Mit Vertragsbeginn zum 11.02.2010 schloss ich mit FlexStrom einen Vertrag über die Lieferung von Strom. Vereinbart war eine jährliche Zahlungsweise, so dass ich eine Vorauszahlung von 442,40 € leistete, sowie ein Aktionsbonus von 99,- €. Diese Konditionen bestätigte FlexStrom in ihrem eigenen Schreiben vom 12.02.2010.
Weiterhin wurde mir in diesem Schreiben mitgeteilt, dass der Aktionsbonus sowie 35 Frei Kwh vereinbarungsgemäß nach zwölf Monaten erstattet bzw. verrechnet werden.
Im Mai 2010 kündigte ich den Vertrag mit FlexStrom zum 10.02.2011, da ich mich generell nicht längerfristig binde. Die Vertragslaufzeit war also vom 11.02.2010 bis zum 10.02.2011. Dies entspricht einem Jahr, also der Mindestvertragslaufzeit.
In den AGB von FlexStrom steht unter dem Punkt 7.3: Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.
Meine Kündigung wurde erst nach dem Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam. Dementsprechend sind alle Voraussetzungen für die Zahlung des Aktionsbonus erfüllt!
FlexStrom weigert sich jedoch, den Aktionsbonus trotz mehrfacher klarer Aufforderungen und Hinweise auf die vertraglichen Vereinbarungen zu zahlen. Statt dessen habe ich mehrere sinnlose E-Mails erhalten, in denen mir lediglich mitgeteilt wurde, dass mein Anliegen geprüft wurde, jedoch kein Anspruch auf den Bonus besteht (ohne Begründung). Oder ich wurde aufgefordert, meinen Anspruch nachzuweisen.
Als ich FlexStrom das eigene oben genannte Schreiben vom 12.02.2010 sendete, erhielt ich wieder eine Mail mit der Aussage, dass ich keinen Anspruch auf den Bonus hätte (erneut ohne Begründung). Für mich persönlich stellt sich das als klare Strategie von FlexStrom dar, die Teil des Geschäftsmodells ist.
Wenn FlexStrom meiner Forderung zur Zahlung des Aktionsbonus nicht nachkommt, werde ich ohne weitere Verzögerung meinen Anwalt mit einer Klageeinreichung beauftragen. Da die rechtliche Situation insbesondere in Bezug auf das bereits vorliegende Gerichtsurteil vom 24.01.2011 (Az. 3 C 377/10) eindeutig ist, habe ich kein Problem damit, FlexStrom ein weiteres für sie negatives Urteil zu beschaffen. Parallel dazu werde ich die Verbraucherschutzzentrale Berlin informieren.
Abgesehen von der Dreistigkeit empfinde ich das Geschäftsgebaren von Flexstrom als ziemlich dumm. Wir leben im digitalen Informationszeitalter, wo insbesondere das Thema Social Media einen immer höheren Stellenwert einnimmt. Wenn ein Unternehmen dennoch glaubt, dass sich solche Geschäftspraktiken nicht herumsprechen, wird schon bald von der Realität eingeholt werden. Und wer einmal diese oben beschriebenen Erfahrungen mit FlexStrom gemacht hat, tut sich das mit Sicherheit kein zweites Mal an - so wie ich!