16.12.2014 | 16:39 Uhr · 1118 Views · von A. Pfannenschmid
Saturn (Ingolstadt)
Unmöglich. Garantie lehne sie ab
Im Saturn in Clay Allee habe ich einen Acer Computer gekauft, lässt sich nicht starten, immer neu booten, kommt blauer Bildschirm und Tastatur knarrt. Ich wieder zu Saturn, die sagen Bedienungsfehler oder Software, schicken wir ein zu Acer. Reparatur. Will mein Geld zurück, lehnen sie ab. Gilt jetzt Garantie noch was oder nicht?
Meine Forderung
Geld zurück und eine Endschädigung
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17.12.2014 | 07:25 Uhr · A. Pfannenschmid
T. Bayrac
Gekauft bei Saturn Clay Allee
habe ich vor 3 Wochen.
Gekauft bei Saturn Clay Allee
habe ich vor 3 Wochen.
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17.12.2014 | 08:23 Uhr · E. L.
Guten Morgen,
wir reden hier von Gewährleistung. Diese gilt 2 Jahre, ab 6 Monaten Beweislastumkehr.
Eine Rückgabe sieht das Gesetz so noch nicht vor. Davor steht (nach DEINER Wahl) die Reparatur oder der Austausch. Du musst aber dem Händler die Möglichkeit geben, die Ware zu prüfen.
Eine Rückgabe ist so noch nicht möglich. Allerdings ist es schwer zu sagen, was an deinem Notebook defekt ist. Der Bluescreen könnte auf defekte Bauteile hindeuten.
Hier würde ich nochmals zum Saturn gehen und direkt mit dem Chef dort sprechen.
Ach ja: T. Bayrac hat keine Ahnung!
wir reden hier von Gewährleistung. Diese gilt 2 Jahre, ab 6 Monaten Beweislastumkehr.
Eine Rückgabe sieht das Gesetz so noch nicht vor. Davor steht (nach DEINER Wahl) die Reparatur oder der Austausch. Du musst aber dem Händler die Möglichkeit geben, die Ware zu prüfen.
Eine Rückgabe ist so noch nicht möglich. Allerdings ist es schwer zu sagen, was an deinem Notebook defekt ist. Der Bluescreen könnte auf defekte Bauteile hindeuten.
Hier würde ich nochmals zum Saturn gehen und direkt mit dem Chef dort sprechen.
Ach ja: T. Bayrac hat keine Ahnung!
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17.12.2014 | 08:55 Uhr · E. L.
Das war jetzt fies und gemein. gefällt mir daher.
T. Bayrac kommt mit sehr viel Tam tam und Stammtischgerede daher.
Eiserne Regel:
Der Kunde hat Rechte und auch Pflichten. Die sollte er kennen, dann kann er auch zielgenau seine Forderung durchsetzen. Aber die urbanen Legenden sollte er nicht weiter beachten (Rückgaberechte etc.)
Und bei jeder Beschwerde SACHLICH bleiben. Nie persönlich und nebensächlich sein. Das man z. b. wegen dem defekten Computer nicht zur Großmutter fährt, interessiert nicht die Bohne.
T. Bayrac kommt mit sehr viel Tam tam und Stammtischgerede daher.
Eiserne Regel:
Der Kunde hat Rechte und auch Pflichten. Die sollte er kennen, dann kann er auch zielgenau seine Forderung durchsetzen. Aber die urbanen Legenden sollte er nicht weiter beachten (Rückgaberechte etc.)
Und bei jeder Beschwerde SACHLICH bleiben. Nie persönlich und nebensächlich sein. Das man z. b. wegen dem defekten Computer nicht zur Großmutter fährt, interessiert nicht die Bohne.
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17.12.2014 | 10:57 Uhr · A. Pfannenschmid
Vielen Dank, ich werde noch einmal mit Nachdruck einen Besuch machen. ;-)
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17.12.2014 | 11:38 Uhr · E. L.
Ganz wichtig: Der Gegenstand IST NICHT zu benutzen. Hier wäre mein Angreifpunkt.
Grundlage ist § 439 BGG (in Klammern kurze Anmerkung)
§ 439
Nacherfüllung
.
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(NACH DER WAHL DES KUNDEN und nicht des Geschäftes)!
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(Also Anfahrt, Parkgebühr etc.)
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(Der Gegenstand kann nicht genutzt werden! Ggf. auf eine Vorführung IM Geschäft bestehen! - Der Händler muss selbstverständlich den Mangel prüfen können. Hierzu mal das lesen: http://www.rae-luehl.de/rechtsinformationen/kaufrecht/rechte-des-kaeufers-bei-maengeln/nacherfuellung.php)
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
(Das ist ja wohl klar)
Noch etwas: Wenn die sich weigern, Gerät nehmen zum RA gehen und den machen lassen.
Grundlage ist § 439 BGG (in Klammern kurze Anmerkung)
§ 439
Nacherfüllung
.
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(NACH DER WAHL DES KUNDEN und nicht des Geschäftes)!
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(Also Anfahrt, Parkgebühr etc.)
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(Der Gegenstand kann nicht genutzt werden! Ggf. auf eine Vorführung IM Geschäft bestehen! - Der Händler muss selbstverständlich den Mangel prüfen können. Hierzu mal das lesen: http://www.rae-luehl.de/rechtsinformationen/kaufrecht/rechte-des-kaeufers-bei-maengeln/nacherfuellung.php)
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
(Das ist ja wohl klar)
Noch etwas: Wenn die sich weigern, Gerät nehmen zum RA gehen und den machen lassen.
Kommentar
07.01.2015 | 11:28 Uhr · A. Pfannenschmid
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Kommentar
28.01.2015 | 12:16 Uhr · A. Pfannenschmid
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Beschwerde ist noch nicht gelöst