Leider weigert sich Flexstrom auch bei mir wie bei zahlreichen anderen Kunden, den Aktionsbonus zu zahlen. Dieser beträgt für meinen Vertrag 99,-€. Ich habe mehrere e-Mails geschickt auch unter Erwähnung des Gerichtsurteils vom Amtsgericht Tiergarten (24.01.2011, Az. 3 C 377/10). Alles was zurückkam, war der bekannte Textbaustein:
Gern kümmern wir uns um Ihr Anliegen. Nach unseren Unterlagen wurde Ihre Schlussrechnung korrekt erstellt. Damit wir Ihre Forderung mit der gebotenen Sorgfalt für Sie prüfen können, übersenden Sie uns bitte die genauen Vertragsdetails, aus denen Sie Ihren Anspruch herleiten.
Ich weiß nicht, worauf Flexstrom hier hinaus will. Inzwischen habe ich einen Anwalt eingeschaltet. Dieser hat Flexstrom ebenfalls zur Zahlung aufgefordert. Flexstrom hat die Frist zur Zahlung allerdings ohne irgendeine Nachricht verstreichen lassen. Als nächstes werde ich nun Klage einreichen.
Zwar ist der Punkt 7.3 in den AGBs inzwischen etwas umformuliert im Vergleich zur Formulierung, welche für das vorhandene Gerichtsurteil maßgeblich war, meiner Meinung nach und auch der meines Anwalts ist der Sachverhalt aber unverändert, dass nämlich "Bauernfängerei" vorliegt und der Kunde hier durch unklare Formulierungen getäuscht werden soll.
Hier meine AGB 7.3:
7.3 Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, gewährt Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.
Ich als Laie verstehe den letzten Satz so, dass man den Bonus eben nur erhält, wenn man ein komplettes Jahr von Flexstrom beliefert wird, was bei mir ja der Fall war. Mein Vertrag lief vom 01.05.2010-30.04.2011. Ich denke, damit wurde die Kündigung zum 01.05.2011, also nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres, wirksam. Ich bin mir nicht sicher, ob ich die Wirksamkeit der Kündigung hier richtig auslege. Wenn ich die Wirksamkeit hier aber falsch verstehe, so trifft meiner Meinung nach immer noch zu, was schon im oben genannten Gerichtsurteil kritisiert wurde, dass "der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde [...] nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt" unterscheidet.
Also bin ich nun mal gespannt, was die Klage ergeben wird. Ich glaube, Flexstrom sitzt diese Sachen nur aus, weil viele Kunden von einer Klage absehen. Offensichtlich sind sie auch erfolgreich damit. Es ist schade, dass solche Machenschaften durch die Justiz nicht mit höheren abschreckenderen Strafen geahndet werden.