27.02.2012 | 10:33 Uhr · 27726 Views · von H. Krug
Wemax e.K. (Halle )
Abzocke durch gesetzwidrige Parkraumüberwachung?
Tatbestand: Um 21:58 fuhr der Unterzeichner einen aus Karlsruhe überführten Pkw über den Parkplatz Westendstr. 100 von Lidl, um beim benachbarten Autohaus einen Einwurf in den Nachtbriefkasten zu tätigen. Weil die Schranke am Ende des Lidl-Parkplatzes zum Hof vom Autohaus geschlossen war, stellte der Unterzeichner den Pkw in die Parkbucht neben der Schranke. Das Entladen umfasste das Entnehmen der Sache aus dem Pkw und dessen Einwurf in den 100 m entfernten Nachtbriefkasten in Sichtweite.
Um 22:02 kam der Unterzeichner zurück und fand eine Zahlungsanweisung von 22:00 unter dem Scheibenwischer. Beim Zurücklaufen hatte er sich schon über einen silbernen Pkw (älterer Ford) gewundert, der ohne Abblendlicht über den Parkplatz fuhr.
Der Unterzeichner befragte zwei ältere Herren, die mit einem großen hellbraunen Hund über den großen Parkplatz spazieren gingen. Die beiden Herren erklärten, dass der Herr im geparkten silbernen Pkw in der Mitte die Parkraumüberwachung durchführe. Das Ansprechen des Herrn S. im silbernen Pkw zielte auf eine kulante Stornierung der Zahlungsanweisung.
Der Parkraumüberwacher erklärte, dass Lidl eine strenge Kontrolle wünsche. Er habe den Unterzeichner beobachtet. Normalerweise warte er 5-10 Min., in diesem Fall jedoch nicht, weil der Herr den Parkplatz entgegengesetzt zur Ausfahrt in Richtung Häusler verlassen hatte. Er sei nicht für eine kulante Stornierung befugt. Er verwies auf die aufgedruckte Anschrift der Parkraumbewirtschaftung: Wemax e. K. Parkraumbewirtschaftung, Delitzer Str. 121, 06116 Halle.
Geschäftspraktik: Der Firmenname Wemax e. K. ist unzulässig, der Name des Firmeninhabers fehlt auf der Parktafel an der Einfahrt. Wemax hat das eingeschränkte Haltverbot Z 286 StVO auf der Parktafel abgedruckt. Einstellbedingungen sind nicht in Sichtweite. Wemax hat keine Schranke und keinen Parkscheinautomaten auf dem tagsüber als privater Lidl-Parkplatz genutzten Parkplatz aufgestellt. Eine kassierende Person war nicht zu sehen.
Verhältnismäßigkeit: Der private Parkraumwächter fährt im silbernen Pkw ohne Licht über den großen Parkplatz und verteilt Zahlungsanweisungen. Eine pauschalierte Miete von 30,-/4 Min. verletzt die Verhältnismäßigkeit. Der entstandene muss nachgewiesen werden. Zudem warten Hostessen in der Regel 5 Min., bevor sie ein Knöllchen am Pkw anbringen.
Meine Forderung
Stornierung der Zahlunsanweisung von 30,-
Firmenantwort
02.03.2012 | 14:43 Uhr · Wemax e.K.
Zu Ihrer Beschwerde:
Obwohl Sie die Umstände sehr umfangreich schildern, weichen Sie in wichtigen Punkten von der Wahrheit ab oder haben sich schlicht falsch informiert:
1.) Wir wissen nicht, wie Sie auf die Idee kommen, die Firmierung Wemax e. K. wäre nicht zulässig. Mal abgesehen davon, dass sie im Handelsregister eingetragen ist und auf unserer Zahlungsaufforderung sogar das zuständige Amtsgericht und die Nummer der Eintragung vermerkt ist, empfehlen wir Ihnen, sich mit den entsprechenden Gesetzen zu befassen, bevor Sie öffentlich falsche Beschuldigungen aussprechen.
2.) An jeder Zufahrt haben wir mindestens ein großes Schild mit den Einstellbedingungen aufgestellt. Auf diesen ist zwar kein "eingeschränktes Halteverbot Z 286 StVO" abgedruckt, wie Sie behaupten, aber dafür ganz deutlich die Einstellbedingungen, die Sie angeblich vermissen. Auf diesen Schildern steht in großer Schrift, dass es sich um einen Kundenparkplatz handelt, der während der Öffnungszeiten nur von Kunden (max. 1h) und außerhalb der Öffnungszeiten nur von Stellplatz-Mietern genutzt werden darf. Weiterhin wird auf die Folgen bei einem Verstoß gegen die AGB hingewiesen, nämlich die Erhebung einer Vertragsstrafe in Höhe von 30 Euro oder das kostenpflichtige Abschleppen des Fahrzeuges. Einen Parkscheinautomat gibt es nicht, weil dort keine Stellplätze stundenweise vermietet werden. Und es gibt kein Gesetz, dass die Errichtung einer Schranke an einer Grundstücksgrenze vorschreibt.
3.) Sie bestreiten die Verhältnismäßigkeit einer Miete von 30 Euro für 4 Minuten. Nur handelt es sich erstens nicht um eine "Miete", wir haben Ihnen nämlich nichts vermietet, sondern um eine Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die AGBs. Dass die Höhe rechtens und angemessen ist, haben zweitens bereits zahlreiche Gerichte entschieden. Und drittens muss bei einer Vertragsstrafe der entstandene Schaden eben nicht nachgewiesen werden. Eine Vertragsstrafe ist ein pauschalierter Schadenersatz, damit nicht in jedem Einzelfall ein Schaden einzeln nachgewiesen werden muss. Dieser kann natürlich niedriger sein, aber es gibt auch Fälle, in denen er weitaus höher sein kann. Beispielsweise haben Baubehörden auch schon Bußgelder über mehrere tausend Euro verhängt, wenn nachts Stellplätze genutzt werden, bei denen eine nächtliche Nutzung aus Lärmschutzgründen untersagt war. Wir würden gern Ihr Gesicht sehen, wenn wir in so einem Fall diesen nachgewiesenen Schaden bei Ihnen geltend machen würden.
4.) Sie haben auf dem Kundenparkplatz geparkt, um nebenan an einem Autohaus etwas in den Briefkasten zu stecken. Warum haben Sie denn nicht die eigene Zufahrt des Autohauses benutzt? Die Erhebung einer Vertragsstrafe erscheint in diesem Fall kleinlich, da haben Sie sicherlich recht. Aber woher soll unser Mitarbeiter wissen, dass Sie gleich wieder kommen? Üblicherweise kommen bei um diese Uhrzeit geparkten Autos die Halter erst am nächsten Morgen wieder, wenn der Markt bereits geöffnet hat. Und Sie hätten problemlos bei uns anrufen können. Da gehen Menschen ans Telefon, die der deutschen Sprache mächtig sind, und die sicherlich auch eine Kulanzlösung gefunden hätten, wenn Sie die Umstände geschildert hätten.
5.) Zum Schluss noch einige Worte zu den weiteren Wortmeldungen: Sie können sicher sein, dass unsere Mitarbeiter ordentlich angemeldet sind. Vielleicht sollten Sie bei den Vermutungen bezüglich Schwarzarbeit nicht von Ihren eigenen Lebensumständen ableiten.