09.09.2012 | 14:20 Uhr · 1099 Views · von Stefan Kriese
FlexStrom (Berlin)
Bonus wird verweigert
Obwohl ich bei Flexstrom 1 VOLLES(!) Jahr Kunde war, und mir Verivox mir auf meine seinerzeitige Nachfrage explizit zusicherte, dass der Bonus in diesem Fall fällig wird, verweigert Flexstrom den Bonus.
In den für mich gültigen AGB'S heißt es dazu unter Punkt 7.3.:
". Der Bonus entfällt im Fall der Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst mit oder nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. Dies bedeutet, dass Ihnen FlexStrom den Bonus gewährt, wenn Sie 12 Monate lang beliefert werden. "
Ich wurde von Flexstrom vom 01.08.2011, 0:00 Uhr bis zum 31.07.2012, 24:00 beliefert. Das sind VOLLE(!) 12 Monate. Auch meine Kündigung bezog sich auf das Ende (also nach voller Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr) der Mindestvertragslaufzeit.
Für Flexstrom ist dieser Zeitraum weder ein Jahr noch 12 Monate. Wie dreist sind die eigentlich?
Ich überlege ob ich mich an den Rechtsanwalt Andreas Zeilingeraus Regensburg, der mir schon mehrfach bei Recherchen aufgefallen ist, herantrete. Da ich ja rechtsschutzversichert bin ist es mir ja egal wer das händelt. Aber ich will natürlich nicht an so ein Pfeife geraten. Kann jemand noch etwas zu diesem RA posten?
Meine Forderung
Ich fordere die Korrektur der Schlussrechnung unter Berücksichtigung des versprochenen Bonus' und die umgehende AUszahlung des Guthabens.
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09.09.2012 | 21:23 Uhr · Rüdiger Urban
Dann werden die reagieren müssen.
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09.09.2012 | 23:18 Uhr · ReclaBoxler-8026522
Offensichtlich blicken die selbst nicht mehr durch, was sie mit wem vereinbart haben.
Wie mein Vorkommentar schon richtig schrieb:
Mahnbescheid beantragen und im Fall des Widerspruchs sofort Klage einreichen.
Eine andere Sprache verstehen diese B. a.starde nicht.
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10.09.2012 | 07:19 Uhr · ReclaBoxler-5302243
www.vz-nrw.de/UNIQ134726133319053/link1004461A.html
und Stiftung Warentest: www.test.de/Flexstrom-verklagt-ehemalige-Kunden-Schlichtung-geraet-zum-Bumerang-4332919-0/
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12.09.2012 | 05:03 Uhr · ReclaBoxler-2702522
Die wissen offensichtlich nicht, welche der vielen, immer wieder geänderten AGBs für den jeweiligen Kunden gerade gelten und verweigern deshalb wohl erst einmal pauschal die Auszahlung.
Da hilft nur der "Holzhammer" (Mahnbescheid).
Interessant ist allerdings auch für alle anderen geprellten Kunden dieses Urteil:
http://www.vz-nrw.de/mediabig/219531A.pdf
Hier äussert sich das AF Tiergarten zum kundennachteiligen Urteil des LG Berlin, mit dem Flexstrom hausieren geht. Und zwar nicht positiv!
Auch das Urteil des AG Bonn ist äusserst interessant. Vor allem im Hinblick darauf, wann man einen Anwalt einschalten sollte und wie der die Klage formulieren sollte, um nicht auf diesen Kosten sitzen zu bleiben.
Und das letzte (bekannte Urteil des AG Frankfurt
http://www.vz-nrw.de/mediabig/215881A.pdf
sollte auch allen Betroffenen mit der Klausel "zum Ablauf" Mut machen und sich nicht vom Urteil des LG Berlin abschrecken lassen.
Ich jedenfalls würde mit diesen Urteilen in der Hand klagen.
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14.09.2012 | 21:11 Uhr · Gerhard Meyer
Vertragsende 01.09.2012. Flexstrom hat mir im März die neuen AGBs zuschickt, verweigert aber nun den Bonus mit Verweis auf die bei Vertragsbeginn geltenden AGBs mit der schwammigen Formulierung.
Was bedeuten AGB-Änderungen für laufende Verträge?
Hab's jetzt mal über den Ombudsmann probiert - mal sehen.
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16.09.2012 | 15:26 Uhr · Stefan Kriese
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16.09.2012 | 15:32 Uhr · Stefan Kriese
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18.09.2012 | 12:37 Uhr · Flexstrom Geschädigter
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18.09.2012 | 20:26 Uhr · Gerhard Meyer
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wir beziehen uns auf Ihre erneute Anfrage vom 14.09.2012, müssen Ihnen aber mitteilen, dass wir aus den nachfolgenden Gründen einen Anspruch auf Auszahlung des Bonus nicht erkennen können.
Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt hatten, setzt ein solcher Anspruch gemäß Ziffer 7.3 der mit Ihnen vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus, dass der Vertrag nicht vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wurde, es sei denn, die Kündigung wurde erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wirksam.
Sie kündigten jedoch mit Schreiben vom 17.05.2012 vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit. Ihre Kündigung wurde mit Ablauf der Mindestvertragslaufzeit am 31.08.2012 wirksam. Demnach haben Sie die Voraussetzungen für die Gewährung des Bonus nicht erfüllt.
Die Wirksamkeit dieser vertraglichen Regelung wurde in mehr als einhundert Urteilen von der herrschenden Rechtsprechung bestätigt. Hierzu verweisen wir unter anderem auf die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin in seinem Berufungsurteil vom 13.01.2012, Az: 56 S 58/11 sowie auf die Urteile des Amtsgerichts Hamburg vom 21.06.2011, Az: 17a C 112/11, vom 23.12.2011,
Az: 20a C 223/11 und vom 28.02.2012, Az: 8a C 224/11, des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17.01.2012, Az: 224 C 506/11, des Amtsgerichts Wedding vom 07.05.2012, Az: 22c C 25/12 sowie die Urteile des Amtsgerichts Passau vom 15.09.2011, Az: 11 C 1382/11 und vom 18.04.2012, Az: 16 C 31/12.
Über den folgenden Link: http://www.flexstrom.de/uebersicht_gerichtsurteile.php
können Sie sich gern mit weiteren Urteilen zur Thematik vertraut machen.
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Insbesondere die Link-Sammlung ist interessant.
Ich frage mich immernoch, welche AGBs für bestehende Verträge bei AGB-Änderungen gelten.
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11.10.2012 | 10:50 Uhr · Johannes Van Schaik
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11.10.2012 | 18:59 Uhr · Rüdiger Urban
Flexstrom und Flexgas verweigern die Bonuszahlung.
Anwalt Andreas Zeilinger aus Regensburg vertritt uns in beiden Fällen.
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22.10.2012 | 05:36 Uhr · Stefan Kriese
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22.10.2012 | 05:45 Uhr · Stefan Kriese
bitte halte uns auf dem Laufenden über das Verfahren. Das interessiert uns alle ungemein. Und für den Rechtsanwalt Andreas Zeilinger aus Regensburg ist das natürlich eine Superwerbung. Gewinnt er, hat er sicher eine riesige Menge neuer Kunden (mich eingeschlossen). Leider habe ich im Netzt immer nur von Leuten gelesen, die jemanden kennen der mit diesem Rechtsanwalt Erfolg hatte. Und mit Leuten, die andere Leute kennen, die Leute kennen deren Oma mal einen kannte habe ich schon "gute" Erfahrung gemacht. Wie gesagt - wenn der den Gaunern das Handwerk legt, bin ich sehr daran interessiert.