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Antwort zu folgender Beschwerde

Ich war vom 01.02.2010 bis zum 30. Januar 2011 Kunde bei Flexstrom. Ich hatte den Tarif 2400er Partner Herbst Spezial 2009 mit Preisgarantie für 445,08 € gebucht und bezahlt.

Mir wurde auf der Angebotsbestätigung ein Bonus von 120 € Aktionsbonus zugesichert, der laut Zitat der mir schriftlich vorliegenden Bestätigung zur Auszahlung kommen soll: "Der Aktionsbonus wird wird Ihnen vereinbarungsgemäß nach zwölf Monaten erstattet."

Ich habe meinen Stromliefervertrag fristgerecht im November 2010 zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt und in der Kündigung explizit um eine Schlussrechnung unter Berücksichtigung des versprochenen Bonus gebeten.

Was passiert? Natürlich erstellt Flexstrom eine Abschlussrechnung OHNE den Bonus, mit dem mir ein Guthaben von 10,02 € entstehen würde. Stattdessen werde ich zur Zahlung von 109,98 € aufgefordert.

Umgehend habe ich Beschwerde per E-Mail eingereicht. Daraufhin versuchte Flexstrom, den Betrag einziehen zu lassen. Ich schnell zur Bank: den Betrag zurück buchen lassen. Daraufhin ging von mir die Rücknahme der Einzugsermächtigung für mein Konto an Flexstrom sowie die Aufforderung, die Schlussrechnung korrekt zu erstellen.

Auf meine Anfrage erhielt ich per E-Mail oftmals die Antwort, dass der Anspruch auf den Bonus nicht erkannt werden kann. Ich solle schriftliche darlegen, warum mir der Bonus zusteht. Darauf hin habe ich die Angebotsbestätigung, auf der der Bonus vermerkt ist, eingescannt und Flexstrom zugeschickt.

Antwort von Flexstrom: "Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt hatten, setzt ein solcher Anspruch gemäß Ziffer 7.3 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus, dass der Vertrag nicht vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wurde, es sei denn, die Kündigung wurde erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wirksam.

Diese Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Auch sonst haben Sie uns auf unsere Nachfrage keine Umstände mitteilen können, nach denen Ihnen ausnahmsweise, beispielsweise wegen einer Sondervereinbarung, der Bonus zustünde."

Hierzu kann nur folgendes gesagt werden: Eine fristgerechte Kündigungserklärung im ersten Vertragsjahr (MIndestvertragsdauer ein Jahr) wird juristisch erst mit Wirkung zum Ablauf des Vertragsjahres, also nach Ablauf des Jahres wirksam. Es kommt nicht auf die Abgabe der Erklärung oder ihren Zugang bei Flexstrom an, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam werden soll.

Die Kündigung ist also völlig in Ordnung und ist rechtskräftig. Ebenfalls ist der Passus erfüllt, dass die Kündigung erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wirksam wird.

Seitdem gingen mehrere E-Mails hin und her. (5-10 Mails) Ich habe Flexstrom jetzt das erste mal per E-Mail abgemahnt, eine Korrektur der Abschlussrechnung vorzulegen.

Sollte sich hier nichts bewegen, werde ich die Mahnung per Post an Flexstrom schicken. Ebenfalls werde ich Mahnung 2 und 3 folgen lassen.

Ist dann immer noch nichts passiert, werde ich zur Polizei gehen und Anzeige erstatten. Und dann wird es für Flexstrom richtig teuer!

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