Nachdem ich meine Schlussrechnung nach Kündigung zum 30.09.2015 punktgenau in der gesetzlichen Frist von 6 Wochen per Email am 2.11.2015 erhalten habe, ging ich nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 16.12.2014 (Az. I-20 U 136/14) davon aus, dass mein Guthaben vonb 99,91 € unverzüglich überwiesen wird. Per Post und mit Kontaktformular habe ich am 10.11. 2015 Extraenergie ein Frist bis zum 16.11.2015 zur Überweisung des Guthabens gesetzt. Folgende Antwort kam am 13.11.2015.
" vielen Dank für Ihr Schreiben vom 10.11.2015, Eingang bei uns am 12.11.2015.
Wir bedauern sehr, dass Sie bezüglich der Guthabenauszahlung Anlass zur Beschwerde haben und entschuldigen uns für die entstandenen Unannehmlichkeiten.
Am 02.11.2015 wurden Ihre Schlussrechnung 40336059 erstellt. Guthabenbeträge durchlaufen im Interesse unserer Kunden vor Auszahlung eine Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Hierdurch möchten wir unsere hohe Servicequalität aufrechterhalten.
Wir haben Verständnis, dass Sie so schnell wie möglich über Ihr Guthaben verfügen möchten. Einen Zahlungseingang auf Ihrem Bankkonto bis zum 16.11.2015, wie von Ihnen gefordert, ist voraussichtlich nicht durch uns umsetzbar. Bezüglich der Auszahlungsfrist haben wir uns am §286 Abs. 3 BGB orientiert, welcher einen Verzug erklärt, sofern eine Forderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung beglichen wird. Daher bitten wir Sie um Einräumung einer angemessenen sowie ausreichenden Frist. Selbstverständlich ist es unsererseits nicht beabsichtigt, diese 30 Tage vollends auszuschöpfen.
Wir schätzen Sie als Kunde und sind daher bemüht, die Auszahlung Ihres Guthabens auf schnellstmöglichem Wege umzusetzen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen keinen verbindlichen Termin zum Geldeingang auf Ihrem Bankkonto mitteilen können. Unsere Fachabteilung wird in Kürze die Auszahlung auf Ihr Bankkonto anweisen. Daher bitten wir Sie noch um etwas Geduld. Wir versichern Ihnen ausdrücklich, dass Sie Ihre Guthaben erhalten werden.
Über eine kurze formlose Bestätigung würden wir uns freuen, sobald Sie den Zahlungseingang auf Ihrem Bankkonto verzeichnet haben.
In Bezug auf Ihre Aussage zu dem Gerichtsurteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf vom 16.12.2014 mit dem Aktenzeichen 20 U 136/14 teilen wir Ihnen mit, dass dieses sich an unsere Jahresrechnungen richtet. In der Vergangenheit ist es zur einer Guthabenverrechnung anstatt Auszahlung gekommen. In unseren Schlussrechnungen ist keine Verrechnung möglich, da diese von vornherein einer Guthabenauszahlung vorsehen. Aus diesem Grund orientieren wir uns hier nach §286 Absatz 3 BGB.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Service-Team
extraenergie
eine Marke der ExtraEnergie GmbH "
Meiner rechtlichen Auffassung und Interpretation des Urteils des OLG Düsseldorf nach bezieht sich die unverzügliche Überweisung sowohl auf Jahresabschlussrechnung als auch auf Schlussabrechnung nach Kündigung, denn das Gericht hat sich explizit auf Guthaben nach Abrechnung bezogen. Der § 286 Absatz 3 BGB ist dadurch obsolet.
Bestell-/Kundennummer: Kundennummer: 02070876
Meine Forderung an ExtraEnergie:
Unverzügliche Überweisung des Guthabens
Antwort auf die Beschwerde vom 17.11.2015
Sehr geehrte Frau Blana,
vielen Dank für Ihre Mitteilung.
Die Fachabteilung ist bereits über Ihr Anliegen informiert und wird in Kürze die Auszahlung auf Ihr Bankkonto anweisen. Demnach wird Ihnen Ihr Guthaben in absehbarer Zeit zur Verfügung stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre ExtraEnergie
kommentare und trackbacks 2
Diese Firma taktiert mit unbestimmten Rechtsbegriffen wie" in Kürze" und "absehbarer Zeit" was darauf schließen läßt, dass die Auszahlung so lange wie möglich verzögert wird, um die Verzinsung ihres Kapitals o. ä.zu gewährleisten. Unseriös und unstatthaft. Da hilft nur eins, rechtliche Klärung-Mahnbescheid!
Heute nun war die Gutschrift verbucht, anscheinend agiert die "Fachabteilung" nur, wenn man rechtliche Schritte erwägt und wie hier in der Reclabox die Angelegenheit öffentlich macht.