Die Commerzbank hat für zwei vergebene Darlehen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1127,73 Euro berechnet. Trotz Anschreiben und Hinweis der Rechtslage nach dem Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13) in dem Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt werden, zeigt die Bank keine Reaktionen innerhalb der von mir gegebenen Frist.
Der Anspruch ist auch nicht verjährt, das für den Anspruch auf Rückforderung die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach Paragraph 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gilt. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch erlangt (Paragraph 199 Abs. 1 BGB).