Stromvertrag mit unnötigem Haushaltsschutzbrief

Neuss

Mit Abschluss eines Strombelieferungsvertrages der Firma ExtraEnergie wurde ein Haushaltsschutzbrief mit abgeschlossen, der weder gewünscht noch im Bestellprozess abgewählt werden konnte. Dieser Haushaltsschutzbrief ist im ersten Jahr kostenlos, im Folgejahr kostet er 5,99 Euro im Monat. Der Strombelieferungsvertrag hat eine Kündigungsfrist von sechs Wochen, der Haushaltsschutzbrief allerdings drei Monate und verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn er nicht gekündigt wird. Die Kündigung muss schriftlich separat von der Kündigung des Strombelieferungsvertrages erfolgen und wird von ExtraEnergie auch nicht akzeptiert, auch nicht aus Kulanzgründen. Man bekommt also einen Haushaltsschutzbrief, den man nicht haben wollte, und den man automatisch für ein weiteres Jahr bezieht, wenn man sich nicht an die verbraucherunfreundlichen Kündigungsbedingungen hält. Abzocke.

Bestell-/Kundennummer: 02469014

Meine Forderung an ExtraEnergie:

Akzeptanz der Kündigung des Haushaltsschutzbriefes und Rücküberweisung der Beiträge

Antwort auf die Beschwerde vom 27.12.2016
ExtraEnergie GmbH

Abteilung: Kundenservice

28.12.2016 | 11:33 Uhr

Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihre Mitteilung.

Wir haben Sie hinsichtlich Ihres Anliegens bereits separat informiert. Sollten weitere Fragen bestehen, können Sie sich gern an unser Service Center wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre ExtraEnergie

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Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst

Hallo Mario B.,

Sie können mal nach 'voreingestellte Checkboxen' für Zusatzverträge googeln. Meiner Meinung nach ist sowas nach der neuen EU-Verbraucherrechte Richtlinie nicht mehr erlaubt.
Desweiteren können Sie die Widerrufbelehrung auf Korrektheit untersuchen.
Dann wäre noch das Thema 'Überraschungsklauseln' in den AGB.

Finden sich derlei Klauseln in den AGB's, die mit den eigentlichen Vertragszweck der Energielieferung nichts zu tun haben, können solche 'Überraschungsklauseln' rechtswidrig sein nach § 305c BGB.
Zitat:
"§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem
äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit
ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäfts­bedingungen gehen zu Lasten des Verwenders. "
Allgemein wird das Thema 'AGB' im BGB §305 - §310 behandelt.

MfG
Bernd Brinker

Unternehmen zeigte sich komplett unkulant