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Antwort zu folgender Beschwerde

FlexStrom verweigert auch bei mir die Auszahlung des Bonus mit Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

"Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam. " (Quelle: http://www.flexstrom.de )

FlexStrom stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Kündigung zum Ende des ersten Belieferungsjahres dazu führt, dass der Anspruch auf die Bonuszahlung entfällt.

Meiner Meinung nach irrt FlexStrom hier.

Wikipedia führt zum Begriff "Kündigung" aus: "Im juristischen Sinne bedeutet derRechtsbegriff der Kündigungdie einseitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses durch eine Kündigungserklärung, und zwarmit Wirkung für die Zukunft. " (Quelle: http://www.wikipedia.de )

Eine Kündigung nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres bzw. die Belieferung seitens FlexStrom für ein volles Belieferungsjahr sorgt m. E. dafür, dass "die Kündigung erstnach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksamwird", da die Kündigung gemäß Definition: "für die Zukunft wirkt" (! ).

Die durch den Zusatz "es sei denn" eingeschränkte Bedingung ist meiner Ansicht nach nach einem vollständigen Belieferungsjahr durch FlexStrom uneingeschränkt erfüllt, der Bonusanspruch entfällt demzufolge nicht.

Sollte FlexStrom mir den Bonus nicht zuerkennen, sehe ich einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung gelassen entgegen.

Ich werde an dieser Stelle weiter über meine Erfahrungen mit FlexStrom berichten.

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