In meiner Vertragsbestätigung über den Tarif Winteraktion 3600er Young Family vom 04.12.2008 wurde mir ein Aktionsbonus in Höhe von 125,00 € zugesichert. Im „Kleingedruckten“ dieses Vertrages wird dazu ausgeführt: "Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit der ersten Jahresrechnung". In den AGB (welche dem Vertrag allerdings nicht beigefügt waren) heißt es unter Punkt 7.3: „Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, gewährt Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.&ldquo
Das wurde außerdem in den FAQ auf der Homepage der Flexstrom AG nochmals bekräftigt. Dort las ich: „Wann wird der Bonus gezahlt?Zunächst bezahlen Sie den vereinbarten Gesamtpreis für Ihren FlexStrom-Tarif. Ihr Bonus wird nach 12 Belieferungsmonaten fällig und spätestens auf Ihrer ersten Jahresrechnung berücksichtigt. Dies geschieht ganz automatisch. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.“
Die Mindestlaufzeit meines Vertrages war vom 01.02.2009 bis zum 31.01.2010. Wegen einer massiven Preissteigerung nach Ablauf der Preisbindungszeit von drei Monaten beauftragte ich einen anderen Versorger mit der Stromlieferung ab Februar 2009. Die in den AGB gesetzte Frist von einem Belieferungsjahr für die Auszahlung des Bonus ist damit jedenfalls erfüllt worden.
Bei der Abrechnung, die ich erst im Oktober 2010 erhielt, wurden 97,14 € nachgefordert. Diese Nachzahlung entspricht der Preiserhöhung, die während des Bezugszeitraumes in einem Werbeflyer ohne Datum zum Juni 2010 angekündigt worden ist. Der vertraglich zugesicherte Bonus wurde bei der Abrechnung allerdings nicht berücksichtigt.
Daraufhin schrieb ich die Flexstrom AG insgesamt dreimal an, erläuterte die nach meinem Dafürhalten eindeutige Rechtslage, bat um Erstellung einer Korrekturrechnung und um Überweisung des mir noch zustehenden Differenzbetrages. Die Flexstrom AG reagierte mit den üblichen Standardantworten (gleicher Wortlaut wie im Forum schon oft zitiert, zudem überflüssigerweise auch noch mit Werbung für "Flexgas und Flexmobil" garniert) und verlangte „Vertragsunterlagen“, die meinen Anspruch begründen.
Das letzte Schreiben hatte ich außerdem per E-Mail gesendet. Daraufhin bedankte sich Flexstrom „herzlich für die Zusendung der Unterlagen“, aus denen man „leider keinen Anspruch auf die geforderte Gutschrift“ erkennen könne - und offerierte mir „für meine Mühe“ einen Reisegutschein über 100 €, welcher der E-Mail allerdings nicht beigefügt war (und den ich sowieso nicht eingelöst hätte).
Außerdem erhielt ich inzwischen nach zwei Mahnungen von Flexstrom, auch zwei Zahlungsaufforderungen der Sygello Inkasso GmbH mit der Androhung der Weitergabe meiner Daten an eine Wirtschaftsauskunftei und der Fortsetzung des Verfahrens, sofern die Zahlung nicht eingeht. Es wird auf ein (nicht veröffentlichtes) Urteil des AG Bonn verwiesen, wonach die AGB-Klausel wirksam ist. Die Wirksamkeit der AGB wurde auch nie von mir bestritten, denn meines Erachtens geht gerade daraus mein Anspruch auf den Bonus hervor, weil die Kündigung erst nach Ablauf der benannten Frist von einem Belieferungsjahr wirksam wurde. Den Schreiben des Inkassobüros war eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Auftraggebers (§ 174 BGB) nicht beigefügt. Schon aus diesem Grund habe ich die Forderung zurück gewiesen.