07.04.2014 | 13:08 Uhr · 3830 Views · von Hartmut Willy Schliefkowitz
National Inkasso GmbH (Düsseldorf)
Inkassodienst handelt völlig ungesetzlich
Berlin, den 05.04.2014
National-Inkasso-GmbH
Harffstr. 43
40591 Düsseldorf
E-Mail: info@national-inkasso.de
An die Geschäftsführung!
Sie scheinen es einfach nicht zu begreifen!
Bei der von Ihnen angegebenen Adresse des Forderungsstellers handelt es sich nicht um eine ladungsfähige Anschrift. Solange Sie Ihre Mandantin bzw. den ursprünglichen Forderungssteller nicht gegenüber mir als rechtsfähige, bestimmbare Partei identifizieren, bestreite ich schon Ihre Aktivlegitimation zur Beitreibung der Forderung.
Voraussetzung für jedes Inkasso und für das Entstehen von Inkassokosten, ist überhaupt erst das Bestehen einer berechtigten Hauptforderung! Hierin fehlt es!
Zudem weise ich darauf hin, dass Ihrem Schreiben eine Bevollmächtigung im Original seitens Ihres Mandanten für den Inkassoauftrag gem. § 174 BGB nicht beilag.
Ich habe die Forderung bereits mehrfach bestritten. Das hätte beim sogenannten “Gläubiger” dazu führen müssen, zur Klärung ein Gerichtsverfahren einzuleiten. In solch einem Fall ist es rechtlich völlig widersinnig, auch noch ein Inkassobüro einzuschalten und eine strittige Summe willkürlich in die Höhe zu treiben.
Der Bundesgerichtshof vertritt die Ansicht, dass Inkassobüros ausschließlich unbestrittene Forderungen eintreiben dürfen. Niemand der berechtigt eine Geldforderung bestreitet, muss außergerichtliche Inkassokosten tragen. Die Schadensminderungspflicht hätte zuvor zu einer gerichtlichen Klärung führen müssen.
Und Sie machen nun aus der bestrittenen Forderung von 4,99 Euro, 246,42 Euro! Eine Hauptforderung von 100,00 Euro, wie Sie die verlangen, hat es nie gegeben. Einem gerichtlichen Mahnbescheid werde ich fristgemäß widersprechen. Von weiteren Mahnschreiben an meine Adresse ist Abstand zu nehmen. Die bei unseriösen Inkassobüros übliche Taktik, mit fortwährenden Mahnbelästigungen die Zahlung eines ungerechtfertigten Anspruchs zu erreichen, verfängt bei mir nicht. Was Sie mir da alles so schreiben, ist für mich völlig unerheblich. Mit Ihnen habe ich absolut gar nichts zu tun, außer, dass Sie mich immer wieder belästigen, obwohl ich Sie bereits schriftlich aufgefordert habe, das zu unterlassen! Wenn Sie es schon erreicht haben, als GmbH einen Inkassodienst zu eröffnen, dann sollten Sie auch sehr vorsichtig mit der Zulassung umgehen.
Von den gesetzlichen Bestimmungen dürften Sie Kenntnis haben, jedenfalls unterliegen Sie der Informationspflicht. Von daher gehe ich davon aus, dass Sie Ihre Forderung gegen mich (und wahrscheinlich auch gegen andere!) im Sinne einer Übertöpelungsabsicht gestellt haben, also in betrügerischer Absicht und werde hierzu auch einen Strafantrag stellen wenn das nicht ab sofort unterbleibt.
Ich warne unter Hinweis auf § 28a BDSG eindringlich vor widerrechtlicher Weitergabe meiner Daten an die SCHUFA oder andere Datenbanken. Eine solche ungerechtfertigte Maßnahme werde ich mit einstweiliger Verfügung sowie ggf. Schadenersatzforderungen aus § 824 BGB sowie mit Beschwerde an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten beantworten.
Sie haben mir den Zugang des Schreibens sowie die Unterlassung weiterer Mahnschreiben in dieser Sache zu bestätigen. Hierfür habe ich mir eine Frist bis zum 19.04.2014 notiert. Andernfalls erfolgt umgehend Beschwerde bei der für Ihre Zulassung zuständigen Stelle.
Mit angemessenen Grüßen
Hartmut Schliefkowitz
Meine Forderung
Öffentliche Stellungsnahme und Entschuldigung für das unrechtmäßige Vorgehen.
Firmenantwort
18.11.2015 | 11:57 Uhr · National Inkasso GmbH
Sehr geehrte (r) Herr/Frau Schliefkowitz,
wir nehmen Bezug auf Ihre Schreiben vom 05.04.2014 bezüglich der Forderung unseres Auftraggebers Direct2Solutions GmbH und der Anmeldung auf der Internetseite www.loomin.de.
Die ladungsfähige Anschrift, sowie die uns erteilte Vollmacht können Sie jederzeit, wie bereits auf unserem ersten Schreiben beschrieben, auf unserer Internetseite www.national-inkasso.de abrufen. Es besteht derzeit keine Verpflichtung diese unaufgefordert mitzuteilen.
Die Firmenanschrift ist die einer GmbH in Deutschland, was daran nicht ladungsfähig ist ist für uns nicht erkennbar.
Ferner wurde uns versichert, dass eine berechtigte Forderung besteht und Sie mit der Zahlung im Verzug sind, dies wiederholt. Folglich ist auch unsere Beauftragung rechtmäßig.
Wir sind nicht verpflichtet eine Originalvollmacht vorzulegen. § 410 BGB betrifft lediglich den Fall, dass eine Forderung abgetreten worden ist, was nicht per se bei Inkassounternehmen der Fall ist, so auch bei uns nicht. Nur im Falle einer tatsächlichen Abtretung kann unter Hinweis auf § 410 BGB die Vorlage der Abtretungsurkunde, also des Originals, verlangt werden. Wie bereits erwähnt können Sie du uns erteilte Vollmacht jederzeit mit den Ihnen übermittelten Logindaten abrufen.
Bezüglich des Vorbringens zum bestritten sein der Forderung gilt folgendes zu sagen:
Der Gläubiger verstößt selbst dann nicht mehr gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er sich mit einer bestrittenen Forderung oder einer Forderung deren Schuldner voraussichtlich zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist, an einen Inkassounternehmer wendet.
Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 20. 2. 2002 - 1 BvR 423 / 99 und Urteil vom 14. 8. 2004 - 1 BvR 725 / 03) ist es dem Gläubiger erlaubt, ein Inkassounternehmen zu beauftragen, dass grundsätzlich umfassend und vollwertig die Beratung des Rechtssuchenden vornehmen darf.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts übernehmen Inkassounternehmen die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung von Forderungen. Sie übernehmen nicht nur die schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit oder eine kaufmännische Hilfstätigkeit. Sie dürfen vielmehr auf die »Rechtslage hinweisen, die den zahlungsunwilligen Schuldner zum außergerichtlichen Einlenken bewegen soll«. Inkassounternehmen dürfen laut Bundesverfassungsgericht Ansprüche geltend machen, zu deren Durchsetzung rechtliche Argumente erforderlich sind. Inkassounternehmen dürfen auch bei Zahlungsverweigerung und Zahlungsunfähigkeit beauftragt werden.
Inkassounternehmen sind daher grundsätzlich - auch bezüglich bestrittener Forderungen in gleichem Umfang wie Anwälte - berechtigt sich um den Einzug der Forderung - im Rahmen ihrer Zulassung - zu bemühen. Bestrittene Forderungen dürfen ebenso übernommen werden, wie Forderungen gegenüber zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen Schuldnern.
Anscheinend verwechseln Sie auch hier Forderungen. Sie schreiben in Ihrem Schreiben von einer Hauptforderung von 4,99€. Die hier gegenständliche Hauptforderung beläuft sich jedoch, wie der Forderungsaufstellung auch deutlich zu entnehmen war, auf 100€.
Sie haben sich am 13.02.2010 um 09:07 h auf der Seite angemeldet und am 15.02.2010 einen Zugang (loomin Sparpaket) für 20€ gebucht. Dieser Beitrag wurde auch zunächst ordnungsgemäß von dem angegebenen Konto abgebucht. Der Folgebeitrag vom 17.03.2010 wurde jedoch am 20.03.2010 per Rücklastschrift zurückgebucht, ebenso wie die weiteren Abbuchungsversuche.
Den Vorwurf des Betruges und der Nötigung weisen wir mit aller Entschiedenheit zurück. Als zugelassenes Inkassounternehmen ist ein derartiger Vorwurf für uns untragbar. Wir werden prüfen, ob es sich hierbei um eine Formalbeleidigung handelt oder um üble Nachrede. Das Einleiten von entsprechenden rechtlichen Schritten behalten wir uns ausdrücklich vor.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
National Inkasso GmbH