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Antwort zu folgender Beschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren.

Mit Ihrer Pressemitteilung vom 06.01.2011 greifen Sie die erste Entscheidung der Schlichtungsstelle Energie vom 30.12.2011 an.

Das ist zwar nachvollziehbar - aber völlig unbegründet.
Sie unterschlagen wissentlich und vorsätzlich Informationen, um die Verbraucher weiter zu täuschen und ihnen die zustehenden Neukunden-Bonis zu verweigern.
Sie stellen heraus, dass die Grundlage der Schlichtungsentscheidung ". einer juristischen Mindermeinung." entspringt, vergessen aber (vorsätzlich), dass Entscheidungen einer höheren oder höchsten Instanz immer Mindermeinungen und trotzdem bindend sind.

Von einer ". deutlichen Positionierung in der Rechtsprechung." zu sprechen, ist geradezu absurd, da Sie sich auf Ihre gewonnenen Verfahren vor Amtsgerichten berufen, gegen die eine Berufung wegen des geringen Streitwertes nicht zugelassen war. Dabei waren z. T. auch ganz andere AGBs als im Schlichtungsverfahren zu beurteilen.
Die von Ihnen erwartete ". gerichtliche Entscheidung." zu Ihren (alten) AGBs hätten Sie längst herbeiführen können.

Ebenso falsch ist die Darstellung ". Vielmehr stellt sich die Schlichtungsempfehlung in Kenntnis der Rechtsprechung bewusst gegen dieselbe."
Die Schlichtungsstelle kennt die aktuelle Rechtsprechung und bezieht sich auf das Urteil des

LG Heidelberg · Urteil vom 29. Dezember 2010 · 12 O 76/10

Genau auf dieses Urteil stützt sich die Entscheidung. Haben die Richter am Landgericht doch eindeutig zu Ihren (widersprüchlichen) AGBs, die auch durch die Schlichtungsstelle zu prüfen waren, Stellung bezogen:

Ihre Darstellung der Bedeutung im Satzteil der zu bewertenden AGB „nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres“ bezeichnete die Kammer als

"versuchte Bauernfängerei"

und führt weiter aus:

". Kein Mensch würde den Satzteil „nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres“ nicht mit dem Ende des ersten Vertragsjahres gleichsetzen. "

Deutlicher kann man es wohl nicht ausdrücken. Und genau darauf bezieht sich auch die Schlichtungsstelle, die dazu ausführt:

"Gegen das erwähnte landgerichtliche Urteil aus Heidelberg war Berufung seitens der Beschwerdegegnerin (in einem Verfahren gegen ihre Vertriebspartnerin) zum Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt. Die Beschwerdegegnerin hat in jenem Verfahren das von ihr eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen und damit die Chance zur obergerichtlichen Klärung der Rechtsfrage nicht genutzt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 19. 04.2011, Az.: 6 U 7/11)"

Sie hatten also die Gelegenheit hier Rechtssicherheit herzustellen, haben es aber nicht getan.

Insofern wirken Ihre Aussagen in der Presseerklärung:
". kann es für FlexStrom gar keinen anderen Weg als die gerichtliche Entscheidung geben." und ". zwingt damit FlexStrom als betroffenen Energieversorger, seinen Anspruch gegen den Kunden gerichtlich durchzusetzen, ggf. auch als Feststellungsklage."

geradezu lächerlich.

Da sind wir aber alle mal sehr gespannt, was jetzt noch kommt, ausser der erneuten Ergänzung Ihrer AGBs, durch die Sie indirekt den Schlicherspruch bestätigen:

Ihre (einzig folgerichtige) Reaktion war bisher die, Ihre AGBs durch den Zusatz
"., d.h. es wird kein Bonus gewährt, wenn der Vertrag vor oder zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres beendet wird." (s. Bild)
zu ergänzen.
Damit folgen Sie der Begründung der Schlichtungsstelle, dass ". dass Zweifel bei der Auslegung einer AGB zu Lasten des Verwenders. gehen."

Sie spezifizieren, wie Sie den vorhergehenden Satz "meinen", denn wie schrieb die Kammer des LG Heidelberg? ". Kein Mensch."
Bedeutet das, dass Sie keine Menschen beschäftigen?

Und auch Ihre Handlungsweise nach dem Urteil bzw. nach dem Schlichtungsspruch spricht eine andere Sprache als Sie durch die Pressemitteilung zu vermitteln versuchen.

Sobald ein gerichtlicher Mahnbescheid betreffend den Neukundenbonus eingeht, zahlen Sie.

Warum? Weil sie genau wissen, dass Sie in Zukunft kein Verfahren mehr gewinnen werden, bei dem die durch die Schlichtungsstelle (und das LG Heidelberg) zu beurteilenden AGBs Streitgegenstand sind.

Insofern ist jedem Kunden nur zu empfehlen, einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen.

Erlauben Sie mir eine abschließende Frage:

Müssen wir ein zweites "TelDaFax" fürchten?
Anders kann man Ihr Agieren fast nicht mehr deuten.

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