Mail an NISSAN vom 12.03.2009
Die Historie:
26.02 2009 Abschluß eines Kaufvertrages, durch den Händler eigenhändig auf Formular „Bestellung“ ausgedruckt und unmittelbar mündlich angenommen.
Beweis: Meine Frau, meine volljährige Tochter, ich selbst
Anlage: Qu WarG Bestellung
10.03.2009 13:27 Uhr Anruf mit dem Ziel, die genauen Zahlungsmodalitäten und den Liefertermin zu klären. Gezahlt werden sollte bar, der Händler sollte mitteilen, ob Überweisung, Bageld etc. gewünscht sei. Die Telefonistin teilte lapidar mit, daß Herr Warhold im Kundengespräch sei und sich melden würde.
10.02.2009 16:03 Anruf durch mich. Die Telefonistin teilt mit, einen Zettel hinterlegt zu haben. Ich sei dann noch nicht „dran“.
11.03.2009 FAX an Warhold
Anlage: Qu WarG Erinnerung
11.03.2009 17:50 Anruf von Warhold. Warhold teilt zunächst mit, daß der bestellte Micra nicht mit den Alufelgen erhältlich sei, da er die Bezeichnung ESP fehlverstanden habe. Zudem käme das Auto derzeit nicht, er wisse auch nicht warum. Warhold sagte zu, den Liefertermin am Folgetag (12.03.09) zu klären und mitzuteilen.
11.03.2009 17:50 Anruf von Warhold. Warhold teilt zunächst mit, daß der bestellte Micra nicht mit den Alufelgen erhältlich sei, da der die Bezeichnung ESP fehlverstanden habe. Zudem käme das Auto derzeit nicht, er wisse auch nicht warum. Warhold sagte zu, den Liefertermin am Folgetag (12.03.09) zu klären und mitzuteilen.
12.03.2009 Rückstritt vom Kaufvertrag per FAX von Warhold mit der Begründung, daß MEIN Auto bereits anderweitig verkauft sei. Jeglicher telefonischer Kontakt unterblieb. Es erfolgten weder eine Erklärung noch eine Entschuldigung.
Die Art des Verhaltens ist unakzeptabel für jeden Händler. Der Rücktritt von der Bestellung ist zudem rechtswidrig. Rechtliche Schritte werde ich vor Ihrer Stellungnahme nicht einleiten.
Die sog. Bestellung wurde von Herrn Warhold persönlich ausgefertigt und von mir unterzeichnet entgegengenommen. Als Geschäftsführer der Warhold GmbH nahm Herr Warhold die Bestellung hiermit an. Das Rücktrittsrecht gem. Punkt 1 der AGB bestand hiernach nicht mehr.
Selbst wenn man hierin keine Annahme sieht, ist der Verkäufer im Fall der Nichtannahme nach Punkt 1 zur unverzüglichen Information des Käufers verpflichtet. Der Verkäufer ist als GmbH Vollkaufmann. Nach den Regelungen des deutschen HGB bedeutet unverzüglich für Vollkaufleute: sofort und ohne jegliches schuldhaftes Zögern. Eine unverzügliche Ablehnung liegt beim gegebenen Zeitablauf nicht vor.
Es liegt mithin ein wirksam geschlossener Kaufvertrag vor, auf dessen Erfüllung ich Wert lege. Ein Bearbeitungsfehler des Verkäufers geht nicht zu Lasten des Kunden. Ggf. möge die Warhold GmbH ein gleichwertiges Fahrzeug besorgen.
:: Ende Mail
Die Nissan-Hotline war gut erreichbar und hilfsbereit, die weitere Reaktion warte ich mit Spannung ab.