05.02.2017 | 15:54 Uhr | 384 Views
Bestell-/Kundennummer: 123166
Stromio verweigert meine Sonderkündigung zum 28.02.2017. Stromio hätte meines Erachtens diese Preiserhöhung mitteilen müssen und mir deutlich ein Sonderkündigungsrecht einräumen müssen. Das ist nicht geschehen und somit habe ich am 18.01.2017 von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht. Stromio will diese Sonderkündigung allerdings nicht akzeptieren und bestätigte mir die Kündigung zum 31.12.2017. Stromio beharrt darauf, dass mir kein Sonderkündigungsrecht zusteht und die Erhöhung und Weitergabe der EEG-Umlage, KWK, §19 StromNEV, Umlage LAV und Offshore § 17 EnWG ohne Benachrichtigung und Sonderkündigung zu akzeptieren ist, weil es Steuern und hoheitliche Abgaben sind.
Auf die Urteile des LG Düsseldorf Az: 14d O 04/15 habe ich hingewiesen (auch wenn es noch nicht rechtskräftig ist).
Ebenso hat der EuGH so eine Klausel Preise einseitig anheben zu können für nichtig erklärt. Stromio beharrt darauf das, dass Urteil des LG Düsseldorfs noch nicht rechtskräftig ist. Nach der gängigen Rechtsprechung wird auch der BGH dieses Urteil bestätigen, falls sich Stromio wirklich traut, vor den BGH zu ziehen. Ich verstehe auch nicht, wie man nach mehreren verlorener Instanzen noch so eine Arroganz als Anbieter haben kann.
Daher fordere ich Sie hiermit nochmal auf meine Sonderkündigung zum 28.02.2017 zu bestätigen
Bestell-/Kundennummer: 123166642
Meine Forderung an Grünwelt Energie/Stromio:
Sonderkündigung/Preiserhöhung zum 28.02.2017 akzeptieren!
Antwort auf die Beschwerde vom 05.02.2017
Sehr geehrter Kunde,
Ihr Anliegen wird bereits unter ID: 135690 bearbeitet. Daher bitten wir Sie die Beschwerde-ID: 135511, 135161, 135162, 135609, 135796 als gelöst zu kennzeichnen und von weiteren Anfragen zum gleichen Sachverhalt abzusehen.
Freundliche Grüße
Ihre Stromio GmbH
kommentare und trackbacks 2
Bei Erhöhung der EEG-Umlage ab 01.01.2017 ist eine Sonderkündigung
des Stromlieferungsvertrages nicht zulässig!
Nur möglich bei Erhöhung des Arbeitspreises!
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:
Beschwerde ist gelöst