Eine große Telefongesellschaft aus Nds. erhob ca. 18 Monate nach Vertragsbeendigung Klage vor dem AG Delmenhorst wegen einer unbezahlten Rechnung. Mit dem Klagevorbringen log doch diese Telefongesellschaft rotzfrech das Amtsgericht Delmenhorst in der Form an, dass man einfach den Grund, warum die letzte Rechnung nicht bezahlt wurde, dem Gericht absichtlich vorenhielt.
Der Grund war Abzocke und Verdacht auf Abrechnungsbetrug. Es wurde u. a. festgestellt, dass der Gebührenzähler lief, ohne dass eine Gesprächsverbindung zustande kam. Die STA Oldenburg und deren LOStA, die ja erst vor kurzem lobend in der Zeitschrift "Die Zeit und im Weserkurier" wegen Verdacht auf vorsätzliche Rechtsbeugung und Strafvereitlung gegen einen Oberstaatsanwalt aus Hannover erwähnt wurden, hatte sich nach einer vorangegangenen Strafanzeige gemäß §187 StGB mit einhergehender Kreditschädigung gegen die Beklagte geweigert, ein Strafverfahren duchzuführen.
Nach einer Beschwerde beim GStA in Oldenburg, Herrn F, schrieb doch der GStA am 21. Januar 2007 so wörtlich unter dem Az Zs. 44/07-2, " Es handelt sich um eine Verleumdung, an deren Austragung im Strafverfahren kein Interesse besteht".
Lassen Sie, liebe Reclaboxler, sich es auf der Zunge zergehen "bei einer vorsätzlichen Straftat einer Telefongesellschaft mit einem finanziellen Schaden von rund 6.000 EUR zum Nachteil einer Privatperson besteht gemäß Art. 3 Abs. 1 GG kein öffentliches Interesse".
1. Frage an die Jusitz: Warum werden dann OWis wegen 0.30 Cent nicht bezahlter Parkgebühr bis zum Gefängnis verfolgt und das noch unter Nötigung in Tateinheit gegen völlig Unschuldige - beim AG Delmenhorst.
Noch während dieses anhaltenden Straftatbestandes gemäß §187 StGB klagt doch die Telefongesellschaft vor dem AG Delmenhorst auf Bezahlung der ausstehenden Rechnung.
Mehrfach wurde die Telefongesellschaft in Bezug auf die vorangegangene Rechnung um einen Verbindungsnachweis gebeten, dieser kam natürlich nicht. Dann hatte Creditreform, die Firma B. aus Oldenburg plötzlich das Heft mit der offenen Rechnung in der Hand. Hier geschah nun das Gleiche, die Firma B weigerte sich ebenfalls diesen Verbinungsnachweis vorzulegen.
Nun kam die Klage der Telefongesellschaft vom Amtsgericht Delmenhorst. Das Gericht wurde nun durch die Beklagte über die wahren Hintergründe der unbezahlten Rechnung von 89 EUR in Kenntnis gesetzt.
Manche Reclaboxler werden es nicht wissen, aber jeder Richter legt, bevor dieser zum Richteramt berufen wird, einen Eid im Gerichtssaal ab, der hier verkürtzt gemäß § 38 Abs. 1 DRiG lautet: "Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe".
Wenn nun ein Kläger, hier die Telefongesellschaft, mit dem benannten Zeugen die Firma B, den Richter vorsätzlich im Zivilverfahren anlügt, um den Richter zu seinen Gunsten zu beeinflussen, so erfüllt diese Handlung bereits den Strafatbestand des Prozessbetruges gemäß § 263 StGB. Darüber gibt es zwei Grundsatzurteile, des BGH Az 5 StR 526/96 und des OLG Bamberg Az. Ws 472/81.
Das Amtsgericht Delmenhorst war inzwischen über den anhaltenden Straftatbestand der Telefongesellschaft informiert, wollte diesen aber nicht zunächst beenden. Daraufhin stellte die Beklagte zu Recht Befangenheitsantrag, welcher natürlich abgelehnt wurde. Daraufhin beantragte die Beklagte die mündliche Verhandlung, natürlich auch abgelehnt.
Da die Sache sich nun immer mehr in Richtung vorsätzliche Rechtsbeugung bewegte, erklärte das Amtsgericht Delmenhorst die Beklagte Frau E. kurzerhand für prozess- und geschäftsunfähig und beendete damit dieses Verfahren. Man sollte doch unter dem Grundgesetz meinen und welches ja durch unsere Politiker bei besonderen Anlässen hervorgehoben wird, dass jeder Bürger das Recht (gemäß Art. 103 GG) hat, vor Gericht gehört zu werden. Beim Amtsgericht Delmenhorst kennen anscheinend die Richter das Grundgesetz noch ihren Richtereid nicht.
Weiter, nun wurde die Frau E. von der Polizei wegen Verdachts auf eine OWi in Delmenhorst angehalten und es ist ein Prozess anhängig. Dem Amtsgericht Delmenhorst wurde dazu der vorangegangene Beschluss dreier Richter am AG Delmenhorst übermittelt, dass die Beschuldigte ja rechtskräftig prozess- und geschäftsunfähig ist. Dieses Schriftstück vom 8. April 2010 befand sich natürlich nicht zur Verhandlung in der Gerichtsakte zum Mai diesen Jahres, auch nicht ein Fax mit Beweiskraft gegen die Zeugen.
Nun soll ich als Prozesbevollmächtigter glauben, dass diese überaus wichtigen und entlastenden Dokumente von den Justizangestellten des AG Delmenhorst so einfach vernichtet werden? Gegen den zutändigen Richter wurde Befangenheitsantrag mit 47 Seiten nicht widerlegbaren Beweismitteln gestellt, natürlich vom LG Oldenburg abgelehnt.
Nun will doch tatsächlich das Amtsgericht Delmenhorst gegen eine prozess- und geschäftsunfähige Frau wegen Verdacht auf eine OWi einen Strafprozess führen. Ich als der Unterzeichner habe mir von einer promovierten Person auf diesem Fachgebiet erklären lassen, was eigentlich prozess- und geschäftsunfähig für einen Menschen bedeutet. Glauben Sie mir, liebe Reclaboxler, da fehlen einem die Worte und es stellt sich für mich anders herum die Frage der Prozessfähigkeit.
Nun, Herr Amtsgerichtsdirektor und ehemaliger stellvertretender Bundesvorsitzender des Deutschen Richterbundes beim AG Delmenhorst, was ist Ihre Meinung zum Richtereid gemäß § 38 DRiG, zum §258a StGB und zum § 339 StGB in der Sache?