24.01.2018 | 07:39 Uhr · 354 Views · von Ive Golla

Grüner Funke (Hamburg)

Unangekündigte Preiserhöhung um ~35% von 21,83 auf 29,4ct/kWh

Sehr geehrte Damen und Herren, erschrocken musste ich heute über Ihr Kundenportal feststellen, dass Sie den Preis pro kWh um ~35% gegenüber meinem ursprünglichem Vertrag mit Ihnen ohne explizite Ankündigung erhöhten. alt: 21,83ct/kWh neu: 29,4ct/kWh Laut EnWG § 41 sind Sie dazu verpflichtet, Preisänderungen transparent und verständlich dem privaten Endkunden mitzuteilen. Ganz ehrlich? Dies grenzt an Betrug. Ich behalte mir weitere rechtliche Schritte gegen Sie vor. Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit, sich bis spätestens 31.01.2018 bei mir unter den angegebenen vertraglichen Kontaktdaten zu melden und diesen Fall zu entkräften. Mit freundlichen Grüßen I. G.

Meine Forderung

Rücknahme der Preiserhöhung und Fortführung des Vertrags zu den ursprünglichen Konditionen, oder umgehende Einräumung des Sonderkündigungsrechts!

Firmenantwort

24.01.2018 | 07:39 Uhr · Fuxx-Sparenergie GmbH

Sehr geehrter Herr Golla, wir werden uns umgehend mit Ihnen bezüglich Ihres Anliegens in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Grüner Funke Service-Team

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25.01.2018 | 07:57 Uhr · Michael Grzeschik

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25.01.2018 | 22:37 Uhr · Ive Golla

Vielen Dank für den Hinweis.
Fuxx bietet mir nun an, den Vertrag aus Kulanz (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) unter günstigeren Bedingungen fortzuführen. Der Arbeitspreis soll nun nur noch ~19% mehr als letztes Jahr betragen. Ich habe Zeit bis Montag, mich zu entscheiden.

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28.01.2018 | 21:08 Uhr · Ive Golla

Ich habe mich heute bei Fuxx für das Entgegenkommen bedank, verweise jedoch auf den Bruch der vertrauensvollen Zusammenarbeit und bitte meinerseits um Auflösung des Vertrags bis 15.02.2018. Vorausgesetzt der Zustimmung wäre eine weitere mediale und justiziable Auseinandersetzung damit hinfällig.

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28.01.2018 | 21:34 Uhr · Ive Golla

Kulanzangebot von Grüner Funke erhalten, kein Sonderkündigungsrecht eingeräumt.

Angebot nicht angenommen, Sonderkündigungsrecht erbeten.

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02.02.2018 | 11:11 Uhr · Michael Grzeschik

"Die Beklagte hat gegen § 41 III EnWG und damit gegen eine Marktverhaltensregelung i. S.d. § 3 a UWG verstoßen, da das Anschreiben K 1 intransparent ist. § 41 III EnWG ist eine Marktverhaltensregelung i. S.d. § 3 a U WG (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2016, Az. 20 U 37/16, Rz. 26). Nach dieser Vorschrift haben Lieferanten die Letztverbraucher rechtzeitig und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Das Anschreiben gemäß Anlage K 1 genügt diesen Transparenzanforderungen nicht. Die Mitteilung der Preiserhöhung erfolgt im Fließtext im dritten Absatz in versteckter Weise unter den Überschriften „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformationen“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Diese Formulierungen lassen in keiner Weise erkennen, dass eine Preiserhöhung folgt. Vielmehr wird die ungünstige Nachricht der Preiserhöhung mit beschönigenden Formulierungen wie „Grund zum Jubeln“, „besten Kundenservice aller Zeiten“ und „Klare Kante bei Preis und Service“ verschleiert. Auch bei vollständigem Durchlesen des Textes muss der Kunde bei der Formulierung „Bis zum Ablauf ihrer Preisgarantie zum 30.9.2016 sind nun Sie nämlich geschützt vor einer nicht hoheitlich bedingten Anpassung ihres Arbeitspreises auf danach 28,47 Cent, statt wie bisher 21,55 Cent“ genau hinschauen, um nicht zu überlesen, dass ihm hier eine Preiserhöhung mitgeteilt wird. Auch auf das Sonderkündigungsrecht wird nicht in transparenter Weise hingewiesen. Erst im vierten Absatz des Schreibens – und damit nicht mehr in Zusammenhang mit der Preiserhöhungsmitteilung – steht mitten im Fließtext: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht. “ Die Überschrift dieses Absatzes „Wir sind für Sie da! “ Deutet zudem in keiner Weise an, dass ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Rücktrittsrecht besteht. https://www.dropbox.com/s/kekzadolq50r0jk/Urteil%20Verbraucherzentrale%20gegen%20Fuxx%20U_312_O_514_16.pdf?dl=0

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03.02.2018 | 01:47 Uhr · Ive Golla

Herzlichen Dank.
Fuxx hat mir aber nun doch noch ein Sonderkündigungsrecht zum 28.02. gewährt.
Ich kann damit leben und nehme es an.
Damit hat sich dieser Fall für mich geklärt.

Diskussion

03.02.2018 | 01:50 Uhr

Der Autor wünscht keine öffentliche Diskussion.

Kommentar

03.02.2018 | 01:51 Uhr · Ive Golla

Fuxx hat Entgegenkommen gezeigt und ein Sonderkündigungsrecht gewährt.