Ich habe ein Stromliefervertrag seit 1.8.2009 mit TelDaFax auf der Basis AGB vom Dez. 2008.
Darin sieht P. 7 ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht bei Preiskonditionsänderungen vor. Am 27.1.11 hat TelDaFax für 1.4.11 eine Erhöhung des Arbeitspreises um 12,2% angekündigt. Meine Sonderkündigung mit Fax v. 27.1.11 wurde nach meiner Mahnung mit E-Mail vom 18.2.11 abgelehnt mit folgender Begründung:
Sie haben recht: in unseren alten AGB (bis 12/2009) haben wir auf ein Sonderkündigungsrecht hingewiesen. Das war ein Irrtum, da es dieses für die Lieferung von Energie nicht gibt.
Unsere neuen AGB (seit 01/2010) haben wir dementsprechend korrigiert.
Darin informieren wir über die Möglichkeit, unserer Preisanpassung zu Widersprechen,
dies ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer automatischen Kündigung von Seiten
des Kunden.
d. h. die üblichen Textbausteine.
Für mich ergeben sich folgende Fragen:
1. Verliert mit einer neuen AGB, die nicht zur Kenntnis gegeben und damit kein Einspruch möglich war, die alte AGB als Vertragsgrundlage ihre Rechtskraft?
2. Gibt es tatsächlich eine BGH-Entscheidung: Kein Sonderkündigungsrecht bei Energielieferung?