DHL Fahrer schafft Gelegenheit für erfolgten Diebstahl

DHL
Bonn

Ich bin sowas von sauer.

Eine per E-Mail angekündigte Warenlieferung wurde heute von einem DHL-Fahrer, anstatt wie üblich, bei einem meiner Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus mit 16 Parteien abzugeben, bei einem Gewerbebetrieb 3 Häuser weiter für mich hinterlegt.

Was eigentlich kein Problem darstellt, hätte er nicht die Nachricht über die Ersatzzustellung einfach außen an die Haustür des Mehrfamilienhauses geklebt, so daß jeder, der vorbei kommt, sich diesen Zettel zur Abholung "in meinem Namen" hätte nehmen können.

Was natürlich passiert ist.

Mein Paket ist weg, Schaden € 190,-- und keiner hat Schuld.

Leider kann ich den lieben Zusteller auch nicht zur Rede stellen, denn der spricht leider kein deutsch.

DHL hat für solche Fälle auch leider keine Anlaufstelle, zumindest habe ich keine gefunden.

Bei einer derartigen Zustellpolitik kann ich leider zukünftig das Risiko nicht mehr eingehen, mir mit DHL etwas zuschicken zu lassen.

Bestell-/Kundennummer: Sendungsnummer 05475055514

Meine Forderung an DHL:

Schadenersatz

Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?

Schauen Sie einmal hier:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/02/10/paketzustellung-nachbarn-haftung/
http://www.compliancemagazin.de/gesetzestandards/deutschland/urteile/verbraucherzentrale-nrw100311.html

Hinzu kommt, DHL hat mit der Erstzzustellung 3 Häuser weiter gegen die eigenen AGB verstoßen.

Post / DHL reagieren auf hier eingestellte Beschwerden nicht.
Wenden Sie sich an den Kundenservice Post/DHL: kundenservicekonzernleitung@deutschepost.de
und schalten Sie ggf. auch die Bundesnetzagentur als zuständige Aufsichtsbehörde ein.
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1432/DE/Sachgebiete/Post/Verbraucher/verbraucher-node.html;jsessionid=BF669CB13A6ED31A8E2C42C4BD22B7E5

Der Abholer hätte sich dem Gewerbebetrieb gegenüber ausweisen müssen, ob er der Empfänger des Paketes ist. Also hat der Betrieb hier den Fehler gemacht.

Die Haftung des Ersatzempfängers scheint noch nicht abschließend geklärt zu sein. S. dazu:
http://anwaltauskunft.de/magazin/wirtschaft/logistik/282/pakete-beim-nachbarn-das-gilt-rechtlich/

Nach meinem Dafürhalten dürfte DHL zumindest eine Mitschuld anzulasten sein, da kein korrekter Ersatzempfänger ausgewählt wurde.
Weiterhin erscheint mir fraglich, ob dem Ersatzempfänger eine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Aushändigung der Sendung vorzuwerfen ist. Durch die Vorlage der Benachrichtigung kann m. E. der Ersatzempfänger durchaus davon ausgehen, daß der Abholer auch zum Empfang der Sendung berechtigt ist. Es kann ihm nicht angelastet werden, wenn der Zusteller pflichtwidrig die Benachrichtigung nicht in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen hat.

Weiterhin sehe ich ein Problem darin, daß es unüblich ist, sich vom Abholer der Sendung eine Empfangsbestätigung geben zu lassen.
Selbst wenn der Ersatzempfänger sich sogar den Ausweis zeigen läßt, hat er ggf. ein Beweisproblem.

Die Postdienstleister versuchen es sich einfach zu machen, indem sie über ihre AGB den "schwarzen Peter" dem Absender zuschanzen wollen. Dies ist, wie das Urteil aus Köln zeigt, jedoch fraglich.

Hier scheint dringender Klärungsbedarf vorzuliegen. Dies sollte eigentlich Aufgabe der Bundesnetzagentur sein.
Jedoch: Theorie und Realität.

Bleibt zu hoffen, es nimmt sich evtl. eine Verbraucherzentrale einmal der Sache an.

Hallo,

zu dem Fall habe ich etwas interessantes gefunden:

Ein Privatverkäufer haftet für Verlust nicht mehr nachdem er das Paket der Spedition übergeben hat (§ 447 BGB).

Ein gewerblicher Verkäufer kann diese Regelung bezüglich des Gefahrenübergangs nicht beanspruchen.Im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes ist nach § 474 BGB der § 447 BGB nicht anzuwenden, so dass der Gefahrübergang erst mit Übergabe der Sache an den Käufer übergeht (§ 446 BGB).

Es wäre möglich dass der Verkäufer sich auf die ordnungsgemäße Ersatzzustellung beruft. Hierzu müsste man in den AGB des Verkäufers nachsehen ob hier eine entsprechende Regelung getroffen wurde.
Wenn z. B. dem Nachbarn eine entsprechende Vollmacht zum Empfang erteilt wurde, wäre die Ersatzzustellung so bewirkt als hätte sie der Käufer persönlich entgegenommen.
Sollte dem nicht so sein, muss das den Käufer nicht interessieren. Die Frage einer fehlerfreien oder fehlerhaften Zustellung wirkt sich dann allein in der Beziehung des Transportvertrages zwischen Verkäufer und Transporteur aus.
Der Verkäufer muss sich diesbezüglich somit mit dem Transporteur auseinandersetzen, der Transporteur mit dem, der das Paket angenommen hat, nicht aber der Käufer mit Transporteur oder Nachbarn.

Vielleicht hilft Ihnen das weiter?

Ich habe mich zwischenzeitlich an meinen Rechtsanwalt gewandt.

Von DHL "kein Bild, kein Ton".

. DHL hat nach Druck durch meinen Rechtsanwalt meinem Versender die Kosten der Sendung erstattet.

Ich habe von diesem meinen Kaufpreis zurückerstattet bekommen.