Am 3.5.2011 habe ich folgenden Brief per Einschreiben mit Rückschein an Stromio geschickt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 9.12.2010 habe ich über Verivox einen Online-Vertrag mit Ihnen zur Belieferung mit Strom abgeschlossen. Dieser mir von Verivox zugemailte Vertragsabschluss enthält eindeutig alle Vertragsdaten. Ich füge der Vollständigkeit halber Kopien der Seiten 1 und 2 bei. Am 18.12.2010 erhielt ich von Ihnen eine Mail-Empfangsbestätigung über meine Absicht des Stromlieferantenwechsels zum 1.2.2011.
Mit Ihrem Werbeflyer vom 27.12.2010 und dem Betreff "Günstiger Strom trotz staatlicher Ökostrom-Förderung" ohne einen direkten Bezug auf meinen zuvor erfolgten Vertragsabschluss berichten Sie u. a. von einer Erhöhung der EEG-Umlage zum 1.1.2011 und erhöhen dadurch meinen zuvor vereinbarten Arbeitspreis um 1,646 ct/kWh.
Die Erhöhung der EEG-Umlage ist seit Oktober 2010 bekannt, somit musste ich bei meinem Online-Abschluss am 9.12.2010 davon ausgehen, dass diese bei einer geplanten Belieferung zum 1.2.2011 bereits eingerechnet ist oder nicht mehr angerechnet wird und § 4.3 Ihrer AGB Preisanpassungen erst künftige, d. h. bei Vertragsabschluss noch nicht bekannte Änderungen von Steuern und Abgaben beinhaltet.
Deshalb erfolgte kein Widerspruch. Im übrigen ist eine Werbung wettbewerbswidrig, wenn bei Kenntnis der Gesetzeslage mit Strom-Arbeitspreisen geworben wird, die in der Folge nach Vertragsabschluss aufgrund einer vorher bekannten Tatsache erhöht werden. Außerdem haben verschiedene Stromanbieter auf eine entsprechende Erhöhung verzichtet.
Mit Ihrem Brief vom 3.3.2011 erhalte ich, einen Monat verzögert nach Lieferbeginn 1.2.2011, Ihre Vertragsbestätigung, deren Konditionen nicht dem Vertragsabschluss entsprechen. Darauf habe ich per Mail am 6.3.2011 diese Konditionen beanstandet und Ihnen eine Kopie des Vertragsabschlusses vom 9.12.2010 zugesandt, mit der Bitte den Vertrag entsprechend zu ändern. Diese Mail haben Sie lediglich als eingegangen am 7.3.2011 bestätigt, aber bis heute nicht beantwortet. Am 21.3.2011 habe ich noch einmal an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Wieder ohne Erfolg.
Im einzelnen folgende zu den Beanstandungen:
1. Arbeitspreis: Soll 17,93 - ist 19,58 - zu hoch um 1,65 ct/kWh
2. Grundpreis: Soll 194,76 - ist 208,08 - zu hoch um 13,32 €/Jahr
3. Jahresverbrauch: Soll 4000 - ist 4691- zu hoch um 691 kWh
4. Abschlag: Soll 76 - ist 94 - zu hoch um 18 €/Monat
Hiernach sind alle Positinen zu hoch angesetzt. Der von Ihnen angesetzte Jahresverbrauch entbehrt jeder Grundlage. 4000 Kwh entspricht meinem Jahresverbrauch (zwei Personenhaushalt). Außerdem hatten Sie in der Vertragsbestätigung den ersten Abschlag auf den 1.4.2011 gelegt, die erste Abbuchung erfolgte jedoch schon Anfang Februar.
Forderungen in der von Ihnen behaupteten Höhe sind nicht berechtigt, da die durch Sie verwendete Preisänderungsklausel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Ihnen keine Berechtigung zur Preisänderung mir gegenüber einräumt. Nach § 314 BGB ist eine einseitige Neufestlegung nach Vertragsabschluss nicht zulässig. Ich beschränke die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung auf den geringeren Abschlag von 76,00 €/Monat und zahle unter Vorbehalt.
Ich fordere Sie auf, den Stromliefervertrag entsprechend Vertragsabschluss zu korrigieren und setze Ihnen eine Frist von 14 Tagen.
M. f. G.