Am 06.03.20156 erhielt die Consorsbank den Auftrag mein Depot zu einer anderen Bank zu übertragen und gleichzeitig mein Depot zu schließen. Die Wertpapiere wurden übertragen, aber das Depot wurde nicht geschlossen. Davon erhielt ich erst Kenntnis als mir die Teilnahme an einer Neukundenaktion verweigert wurde.
Laut Aussage von der Consorsbank hätte ich in einem Telefonat am 17.03.2015 geäußert, dass ich dieses Depot doch behalten möchte. Leider ist die Consorsbank nicht in der Lage, mir dieses aufgezeichnete Gespräch im Original vorzuspielen. Es wurde mir lediglich angeboten, mir ein Gesprächsprotokoll zukommen zu lassen.
Dabei ist es so, dass selbst im Falle eines Widerrufs meines Antrages auf Depotschließung dieser unwirksam wäre. Gibt man eine Willenserklärung ab, so wird diese nach § 130 Abs. 1 BGB mit ihrem Eingang beim Erklärungsempfänger wirksam und kann somit nicht mehr widerrufen werden. Die einzige Möglichkeit zur Rücknahme der Erklärung ist das Verfassen eines Widerspruchs, der vorher oder gleichzeitig mit der Willenserklärung bei dem Empfänger eingehen muss. Als ich einem Mitarbeiter über dieses Gesetzeslage aufklärte, meinte dieser, dass ich es versäumt hätte, der Consorsbank eine Kontoverbindung anzugeben, auf die ein eventuelles Restguthaben hätte überwiesen werden können. Somit sei meine Willenserklärung unwirksam, da wichtige Angaben fehlten.
- Die Kontoverbindung steht auf dem eingereichten Formular zum Depotübertrag.
- In der Checkliste der Consorsbank zur Konto-/Depotauflösung steht weiterhin: „Fehlt die Angabe eines Kontos, wird das Geldguthaben auf das Referenzkonto überwiesen. “
- Das Verrechnungskonto wies kein Guthaben auf.
Das Formular wurde korrekt ausgefüllt; der angeblich geäußerte Widerspruch war zu spät. Die Kündigung hätte zum 06.03.2015 wirksam werden müssen und die Teilnahme an der Neukundenaktion dürfte mir nicht verweigert werden.