29.01.2014 | 13:58 Uhr · 837 Views · von Schumann
Stromio GmbH (Magdeburg)
Stromio verweigert Sonderkündigungsrecht
Ich bin seit dem 01.09.2012 Kunde der Stromio GmbH und beziehe meinen Strom über das Produkt "grünstrom 12".
Am 28.11.2013 wurde ich über ein Schreiben aufmerksam gemacht, dass der Strompreis zum 01.01.2014 steigen wird.
"Ihr Arbeitspreis erhöht sich damit zum 01.01.2014, bzw. bei späterer Aufnahme der Belieferung zum Lieferbeginn insgesamt um 1,04958 Cent pro Kilowattstunde auf 0,287716 EUR/kWh brutto. "
Daraufhin reichte ich am 03.12.2013 schriftlich die Kündigung zum 01.01.2014 auf Grundlage des § 41 Abs. 3 EnWG ein.
Erst am 08.01.2014 erhielt ich Antwort. Meine Kündigung wurde abgelehnt und es wurde auf eine Vertragsbindung bis zum 31.08.2014 hingewiesen. Mein Sonderkündigungsrecht wurde nicht einmal erwähnt.
" (.) leider müssen wir Ihre Kündigungsanfrage zum gewünschten Termin 01.01.2014 ablehnen, da für Sie eine Vertragsbindung bis zum 31.08.2014 besteht. "
Unverzüglich (14.01.2014) legte ich auf das Schreiben der Stromio GmbH Beschwerde ein. In diesem forderte ich auf, die Kündigung zu akzeptieren und eine Stromkostenberechnung auf Grundlage des bisherigen Arbeitspreises durchzuführen.
Heute erhielt daraufhin eine E-Mail, die meine "Allgemeine Anfrage" (Das war eine Beschwerde!) mit folgenden Zeilen abtat:
"Leider können wir daher zu unserem Bedauern nicht darauf verzichten, den Anstieg der hoheitlich veranlassten Belastung in unveränderter Form an Sie als Stromkunde weiterzureichen. Ihr Vorteil: Jede Senkung oder Abschaffung dieser Bestandteile in der Zukunft führt automatisch auch zu einer Senkung Ihres Strompreises. (.) Die Einräumung eines Sonderkündigungsrechtes mit Ankündigungsfrist ist in diesem Fall nicht gegeben, da gesetzliche Steuern, Abgaben und hoheitliche Belastungen unabhängig davon weiterberechnet werden können. "
Die direkte Auseinandersetzung mit der Stromio GmbH stellt sich als nicht zielführend heraus. Kündigung auf Grundlage des EnWG's und Beschwerden werden mit Standardschreiben abgetan. Die Verbraucherzentralen und das Bundesverbraucherministerium haben dazu eine klare Meinung, welche die Rechte der Verbraucher stärkt. Klauseln, die das Sonderkündigungsrecht bei der EEG-Umlage ausschließen, sind schlicht unwirksam.
Sollte diese Beschwerdeform auch keine Wirkung haben, werde ich mich mit meinem Anliegen an die Schlichtungsstelle in Berlin wenden.
Meine Forderung
Unverzügliche Kündigung des Stromvertrages und Nachberechnung auf Grundlage des bisherigen Arbeitspreis
Firmenantwort
03.02.2014 | 06:14 Uhr · Stromio GmbH
Sehr geehrter Kunde,
vielen Dank für Ihren Eintrag.
Um Ihr Anliegen mit Ihnen persönlich zu klären werden wir Sie in Kürze kontaktieren. Nochmals vielen Dank für Ihre Geduld und entschuldigen Sie bitte die entstandenen Unannehmlichkeiten.
Freundliche Grüße
Ihre Stromio GmbH