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Antwort zu folgender Beschwerde

In § 5 Abs. 2 StromGVV heißt es:

„Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.“

Die Rechtslage wird beschrieben in einer Info der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. (Stand: 05.01.2012): http://www.vz-nrw.de/UNIQ133248793914055/link964601A.html:

„Vertragsklauseln von Energieversorgern, die nicht einmal die vom Bundesgerichtshof festgelegten Mindestanforderungen an die ohnehin vagen Preisanpassungsregeln der Strom- und Gas-Grundversorgungsverordnung (Strom- bzw. Gas-GVV) erfüllen, sind unwirksam: Strom- und Gaspreiserhöhungen, die den Kunden nur per "individueller Bekanntgabe" angekündigt werden, genügen damit nicht den gesetzlichen Vorgaben. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm auf Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Energiehoch3 GmbH (AZ: I-19 U 51/11) sowie die Gelsenwasser AG (AZ: I-19 U 122/11) mit Urteilen vom 22.11.2011 entschieden.

Die Richter ließen keine Revision zu; damit sind die Entscheidungen praktisch rechtskräftig. Ein Richterspruch mit Folgen: Alle Energieunternehmen, die im Internet Strom- und Gaslieferverträge anbieten und darin von der Grundversorgungsverordnung abweichen, müssen sich – sofern sie nicht ebenfalls eine Abmahnung riskieren wollen – nun von ihren unzulässigen Preisänderungsklauseln verabschieden."

In mehreren Urteilen (von Juli 2009 und Juli 2010) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass Energieversorger gegenüber ihren Strom- und Gassonderkunden Preise erhöhen dürfen, sofern sie die Preisanpassungsregelungen der Strom- bzw. Gasgrundversorgungsverordnung „unverändert“ in die Sonderverträge übernehmen.

Eine Klausel, die hiervon abweicht, dürfte den Vertragspartner unangemessen benachteiligen und damit gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein. Die Erhöhung auf Grund der EEG-Umlage muss also rechtzeitig mitgeteilt werden. Im Zweifel wird die Erhöhung erst zum nächsten Monatsersten wirksam.

Die Preisanpassungen wurden nicht im Stromio-Vertragskontonummer: 121605419 nicht nach der § 5 Abs. 2 StromGVV gemeldet, was einer Vertragsverletzung beinhaltet. Der Gesetzgeber hat ganz klar festgelegt, dass Stromkunden über Preisänderungen rechtzeitig informiert werden müssen. Da ich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung eine solche Aufklärung des Versorgers erwarten durfte, ist der Versorger Stromio für den entstandenen Schaden haftbar.

Ich kann und werde die Bezahlung des erhöhten Preises nach Auffassung der Verbraucherzentrale verweigern, und zwar für die gesamte Laufzeit 1.4.2011-1.4.2013, was ich hiermit tue. Ich bitte Sie diese Verweigerung der nicht rechtzeitig angekündigten Preiserhöhungen in Ihrer Endabrechnung und auch im Falle der Vertragsverlängerung nach dem 1.4.2012 für die Preisgestaltung der anstehenden Monaten zu berücksichtigen.

Die EEG-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern jedes Jahr zum 15.10. für das folgende Kalenderjahr ermittelt. Aufgabe der Bundesnetzagentur ist es dabei, die ordnungsgemäße Ermittlung der EEG-Umlage zu kontrollieren. Es war seit dem 15.10.2011 bekannt, dass die EEG-Umlage erhöht wird.

Bei dem Entscheidungstermin 6 Wochen vor Vertragsverlängerung 1.4.2012 war auch bekannt, dass zu diesem Zeitpunkt die erhöhte EEG-Umlage bereits zum Tragen kommt. Stromio hat mir jedoch keine Benachrichtigung der Preiserhöhung genannt. Deshalb steht mir aufgrund der fehlenden Angaben eine außerordentliche Kündigung zu, was ich hiermit auch als Option für die anstehende Vertragsverlängerung 1.4.2012-1.4.2013 beantrage.

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