per E-Mail zuzustellen ist. Hierzu würde ich bitte eine entsprechende gesetzliche Grundlage wissen. Eine solche gibt es meines Erachtens nicht.

Weiterhin tragen Sie vor, dass ich eine Mitteilung über die Preisanpassung per E-Mail erhalten hätte; diese Aussage trifft nicht zu.

Hierzu nochmals zwei Aspekte, die ich Ihnen bereits telefonisch mitteilte:

  1. Unwirksamkeit einer Preiserhöhung durch Mitteilung per Email
  2. Unwirksamkeit einer Preiserhöhung mangels fehlender Transparenz in einer Mitteilung

Zu 1.

Unter Hinweis auf die Urteile des Oberlandesgerichtes Hamm auf Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Energiehoch3 GmbH (AZ: I-19 U 51/11) sowie die Gelsenwasser AG (AZ: I-19 U 122/11) ist die Mitteilung von Preiserhöhungen in Form einer Email unzulässig, weil Kunden eine E-Mail leichter als einen Brief übersehen könnten. Daher ist die elektronische Nachricht über die Preiserhöhung nicht als gleichwertig anzusehen.

In mehreren Urteilen (von Juli 2009 und Juli 2010) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits festgestellt, dass Energieversorger gegenüber ihren Strom- und Gassonderkunden Preise erhöhen dürfen, sofern sie die Preisanpassungsregelungen der Strom- bzw. Gas-Grundversorgungsverordnung unverändert in die Sonderverträge übernehmen. Dies ist jedoch in Ihrem Unternehmen nicht der Fall. Denn bereits Ihre Klausel über Vertragsänderungen widerspricht grundsätzlich dem § 5 Absatz 2 GVV, da hier eindeutig die Briefform vorgeschrieben ist.

Zumindest ist die o. a. Rechtsvorschrift in den AGBs nicht zu Lasten der Kunden anzuwenden.

Ich darf Sie im Übrigen darauf hinweisen, dass Sie sich in Ihren AGBS (2012) im § 8.1 den Regelungen des StromGVV unterworfen haben. Nach § 5 Abs 2 S 2 StromGVV sind Sie verpflichtet, ihre Kunden bei Änderungen der allgemeinen Preise auch brieflich zu unterrichten. Dies ist hier, unbestreitbar, nicht geschehen.

Zu 2.

Nachdem wir Ihre PDF-Datei über die Preisanpassung am 07.05.2014 aufgefunden haben, stellten wir fest, dass diese keine übliche Preiserhöhungsankündigung ist. Als Beispiel hierzu wäre nur die typische KFZ-Versicherung erwähnt. Auf kurzen zwei Seiten werden tabellarisch und sofort überschaubar Preisänderungen mitgeteilt. Dies ist bei Ihnen mitnichten der Fall.

Ihre PDF-Datei vom März 2014 entspricht einem Aufsatz über die Preisentwicklungen auf dem Strommarkt mit endlosen Linkverweisen auf diesbezügliche Veröffentlichungen. Zum Kern des Themas, nämlich der von Ihnen beabsichtigten Preisänderung zu Lasten IHRER Kunden, kommen sie nur kurz nachmittig des Textes (nach mehreren Tausend Zeichen).

Dies entspricht keinem seriösen Geschäftsgebaren. Dies widerspricht u. a. auch dem § 41 Abs. 3 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung. Hiernach haben die Lieferanten ihre Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten.

Allein in Folge mangelnder Transparenz Ihrer PDF-Datei bleibt Ihr Preiserhöhungsverlangen rechtlich wirkungslos.

Zur Vollständigkeit habe ich meinen Widerspruch zur Kündigungsbestätigung zum 30.04.2015 angehängt.

Mit freundlichen Grüßen

Widerspruch Kündigungsbestätigung, E-Mail v. 09. 05. 2014

Vertragsnummer 01 43 21 91

Sehr geehrte Damen u. Herren,

der o. g. Kündigungsbestätigung vom 09.05.2014 widerspreche ich ausdrücklich mit folgender Begründung.

Eine Benachrichtigungs-E-Mail zum Preisanpassungsschreiben haben wir nicht erhalten.

Hintergrund:

Weil wir die Datei für die Jahresendabrechnung nicht öffnen konnten, haben wir Kontakt mit dem Servicecenter am 07.05.2014 aufgenommen. Dabei sind wir auf das Preisanpassungsschreiben aufmerksam geworden, weil wir es ebenfalls nicht öffnen konnten. Das Preisanpassungsschreiben wurde uns vom Service am 07.05.2014 per E-Mail zugestellt und somit beginnt für uns, ab diesem Tag, die Frist für das Sonderkündigungsrecht. Der bestehende Vertrag mit der Kundennummer 01 43 21 91 wurde am 07.05.2014 anschließend gekündigt. Was uns dabei aufgefallen und äußerst merkwürdig ist, dass vorher Benachrichtigungs-E-Mails (z. B. SEPA-Lastschriftmandat) und nachher (z. B. Jahresendabrechnung) zugesandt worden sind, nur eine Benachrichtigung zur Preisanpassung nicht. Da ich alle E-Mails von der Firma ExtraEnergie GmbH in einem E-Mail Ordner gespeichert habe, konnte ich die eingegangen E-Mails exakt nachvollziehen.

Des Weiteren werden wir mit der Bundesnetzagentur für Elektrizität und der Schlichtungsstelle Energie e. V. über unseren Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Mattfeld, 28195 Bremen Kontakt aufnehmen lassen, um diese Vorgehensweise dort bekannt zu machen.

Fazit:

Es drängt sich die Vermutung auf, dass die Benachrichtigungs-E-Mail zum Preisanpassungsschreiben unterblieben ist, damit die Frist für das Sonderkündigungsrecht abläuft. Die Beiträge in den Foren deuten auf dieses Schema hin.

Vorsorglich kündigen wir das bestehende Lastschriftmandat mit sofortiger Wirkung.

Wir erwarten ihr Antwortschreiben bis zum 22.05.2014, weil wir am 23.05.2014 einen Termin bei unserem Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Mattfeld, Kanzlei Mattfeld, Friedrichs u. Busch in dieser Angelegenheit haben.

Mit Grüßen

Bestell-/Kundennummer: Vertragsnummer 01 43 21 91

Meine Forderung an ExtraEnergie:

Rückwirkende Kündigung des Vertrages zum 30.04.2014

Antwort auf die Beschwerde vom 26.05.2014
ExtraEnergie GmbH

Abteilung: Kundenservice

19.06.2014 | 09:14 Uhr

Sehr geehrter Herr Rodenberg,

wir freuen uns, dass wir eine Lösung für Sie finden konnten und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre ExtraEnergie

bewerten sie die antwort von ExtraEnergie GmbH

Guten Tag,
am 27.05.2014 erhielt ich eine E-Mail von Extraenergie, dass das Kundenkonto auf Überweisung umgestellt worden ist.
Eine Stellungnahme zur Kündigung blieb bisher aus.

Beste Grüße

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist endgültig nicht gelöst