Guten Tag, Konzernleitung, Deutsche Post AG Charles-de-Gaulle-Straße 20, 53113 Bonn! Ihr Gewerbebetrieb hat gemäß gesetzlichen Bestimmungen (Angebot und Annahme) einen Vertrag mit uns geschlossen. Und zwar am 17.12.2013 um 17:23 Uhr. Hierbei haben Sie einen Umsatz in Höhe von 4,55 Euro generiert. Dieses Entgelt haben wir Ihnen gezahlt. Damit haben wir von Ihnen laut Angebot Ihre Dienstleistung, "EINSCHREIBEN MIT RÜCKSCHEIN" erworben.
Laut Ihrem Angebot garantieren Sie damit die Beförderung unseres Briefes an die ERGO Versicherung Hamburg, inklusive persönlicher Übergabe an den empfangsberechtigten Mitarbeiter. Ferner garantieren Sie die Unterschrift des empfangsberechtigten Mitarbeiters auf dem RÜCKSCHEIN in Großbuchstaben sowie das Datum der Übergabe. Schließlich garantieren Sie den Rücktransport (daher Rückschein!) des RÜCKSCHEINES mit Zustellung in den Absenderbriefkasten Ihres Auftraggebers / Vertragspartners.
Erst am Freitag, den 03. Januar 2013 (!) wird in der Sendungsverfolgung Ihres Betriebes angegeben, dass unser Einschreiben an die ERGO Versicherung am 27. Dezember 2013 ausgeliefert wurde. Die vertraglich vereinbarte Dienstleistung RÜCKSCHEIN haben Sie nicht erbracht!
Stattdessen haben Sie, nach langem Schweigen auf dem Postweg ein DIN A 4 Blatt geschickt, mit der Überschrift:
"Auslieferungsbeleg für die Sendung RG672293778DE". Diese Ihre Sendung ging bei uns am 10 Januar 2014 ein! der vertraglich vereinbarte Rückschein fehlt bis zum heutigen Tag.
Ein Auslieferungsbeleg ist kein Rückschein! Ein Rückschein enthält eine in Echtzeit geschriebene, originäre Unterschrift des Empfängers! Sie haben Ihren Dienstleistungsvertrag nicht erfüllt! Aufgrund des von Ihnen verursachten Fehler waren wir genötigt, unsere Sendung an die ERGO per gerichtlicher Zustellungsurkunde zu wiederholen.