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Antwort zu folgender Beschwerde

Saturn missachtet Verbraucherrecht – wieso? Weil es sich lohnt!

Guten Tag zusammen,

Wir haben, wie hier schon mal dargelegt, am 10.01.2013 einen Trockner für 499 € gekauft. Am 30.05.2013, nicht einmal ein halbes Jahr später, ist der Trockner defekt. (Trommel dreht sich nicht mehr.) Am 31.05.2013 haben wir den Schaden angezeigt und Saturn aufgefordert, unserem Wunsch nach Geräteaustausch (Gewährleistungsrecht) nachzukommen.

Mittlerweile sind 4 Wochen vergangen und ein normales Haushaltgerät, das zur Arbeitserleichterung gekauft wurde und das fast täglich genutzt werden sollte, ist immer noch defekt. Alleine der zeitliche Schaden (Arbeitszeit), der aufgrund der Weigerung von Saturn geltendes Recht anzuerkennen, entstanden ist, übersteigt mittlerweile den Anschaffungspreis.

Die Ansprechpartner waren abweisend und haben uns eindeutig falsche Information gegeben, sogar schriftlich. Hier eine Mail von Saturn (12.06.2013)

>>Sehr geehrter Herr xxxxxx,

vielen Dank für Ihre erneut Nachricht. Gerne nehmen wir uns Ihrem Anliegen an.

Wir bedauern sehr, dass Sie Ihr Gerät nach so kurzer Zeit nach dem Kauf nicht mehr zu Ihrer vollen Zufriedenheit nutzen können und möchten uns bei Ihnen für die damit eventuell entstandenen Unannehmlichkeiten ausdrücklich entschuldigen. Ihre Verärgerung diesbezüglich verstehen wir sehr gut.

Bitte erlauben Sie uns in diesem Zusammenhang jedoch zunächst eine kurze Erläuterung zum Thema Garantie bzw. Gewährleistung. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, deren Umfang und Dauer vom jeweiligen Hersteller individuell festgelegt werden kann. Der Anspruch auf Garantieleistungen besteht ausschließlich gegenüber dem Hersteller, nicht aber gegenüber dem Verkäufer. Die Garantiebedingungen sind der Bestandteil der Unterlagen zum jeweiligen Gerät oder können direkt beim Hersteller erfragt werden.

Anders verhält es sich beim Gewährleistungsrecht. Die daraus resultierenden Ansprüche, die sich aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung ergeben, bestehen gegenüber dem Verkäufer. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist jedoch die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, das heißt beim Kauf des Produktes. Die Gewährleistungsdauer beträgt zwei Jahre ab Kaufdatum.

Dies soll Ihnen nur einen kurzen Überblick über die unterschiedlichen Ansprüche geben. Die sechsmonatige Beweislastumkehr haben Sie bereits in Ihrer Nachricht vom 04.06.2013 mit aufgeführt.

Dennoch können wir den aufgeführten Punkten in Ihrer Mail vom 04.06.2013 so nicht zustimmen. Sie machen Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung nach §§ 434 ff. BGB geltend und fordern den Austausch Ihres Wäschetrockners. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist jedoch die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also zum Zeitpunkt der Übergabe. Wie Sie selbst in Ihrer Nachricht schreiben haben Sie Ihren Wäschetrockner bereits am 10.01.2013 in unserem Onlineshop erworben und erst am 04.06.2013 das erste Mal reklamiert. Meldet der Käufer einen Defekt bei dem Verkäufer, wie in Ihrem Fall, steht dem Verkäufer vorerst eine Überprüfung auf die Mangelursache und die Kosten der Mangelbeseitigung des reklamierten Gerätes zu. Eine solche Überprüfungsmöglichkeit gesteht die Rechtsprechung dem Verkäufer ausdrücklich zu (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.03.2010, Az. VIII ZR 310/08). Erst nach erfolgter Überprüfung kann dann entschieden werden, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt und ob aufgrund der Höhe der Reparaturkosten wir als Verkäufer uns auf § 439 Abs. 3 S. 1 BGB berufen können. Denn demnach kann der Verkäufer die gewünschte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese, im Vergleich zur anderen Art der Nacherfüllung, mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Wir können Ihnen versichern, dass wir unsere Kunden in keinem Fall benachteiligen und uns strikt an die Vorschriften der gesetzlichen Sachmängelhaftung halten. Wie Sie uns mitgeteilt haben wurde Ihr Gerät gestern von einem Servicemitarbeiter der autorisierten Herstellerwerkstatt überprüft, jedoch konnte der Fehler nicht beseitigt werden, da ein Ersatzteil fehlt. Können Sie uns bitte die Reparaturnummer mitteilen? Wir setzen uns dann mit der Werkstatt in Verbindung.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen die Hintergründe näher gebracht zu haben und bitte Sie um Verständnis, dass wir aufgrund des oben genannten Sachverhalts Ihrer Forderung auf sofortiger Austausch, Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung oder Schadenersatz nicht Folge leisten können.

Mit freundlichen Grüßen

Saturn online GmbH

Wankelstrasse 5

85046 Ingolstadt

Da das Gerät nicht mal fünf Monate im Gebrauch war, stimmt es NICHT, das dem Verkäufer >>eine Überprüfung auf die Mangelursache und die Kosten der Mangelbeseitigung des reklamierten Gerätes zu [steht].

Die Aussage von einer Rechtsanwältin, die das Gleiche mit Saturn erlebt hatte:

>>Grundsätzlich kann der Käufer nach seiner Wahl Nacherfüllung in Form von Reparatur oder Lieferung einer neuen Sache, gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass ein Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (§ 434 BGB). Bei einem „Vor-Ort-Kauf“, bei dem man die Ware gleich mitnimmt, geht die Gefahr mit Übergabe der Sache auf den Käufer über, § 446 BGB.

aus: http://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrleistung-garantie-saturn.html

und genau das ist der Trick - Bei Saturn wissen sie ganz genau, dass wenn wir ein Rechtsanwalt beauftragen würden ein Brief zu schreiben es uns mindestens 100 EUR zzgl. MwSt. kosten wird, Gerichtskosten sind ca. 300 – 400 EUR (wenn ich richtig informiert bin) und wenn Saturn dann einlenkt und nachgibt bevor ein Prozess stattgefunden hat, vielleicht mit der Formulierung „aus Kulanz gründe tauschen wir ihnen das Gerät um“, bleiben wie auf unseren Kosten (Rechtsanwalt + Gericht) sitzen.

Das ist der legale „Trick“ von Saturn und Saturn ist da nicht alleine, viele Händlern machen das Gleiche, wenn am im Internet danach sucht.

So viel zu Verbraucherschutz in Deutschland!

Wünsche allen einen guten Tag :-)

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