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Antwort zu folgender Beschwerde

Am 11.01.2011 habe ich in der Lidl-Filiale Nienburg/W, Verdener Landstraße 62, eine "Parkside Pendelhubstichsäge PSTK 730 A1" gekauft.

Leider hat diese am 29.04.2012 den Dienst komplett verweigert.

Am 30.04.2012 bin ich schnurstracks in die Kauffiliale, um den Mangel mit Verweis auf meine Gewährleistungsansprüche anzuzeigen. Der Quittungsbeleg für den ordentlichen Kauf liegt vor. Es wurde mir jedoch von der örtlichen "Führungskraft" (Name bekannt) entgegnet, ich müsse mich selbst an den Hersteller wenden, hier gäbe ich es keine Gewährleistung.

Auch ein erneuter und eindringlicher Verweis auf meine rechte als Käufer gegenüber des Händlers brachte nichts. Es wurde sogar lapidar gesagt, dass ich eben Pech gehabt hätte, Lidl hätte seine Vorschriften. Eine schriftliche Mängelanzeige auf dem Online-Lidl-Kontaktformular brachte den selben Erfolg mit dem rigiden Verweis an den Hersteller. Mir wurde zwar angeboten, telefonisch Kontakt mit mir zu suchen, jedoch lehnte ich es ab, mündlich und ohne Niederschrift zu verhandeln (Beweisproblem des Gesagten!).

Die Rechtslage ist mehr als eindeutig und von jedem auch ohne Jurastudium abzuarbeiten. Das Vorgehen von Lidlist jedoch ein direkter Verstoß gegen geltendes Recht in der BRD! § 434 iVm. §437 BGB: Anspruch auf die Beseitigung des Mangels, § 439 Abs. 1 BGB: Lieferung einer mangelfreien Sache an meine Wohnadresse. Ich werde mich doch nicht mit dem Hersteller herumschlagen, wo ich doch einen gültigen Kaufvertrag mit dem Händler (Lidl) habe.

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