Wollen Sie auf Diese Beschwerde antworten?
Antwort zu folgender Beschwerde

Ich hatte vom 1.7.2011 bis zum 30.6.2012 Strom von FlexStrom bezogen.

In der Auftragsbestätigung von FlexStrom vom 3.5.2011 hieß es bezüglich des Bonus unmissverständlich: "Ihr Bonus 150,00 €/einmalig" und "Der Bonus und die Frei-kWh werden Ihnen vereinbarungsgemäß nach zwölf Monaten erstattet bzw. verrechnet." Weitere Einschränkungen wurden nicht genannt.

Nach meiner Beschwerde, da der Bonus auf der Abschlussrechnung nicht berücksichtigt wurde, hält mir FlexStrom jetzt einen Satz ihrer AGB entgegen, in welchem es heißt: "Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam."

An diesen Satz halte ich mich nicht gebunden, da in der Auftragsbestätigung solche Einschränkungen überhaupt nicht genannt wurden. Zudem bin ich der Auffassung, dass meine Kündigung nicht im 1. Belieferungsjahr wirksam wurde (denn dann hätte ich ja weniger als ein Jahr von FlexStrom beliefert werden müssen), sondern erst (genau) nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres.

Meine Rechtsauffassung wird von zahlreichen Gerichten geteilt, doch FlexStrom hält zahlreiche Urteile in ihrem Sinne dagegen. Kann es sein, dass FlexStrom diese Klausel bewusst unverständlich und sachlich unsinnig formuliert hat, um Kunden mit dem Versprechen eines Bonus' anlocken, dann aber abweisen zu können, und um einer eindeutigen Rechtsprechung zu diesem Vorgehen zu entgehen?

Nutzungsbedingungen gelesen und akzeptiert.
Zurück