14.11.2013 | 19:50 Uhr · 1511 Views · von ReclaBoxler-7222003

Kreissparkasse Göppingen (Göppingen)

Verfassungswidrige Missachtung einer Vollmacht

In der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland werden u. a. Justizrechte behandelt. Im Grundgesetz (GG), Art. 103, Abs. 2, wird festgelegt, dass jegliche Entscheidung bzgl. einer Strafbarkeit eines Verhaltens oder Unterlassens – allein dem Gesetzgeber zugewiesen wird.

Das Grundrecht auf einen gesetzlichen Richter in Deutschland ist in Deutschland im GG, Art. 101, Abs. 1, Satz 2 und im Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), § 16, geregelt und schließt explizit andere Gerichtsbarkeiten als gesetzlich bestellte Richter aus.

In BVerfGE 3, 223; 8, 182 stellt das Bundesverfassungsgericht unwiderlegbar klar, dass andere als die Gerichtsbarkeiten des deutschen Staates in der Bundesrepublik Deutschland nicht existieren bzw. nicht anerkannt werden: Andere als die verfassungsgemäßen Gerichte sind in der Bundesrepublik Deutschland als dem Rechtsstaatsprinzip widersprechend durch Grundgesetz (GG), Art. 101, Abs. 1, Satz 1 verboten.

Generalvollmacht: Die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verlangen in Bezug auf eine Vollmacht – selbst für eine Generalvollmacht – lediglich a) die Schriftform, b) eine eigenhändige Unterschrift der die Vollmacht gewährenden Person, c) eine eindeutige Kennzeichnung der bevollmächtigten Person (z. B. durch Angabe von Adresse oder einen den Bezug zur die Vollmacht gewährenden Person [„meinem einzigen Sohn Peter“], sonst aber keine weitergehenden Dokumente; auch eine besondere Form oder eine einzuhaltende Vorlage existieren nicht. Der Wortlaut ist ebenfalls nicht vorgeschrieben.

Fall: Eine Person ist im Besitz einer solchen, vom Gesetzgeber anerkannten, eindeutig zugeordneten und persönlich unterzeichneten Generalvollmacht. Eine solche Vollmacht umfasst (u. a.) das Recht der Einsicht auf sämtliche Bankkonten der vertretenen Person (wie auch deren gewöhnliche Nutzung, also Überweisungen zu tätigen). Der Inhaber dieser Generalvollmacht hat also aufgrund der geltenden Verfassung der Bundesrepublik Deutschland alle Rechte der Person, deren Rechte er vertritt.

Die Kreissparkasse Göppingen, Außenstelle Geislingen, verweigert diese Einsicht und verletzt damit die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Genauer: Die KSK Göppingen nimmt sich heraus, dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zuwider zu handeln, indem sie sich weigert, Anweisungen der Inhaber von Generalvollmachten umzusetzen. Dabei hätten die Personen, die sich hier als befugt bezeichnen, aber offenkundig nicht kompetent sind, nur BGB §§ 181, 676a, 812 studieren müssen: in einem hierauf fußenden Urteil wird das sogenannte „Weigerungsrecht“ einer Bank klar eingeschränkt: Dieses grundsätzlich nur sehr schwache Recht steht einer Bank nur bei "KONKRETEM VERDACHT auf Missbrauch zu Lasten des Kontoinhabers" zu, in jedem anderen Falle bricht sie damit die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.

Interessant ist jener Urteilsspruch auch, weil ihm zu entnehmen ist, dass es einer Bank nicht zusteht, ihre vertraglichen Regelungen über bestehende Gesetze zu stellen und zusätzlich zu der Generalvollmacht noch andere Dokumente einzufordern: Die Verfassung steht über allen Gesetzen, Gesetze über allen Verträgen; im Widerspruchsfall gilt die übergeordnete Regelung, also: Grundgesetz vor Bundesgesetz, Bundesgesetz vor Landesgesetz, Gesetze vor Verträgen. Kurz: Was nicht mit der Verfassung vereinbar ist, ist nichtig.

Mit ihrem illegalen Verhalten nimmt sich die KSK Göppingen darüber hinaus heraus, jemandem die Legalität seiner Absichten und Handlungen abzustreiten, ohne den hierfür ERFORDERLICHEN Rechtsweg einzuschreiten und vor Gericht zu beweisen, dass die vertretende Person illegal (in diesem Zusammenhang also erkennbar gegen die Willen der vertretenen Person) handelt. Die KSK Göppingen erdreistet sich, ihre Vertragsregeln über das Grundgesetz der Bundesrepublik zu stellen und setzt sich zugleich selbst als Richter ein, fällt ihre Entscheide ohne Verteidigungsmöglichkeit der benachteiligten Person und damit formal in einem explizit untersagten Sondergericht (Siehe GG, Art. 101, Abs. 1, Satz 2 und GVG, § 16.

Sollte dieses Bankinstitut bei seinem rechtswidrigen Entscheid bleiben, wird sich ein Gericht damit befassen müssen.

Meine Forderung

1. Einhaltung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland 2. Unverzügliche Erteilung der geforderten Auskünfte und Ausführung der Anweisungen.

Firmenantwort

29.11.2013 | 17:38 Uhr · Kreissparkasse Göppingen

Lieber Kunde,

vielen Dank für Ihre offenen Worte und den Beitrag zum Thema "Generalvollmacht".

Aufgrund fehlender Informationen lässt sich der Fall für uns leider nicht nachvollziehen. Uns liegt jedoch viel daran, die Situation zu klären. Dies ist uns aufgrund von Bankgeheimnis und Datenschutz auf dieser Plattform nicht möglich.

Gerne möchten wir Sie deshalb zu einem persönlichen Gespräch einladen. Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt mit Herrn Tassilo Scheible, Regionaldirektor Geislingen, unter tassilo.scheible@ksk-gp.de oder Telefon 07331/2008-14050 auf.

Nochmals vielen Dank und freundliche Grüße

Ihre Kreissparkasse Göppingen