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Antwort zu folgender Beschwerde

Brandt Ricardo 21.10.2012

Dorfstraße 6

17348 Petersdorf

Vodafone D2 GmbH

Kundenbetreuung

Am Seestern 1

40547 Düsseldorf

KdNr.: 94352883

Vertrag Nr. 0162 4161868

Widerspruch Tarifwechsel / Teil II

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch das Telefonat vom 15.10.2012 eines Kundenbetreuers, wurde mir zuversichtlich mein vertraglicher Tarif zum 01.01.2013 widerrufen, sowie eine entgegenkommende Gutschrift der bestehenden Fehler Ihrerseits, meines „bestehenden Tarif vom 30.08.2011 – SuperFlat Allnet 60/1, ohne jegliche Sonderkonditionen; Gesamtbetrag: 76,30 €.

Somit teile ich Ihnen erneut mit, dass mir seit dem 10.07.2012 ein neues Handy zugesichert worden ist (da das N8-00 Nokia Broadband ein Neujahrsgeschenk vom 30.01.2012 Ihrerseits war), welches aber rechtsgrundlos noch nicht erfolgte.

Eine ordnungsgemäßere Bestätigung erwarte ich innerhalb einer Frist von 10 Werktagen.

Ich erteile Ihnen wieder ab Januar 2013 Abbuchungen, sofern eine Klärung von meiner Rufnummer getätigt worden ist.

Fazit eines Gerichtsbeschluss: Gericht verbietet nachteilige Vertragsklausel Vodafone D2

Das LG Düsseldorf hat auf Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg e. V. dem Telekommunikationsunternehmen Vodafone D 2 die Verwendung der Klausel„Mir wurde Gelegenheit gegeben, die AGB und die Leistungsbeschreibung, die in den Verkaufsräumen ausliegen, einzusehen. Die gültige Preisliste habe ich erhalten. “verboten.

Damit wird die Position der Kunden beim Streit um falsche Telefonabrechnungen entscheidend verbessert.

Der Hintergrund: Immer wieder müssen Kunden feststellen, dass zwischen der Werbung für Telefondienstleistungen zu bestimmten Preisen und den wirklichen Kosten eine große Lücke klafft. Die vollmundigen Werbeaussagen verleiten zur Unterschrift unter Verträge, aus denen sich dann oft ganz andere Kosten und Bedingungen für den Kunden ergeben, als ihm vorgegaukelt wurde. Wer sich beschwerte, dem wurde bislang die nun verbotene Klausel entgegengehalten – auch dann, wenn der Kunde die AGB und die genauen Leistungsbeschreibungen niemals wirklich gesehen und zur Kenntnis genommen, sondern auf die Werbeaussagen vertraut hatte.

Damit wird bekräftigt: Es ist Sache von Vodafone D 2, genau nachzuweisen, aufgrund welcher Vertragsbedingungen Leistungen berechnet werden dürfen und ob der Kunde diese Bedingungen auch wirklich akzeptiert hat. Versucht Vodafone künftig, Forderungen unter Verweis auf die unzulässige Klausel durchzusetzen, droht (nach Rechtskraft des Urteils) ein Ordnungsgeld.

Mit freundlichen Grüßen

Ricardo Brandt

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