Um eine unnötige Verlängerung meines 12-Monats-Vertrages (Partnervorschläge waren übrigens die letzten acht Monate fast ausschließlich kaum ausgefüllte Profile ohne Fotos, zum Teil von Menschen ohne reale Kontakzmöglichkeit! Wie soll da was "passen"?) zu umgehen, habe ich etliche Monate vor Vertragsende gekündigt. Nun steht das Vertragsende unmittebar bevor und ich habe noch einmal nachgefragt, warum meine Kündigung nicht angezeigt wird. Nun behauptet Parship, nie eine Kündigung von mir bekommen zu haben.
Es ist tatsächlich so, dass es offensichtlich eine Masche ist, nicht 1000%ig abgesicherte Kündigungen einfach zu ignorieren und dann eine Vertragsverlängerung zu erzwingen. Natürlich gilt dort nicht der im ursprünglichen Vertrag vereinbarte Jahresbeitrag, sondern ein vielfach höherer! Der Kundendienst bot zunächst eine "kulante" Reduzierung des Beitrags an, aber so landete ich immer noch bei etwa 650 Euro. Im Grunde stellt die GmbHParship als Online- Partnervermittlungeine "höhere Dienstleistungen" in Anspruch, welche auf gegenseitigesm Vertrauen beruhen. Somit gilt der Paragraph 627 BGB und eine Kündigung ist jederzeit möglich.
Mir bleibt wohl nicht viel anderes übrig, als mit der Verbraucherzentrale als Unterstützung dagegen anzugehen. Vom Vertrauensverlust in das Unternehmen Parship rede ich mal lieber gar nicht.
Meine Forderung an PARSHIP:
Anerkennung meiner Kündigung.
Antwort auf die Beschwerde vom 26.05.2017
Sehr geehrtes Parship-Mitglied,
jegliche Korrespondenz wird bei Parship sehr genau dokumentiert: Ob Post, E-Mail oder Fax - Kundenschreiben werden sorgfältig behandelt, bearbeitet und archiviert.
Für die Kündigung eines Vertrages erhalten Sie immer eine Bestätigung. Auch unabhängig von Ihrer Mitgliedschaft bei uns sollten Sie sich stets versichern, dass Ihre Kündigung beim Empfänger eingegangen ist, wenn Sie nicht innerhalb weniger Tage eine Bestätigung erhalten.
Noch ein Hinweis zu Ihrer Bezugnahme auf §627:
Nach BGH Rechtsprechung sind Partnervermittlungsverträge zwar Dienste höherer Art. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Partnervermittlungen in der "Offline-Welt", in der aufgrund eines sehr persönlichen Kontaktes Auftraggeber und Auftragnehmer aneinander gebunden sind.
Eine vergleichbare höchstrichterliche Rechtsprechung für die "Online-Welt", bei der Auftraggeber und Auftragnehmer gar nicht in Kontakt treten und die Dienstleistung in dem Zurverfügungstellen eines Datenbestandes besteht, gibt es nicht.
Nach Auffassung von Parship ist § 627 BGB für ein Internetportal daher generell nicht anwendbar.
Beste Grüße,
Ihr Parship-Team
kommentare und trackbacks 8
Parship blockt weiter und behauptet, §627 sei für Internetportale nicht anwendbar. Mit dieser Meinung steht Parship aber alleine da, denn durch das Ausfüllen langer und sehr persönlicher Fragebögen entsteht sehr wohl ein "persönlicher" Kontakt. Aufgrund dieser Informationen soll ja erst der passende Partner gefunden werden. Anders sieht es bei reinen "Treffpunkt"-Portalen aus, aber Parship ist ja eine Partnervermittlung. Von daher gilt § 627 sehr wohl, das bestätigte auch die Verbraucherzentrale Hamburg.
Anbei das Aktenzeichen zum entsprechenden Verfahren vor dem Hamburger Amtsgericht, das im Streitfall auch für mein Verfahren zuständig wäre.
Amtsgerichts Hamburg (Az.: 7 c C 69/10)
Da wäre sonst noch das OLG Dresden in einem recht aktuellen Urteil (14 U 603/14) der Meinung, dass auch eine Online-Partnervermittlung einen "Dienst höherer Art" i. S.d. § 627 BGB anbietet.
Das OLG argumentiert gegenüber der Klägerin (wäre in diesem Fall Parship.) :
Voraussetzung für eine wirksame Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB ist, dass es sich bei den durch die Klägerin erbrachten Leistungen um Dienste höherer Art handelt, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen werden. Das ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – der Fall.
Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Beklagte persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter der Klägerin gehabt und besonderes Vertrauen in diese natürliche Person gesetzt hat. (…)
Die vom BGH genannten Voraussetzungen für die Anwendung des § 627 BGB haben auch hier vorgelegen. Die Beklagte hat der Klägerin vertrauliche Informationen über ihre Person mitgeteilt, die diese offenbar noch über das Vertragsende hinaus speichert. Die Beklagte verlässt sich darauf, dass die Klägerin diese Daten mit Respekt und Diskretion behandelt und sicherstellt, dass mit ihnen kein Missbrauch getrieben wird. Es spielt keine Rolle, ob sie dabei persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter der Klägerin gehabt hat.
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Parship bietet aus "Kulanz" eine Halbierung der verlängerten Mitgliedschaft auf 6 Monate an. Dazu verweisen sie auf verschiedene Gerichtsurteile, in denen für Parship entschieden wurde. (es gibt allerdings noch mehr- und von höheren Gerichten - die dem Verbraucher Recht geben!) und betonen, dass das zuständige Gericht in jedem Falle auch für sie entscheiden werde. Gott sei Dank gibt es spezialisierte Anwälte, die sich in dieser Hinsicht auskennen und auch hoch motiviert sind. Aber unnötig und nervig ist alles schon, denn ich habe mein Profil so gut ich konnte gelöscht und auf "unsichtbar" gesetzt, da ich sowieso auf keinen Fall weiter dort nach einem Partner suche. Im Grunde soll ich bezahlen, ohne eine Leistung dafür zu erhalten/erhalten zu wollen.
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:
Beschwerde ist endgültig nicht gelöst