Das Ordnungsamt Düsseldorf und ich als Legastheniker. Sie möchten Bilder in der Fußgängerzone verkaufen? O.K. Sie brauchen einen Gewerbeschein und dann bekommen die Sondernutzungsgenehmigung, um Absicht und Tätigkeit auf unseren Straßen können zu dürfen.
Ich beantragte 1968 einen Gewerbeschein und bekam tatsächlich ohne jede Schwierigkeit die Verkaufserlaubnis, meine Bilder auf der Straße zu verkaufen. 1979 ist Schluss mit lustig. Das Ordnungsamt sagt: "Es gibt jetzt keine Sondernutzungsgenehmigung mehr, um Bilder auf der Straße verkaufen zu dürfen." Als ambulanter Straßenkünstler stelle ich fest - es gibt auch keine mehr in Köln, nicht in Hamburg Oldenburg oder sonst einer Kommune der BRD.
Was ist passiert? Wieso sind Straßenkünstler aus dem Wohlwollen der Kommunen rausgefallen? Die ambulanten Händler, die auch Bilder verkaufen, alle haben noch ihre Genehmigung bekommen auf der Straße Waren und Diensleistungen anzubieten. Nur die Straßenkünstler bekommen in den Kommunen der BRD gesamt keine mehr.
Das finde ich nicht nur ungerecht, auch als Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip. Die einen dürfen, die anderen nicht? Also beschwere ich mich (über das Armenrecht) gegen Ungerechtigkeit. Ich erwähne "Armenrecht", damit man versteht, dass ein Anwalt, der auf Armenrecht tätig wird, nur das minimal Notwendige macht einen vor Gericht zu vertreten. Bei einem negativen Ausgang des Verfahrens auch bei erkennbarer Richterwillkür unternimmt nichts mehr weiter. Ich doch nicht, der Richter ist der Buhmann! Also muss ich mir aus Richtermund gefallen lassen, dass das Verkaufen von Kunst nichts mit den Grundrecht der Kunstfreiheitsgarantie zu tun hat.
Der nächst höhere Kontrollrichter macht es sich noch einfacher und erklärt, dass einem Behördensagen auch der Kunst nicht erlaubt werden kann, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen. Die Aktenzeichen solcher und ähnlicher Richtersprüche stelle ich einer Recherche gerne zu Verfügung. Von kommunaler Selbstbestimmung, Verwaltungsordnung und der Unlust von Richter der Verwaltung ins Zeug reden. Habe ich keine Ahnung. Solchen Unsinn muss ich erst erfahren, um zu begreifen. Also muss ich mit immer neuem Einzelverfahren durch die Instanzen boxen, um Richter zu finden, die dem Gesetz folgen und nicht der Selbstbestimmung einer Kommune.
Das OVG. für NRW stellt dann auch fest, dass bilderverkaufende Straßenkünstler wegen der Kunstfreiheitsgarantie keine kommunale Erlaubnis brauchen, Kunst in Fußgängerzonen zu verbreiten. Oder für das Verbreiten von Kunst einen straßenrechtlichen Gewerbeschein benötigen.
Obwohl mit dem Wort "Verbreiten" deutlich wird, Verkaufen gemeint ist, eine Revision wird meiner Sache nicht eingeräumt. Das Bundesverwaltungsgericht ist weiter der Ansicht, dass die Belange der Straßenkunst ohne jede Bedeutung für eine Grundrechtsicherung sei.
1981 wird auch noch vom Verfassungsgericht Karlsruhe meine Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Aus der nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Begründung wird mir erst später klar, dass mein Anwalt auf Armenrecht, die falsche Form der Beschwerde gewählt hatte. Das Verfassungsgericht schlichtet keine Amositäten zwischen der Exekutive und den Bürger, sondern prüft nur, ob das Gesetz mit der Verfassungsordnung in Ordnung ist. In dem Fall war es voll in Ordnung, dass eine Straßennutzung, die über den Allgemeingebrauch hinausgeht, von den Behörden ordnungswidrig gemacht werden darf. Darauf braucht hier aber nicht weiter eingegangen werden.
Der Beschwerdeführer wollte lediglich festgestellt wissen, dass er für die Absicht und Tätigkeit in einer Fußgängerzone Kunst zu verbreiten keiner straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis bedürfe. Damit sind die Vordergerichte bereits und im Ergebnis zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen. Die Verfassungsrechtsprechung die Kunstfreiheit in dem -Mephisto-Urteil- aufgezeigt hat. Karlsruhe 1981.
Mein Gott, Du Legastheniker, Du kannst doch eine abgewiesene Verfassungsbeschwerde nicht interpretieren, wie lustig du bist. Für das Ordnungsamt Düsseldorf, das Verkehrsministerium und den Petitionsausschuss gilt die Letztentscheidung. Es auch der Kunst nicht erlaubt werden muss, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen. All den Ungereimtheiten bekomme ich wieder mal nicht mit, dass die Verfassungsrechtsprechung 1982 anderen Straßenkünstler voll anerkannt hat, dass Straßenkünstler in einer Fußgängerzone keiner kommunalpolitischen Straßenordnung bedürfen, Kunst zu verbreiten. Siehe, der anochronistische Zug 1982. Aber hatten wir das nicht schon in der (Mephisto-Urteil) 1971.
Ich kann mich wehren, wie ich will. Das Ordnungsamt Düsseldorf gibt mich jeder Kontrollbehörde als querulanter Spinner an. Und verweist einfach halber auf die abgewiesene Verfassungsbeschwerde 1982. Wieder bekomme ich die Macht der Richterwillkür zu spüren, die jede weitere Beschwerde als von der Verfassungsrechtsprechung als erledigt erklären. Dabei wäre die Kuh längst vom Eis. Das Ordnungsamt Düsseldorf erst jetzt 2007 zugibt. Kunst darfst du ohne Behördenerlaubnis in den Fußgängerzonen herstellen und kommunizieren, aber nicht verbreiten. Verbreiten sehen wir weiter als Verkaufen, und Verkaufen darf vom Ordnungsamt verweigert werden.
Ich versteh überhaupt nicht, was du willst, orgelt jetzt der Oberbürgermeister Düsseldorf das Lied von der Erlaubnisverweigerung. Das Ordnungsamt schreibt mir, dass sie sich weigern, eine Erlaubnis zu beantragen. Sie müssen endlich mal einsehen, dass Verkaufen von Kunst nicht mit der angeblichen Kunstfreiheit zu tun hat.