Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe - wie wohl so viele andere auch - ein Problem mit dem Energieversorger Flexstrom AG.
Flexstrom hat mir mit einem Schreiben vom 19.04.2012 (Postzustellung) eine Vertragsverlängerung mit veränderten Konditionen angekündigt.
Ich habe am – bedingt durch den Brücken- und Feiertag sowie Urlaub erst am 11.05.2012 dieser Vertragsverlängerung durch eine außerordentliche Kündigung widersprochen. Die Kündigung erfolgte per Post und per E-Mail.
Eine Antwort über den Erhalt der Kündigung und eine lapidare Ablehnung kam per Mail am 15.05.2012.
Ich habe noch mehrfach mein Anliegen deutlich gemacht, sogar als Kulanz eine beiderseitige Vertragsauflösung vorgeschlagen.
Die Antwort dazu war:
Vielen Dank für Ihre E-Mail vom 30.05.2012.
Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, ist Ihre Kündigung nicht fristgerecht bis zum 04.05.2012 bei uns eingegangen. Da die Abschlagsrechnung innerhalb der laufenden Kündigungsfrist an Sie verschickt wurde, hatten Sie kein Sonderkündigungsrecht. Die Abschlagsrechnung hat Bestand.
Bitte beachten Sie unsere AGB, Punkt 2.4.:
2.4. Ist eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, können die Parteien den Vertrag zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit mit einer Frist von 8 Wochen kündigen. Sollte eine Kündigung nicht fristgerecht eingehen, verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere 12 Monate. Sofern keine andere Mindestvertragslaufzeit vereinbart ist, hat der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten, die mit der Belieferung durch FlexStrom beginnt. Der tatsächliche Beginn der Belieferung wird Ihnen durch FlexStrom mitgeteilt…
Ich als Kunde bin nicht verpflichtet, zu akzeptieren, dass Sie als Lieferant den Strompreis oder sonstige tarifliche Konditionen einseitig zu meinem Nachteil abändern. In diesem Fall kann ich von einem Sonderkündigungsrecht gemäß § 314 BGB Gebrauch machen, das auch nicht durch AGB ausgeschlossen werden kann.