09.02.2017 | 09:21 Uhr · 447 Views · von Angela S.

ExtraEnergie GmbH (Neuss)

Versteckte Strompreiserhöhung

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.10.2016, Az. I-20 U 37/16, entschieden, dass Preiserhöhungen, die Sie in E-Mails mit der Betreffzeile „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“ mitgeteilt haben, unwirksam sind. Ich habe von Ihnen im November 2014 und November 2015 solch eine E-Mail erhalten, in denen Sie Preiserhöhungen ankündigten und in den von Ihnen festgesetzten Abschlägen bzw. abschließend auch in der Jahresabrechnung mir gegenüber auch eingeforderten. Aufgrund des genannten Urteils sind diese Preiserhöhungen unwirksam. Hiermit fordere ich meine Zahlungen im Umfang der von Ihnen vorgenommenen Preiserhöhungen im vollen Umfang zurück. Es gilt in meinem Stromliefervertrag nach wie vor [der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis] 2. Den Preis für den von mir seither verbrauchten Strom haben Sie auf dieser Preisbasis neu zu berechnen. Ich fordere Sie hiermit auf, mir diese Neuberechnung bzw. die Schlussrechnung bis zum 23.02.2017 zukommen zu lassen.

Sofern ich keine vollständige Erstattung der Mehrkosten für

erhalte, werde ich die Schlichtungsstelle Energie einschalten. Weiterhin werde ich, falls erforderlich, auch den Rechtsweg einschreiten, da die rechtliche Lage aufgrund der diversen BGH Urteile eindeutig ist.

Meine Forderung

Zeitnahe Rückzahlung der Mehrkosten bis zum Vertragsende 31.01.2017

Firmenantwort

09.02.2017 | 10:52 Uhr · ExtraEnergie GmbH

Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihren Eintrag.

Wir haben Ihr Anliegen zur Prüfung an unsere zuständige Fachabteilung weitergeleitet

Selbstverständlich werden wir Sie sofort informieren, sobald eine Klärung erfolgt ist.

Sollten sich bei Ihnen in der Zwischenzeit Rückfragen ergeben, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre ExtraEnergie