Wenn ich als Kunstmaler Bilder in einer Werkstatt male, habe ich die Kunstfreiheitsgarantie, wenn ich die gemalten Bilder, wo auch immer, verkaufen will, habe ich die Kunstfreiheitsgarantie.
Wenn ich die Bilder in einer Fußgängerzone herstellen und verkaufen will, ernte ich Mobbing, Hohn und Spott , weil damals, zur Sicherung der Kunstfreiheit für Straßenkunst, meine Verfassungsbeschwerde -1-BvR-183-81-
--NICHT ZUR ENTSCHEIDUNG ANGENOMMEN WERDEN KONNTE:--
In der Nichtannahmebegründung wird durchaus festgestellt: ... "Art. 5 Abs. 3 GG. mit anderen ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechten in Konflikt geraten kann.
Den Vordergerichten darin zuzustimmen sei, was eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Straßennutzung erlaubnis- oder genehmigungspflichtig macht...
Da die Vordergerichte auch nicht verkannt haben, dass bei der Entscheidung über eine Erlaubniserteilung, die Kunstfreiheitsgarantie entsprechend ihrem hohen Stellenwert innerhalb der Verfassungsordnung zu berücksichtigen ist, braucht darauf hier nicht weiter eingegangen werden, denn Gegenstand des Ausgangsverfahrens war lediglich die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung, dass er für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit - an dem von ihm ausgewählten Platz auf einer öffentlichen Straße, keiner straßen- (verkehrs-)rechtlichen Erlaubnis bedürfe.
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Karlsruhe - 1981
Als Mitteilung gemäß § 93a Abs.5 Satz 2
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Dazu habe ich eine Analytische Frage:
Wenn auf eine Erlaubnisverweigerung für die Straßenkunst auf einer öffentlichen Straße. hier nicht weiter eingegangen werden braucht, weil der Beschwerdeführer lediglich festgestellt wissen wollte, dass ER für das Herstellen und Verkaufen von Kunst in einer Fußgängerzone KEINER straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis bedürfe, dann heißt der Schluss, dass man im Allgemeingebrauch einer Fußgängerzone keiner Erlaubnis bedarf? Oder wat?