01.04.2015 | 12:47 Uhr · 991 Views · von Letizia T.
ROLLER GmbH & Co. KG (Gelsenkirchen-Buer)
Kein Rücknahmeverlangen bei Fernabsatzvertrag!
Wir haben über den Online Shop von Roller den Couchtisch MALIN bestellt und die Option Selbstabholung gewählt.
Nach einigen Wochen Wartezeit konnten wir endlich unser Paket in der nächstgelegenen Filiale abholen, und haben den Tisch direkt aufgebaut.
Als der Tisch dann stand, mussten wir leider erhebliche Mängel feststellen. Viele optische Fehler, wie zahlreiche Macken und Kratzer, milchig weiße Spuren/Schlieren sowie deutliche Farbunterschiede. Abgesehen davon war die Tischplatte nicht eben, und an dem Trenneinsatz zwischen den Fächern klaffte eine ca. 0,5 cm große Lücke.
Daraufhin schilderten wir diese Reklamation per E-mail und erhofften uns ein Entgegenkommen, wie z. B. Nachbesserung der Mängel. Zu diesem Zeitpunkt war ich leider so blöd und habe schon die KLARNA Rechnung gezahlt, da uns der Tisch so gut gefiel, wir ihn behalten wollten und auf die Vorschläge zur Nachbesserung gespannt waren. Schon recht schnell (nach 3 Tagen) bekamen wir die erfreuliche Nachricht, dass die Abwicklung durch den Markt 41 (?) geschehen soll, und sie die erforderlichen Maßnahmen einleiten und uns darüber informieren würden.
Dann geschah erstmal nichts, wir warteten, und 3 Tage vor Ende unserer Widerrufsfrist schrieb ich noch einmal an info@roller.de, mit der Bitte um weitere Informationen zur Reklamationsabwicklung, andernfalls würde ich den Widerruf erklären, da mir das Risiko zu groß war, einen mangelbehafteten Tisch behalten zu müssen.
Es geschah weiterhin nichts! , also reichte ich fristgerecht (am letzten Tag) den Widerruf über den Kaufvertrag ein, und erklärte zugleich das Rücknahmeverlangen, da der zusammengebaute Tisch keine paketversandfähige Ware ist, sondern ein sperriges Gut darstellt. Ich bat um Infos zur Abholung und verlangte die Rückzahlung vom Kaufpreis in Höhe von 129,99 €.
Unsere Widerrufserklärung wurde dann zunächst übergangen, jedoch bestanden wir weiterhin darauf, und nach einigen Tagen wurde uns endlich der fristgerechte Eingang des Widerrufs bestätigt und wir sollten doch bitte den Tisch in die nächste Filiale zurückbringen.!
Damit sind wir als Verbraucher überhaupt nicht einverstanden und verwiesen mehrmals auf die ROLLER AGBs und Widerrufsbelehrungen.
Es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag mit 14-tägigem Widerrufsrecht und somit sind unten angehängte Auszüge aus der Widerrufsbelehrung geltend, also wieso sollten wir als Kunden eigenhändig den mangelbehafteten Tisch auf unsere Kosten zurück in die Filiale bringen!
Dass die Mitarbeiter weiterhin darauf bestehen, empfinden wir als große Frechheit!
Hier Auszüge aus den ROLLER Widerrufsbelehrungen:
„Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z. B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. “(Rückgabebelehrung von ROLLER für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, E-mail)
„Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren. Wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können, holen wir die Waren ab. “(Widerrufsbelehrung: Folgen des Widerrufs, Homepage ROLLER)
Meine Forderung
Erstattung des Kaufpreises 129,99 €
Firmenantwort
01.04.2015 | 12:47 Uhr · ROLLER GmbH & Co. KG
Sehr geehrte Frau T.,
es tut uns leid, dass Sie leider so unzufrieden mit ROLLER sind. Die Widerrufsbelehrung gilt nur dann, wenn man die Ware auch schon vorher geschickt bekommen hat, nicht als Selbstabholer.
Bei einem weiteren Anliegen können Sie uns auch gerne eine E-Mail an facebook@roller.de schicken.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr ROLLER-Kundenservice