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Antwort zu folgender Beschwerde

Ich war vom 01.10.2009 bis 30.09.2010 Flexstrom Kunde, Tarif 2400er Partner Sommeraktion 2009, Zahlung per Vorkasse.

Die Vertragskündigung erfolgte fristgerecht und wurde von Flexstrom bestätigt. In der Schlussrechnung vom 09.02.2011 wurde eine teilweise nachvollziehbare Restforderung mitgeteilt. Aufgrund der fehlenden Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Aktionsbonus in Höhe von 100 € legte ich am 13.02.2011 Widerspruch gegen die Rechnung ein, bat um Rechnungskorrektur und entzog Flexstrom die Einzugermächtigung für mein Konto.

Am 07.03.2011 überwies ist den unstrittigen Teilbetrag der Rechung (Gesamtforderung - 100 € Aktionsbonus). Somit sollten keine offenen Forderungen seitens Flextrom bestehen.

FlexStrom verweigert seit dem 13.02.2011 in mehrmaliger E-Mailkorrespondenz die Anrechnung des vertraglich vereinbarten Aktionsbonus. Die standardisierte Antwort lautet: "Bezugnehmend darauf müssen wir Ihnen mitteilen, dass Ihnen kein Bonusanspruch zusteht."

Das Bestehende des vertraglich festgelegten Bonusanspruch wurde nunmehr in mehreren Gerichtsurteilen bestätigt.

  • Amtsgerichte Tiergarten, Urteil vom 24.01.2011, Aktenzeichen: 3 C 377/10
  • Landgericht Heidelberg, Urteil vom 29. Dezember 2010, Aktenzeichen: 12 O 76/10 KfH

In der Ablehnung des Aktionsbonus verweist Flexstrom seine AGB (Punkt 7.3). Allerdings wurde die Unwirksamkeit der AGB in Bezug zum Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom unter anderem im Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10 festgestellt.

Gibt es ähnliche Erfahrungen mit Flexstrom? Wie verfährt Flexstrom weiter? Tritt nach den widersprochenen Mahnungen ein Inkassobüro auf den Plan oder versucht Flexstrom die Wirksamkeit des Aktionsbonus ein weiteres Mal gerichtlich feststellen zu lassen?

Vielen Dank im Voraus für euer Feedback.

Viele Grüße,

Daniel

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