29.01.2017 | 16:13 Uhr · 207 Views · von Denis Aumüller

Stromio GmbH (Kaarst)

STROMIO lehnt Sonderkündigung per Fax / E-Mail gesetzwidrig ab

Stromio / Grünwelt lehnt unsere Sonderkündigung per Fax und E-Mail ab, da gem. deren AGB nur die Schriftform gilt.

Dies widerspricht z. B. dem Urteil des Bundesgerichtshof (z. B. BGH, Urteil vom 14.07.2016, Az. III ZR 387/15). Ab 01.10.2016 gilt § 309 Nr. 13 BGB in der neuen Fassung: In AGB darf dann für Erklärungen von Verbrauchern, die dem Verwender von AGB oder Dritten gegenüber abzugeben sind, nur die Textform, nicht aber die Schriftform vorgeschrieben werden.

Viele andere Kunden melden hier und in zahlreichen anderen Foren, dass auch Briefe/Einschreiben bei Stromio verloren gehen, d. h. angeblich nie eintreffen.

Ich fordere, dass der Vertrag zum 26.01.2017 wie gefordert gekündigt wird.

Meine Forderung

Vertragsende zum 26.01.2017

Firmenantwort

30.01.2017 | 08:58 Uhr · Stromio GmbH

Sehr geehrter Herr Aumüller,

Gern haben wir Ihr Anliegen geprüft und teilen Ihnen Folgendes mit:

Unserer Fachabteilung ist diese Novilierung, bezüglich der zum 01.10.2016 in Kraft tretende Gesetzesänderung des § 309 Nr. 13 BGB schon längst bekannt und wird mit entsprechend angepassten AGB reagieren.

An dieser Stelle sei jedoch der kurze Hinweis erlaubt, dass diese Änderung nach gleichzeitig in Kraft tretender Übergangsregelung (Art. 29 § 37 EGBGB) lediglich Schuldverhältnisse betrifft, die nach dem 30.09.2016 geschlossen werden. Für Verträge, die vor diesem Datum geschlossen worden sind, gilt folglich die jeweils zuvor gültige Fassung des § 309 Nr. 13 BGB fort.

Daher bitten wir Sie, uns die Kündigung mit Ihrer Unterschrift per Post zu senden. Vielen Dank.