26.05.2017 | 07:36 Uhr · 604 Views · von Friederike Braun

PARSHIP GmbH (Hamburg)

Abzocke durch Ignorieren der Kündigung

Um eine unnötige Verlängerung meines 12-Monats-Vertrages (Partnervorschläge waren übrigens die letzten acht Monate fast ausschließlich kaum ausgefüllte Profile ohne Fotos, zum Teil von Menschen ohne reale Kontakzmöglichkeit! Wie soll da was "passen"?) zu umgehen, habe ich etliche Monate vor Vertragsende gekündigt. Nun steht das Vertragsende unmittebar bevor und ich habe noch einmal nachgefragt, warum meine Kündigung nicht angezeigt wird. Nun behauptet Parship, nie eine Kündigung von mir bekommen zu haben.

Es ist tatsächlich so, dass es offensichtlich eine Masche ist, nicht 1000%ig abgesicherte Kündigungen einfach zu ignorieren und dann eine Vertragsverlängerung zu erzwingen. Natürlich gilt dort nicht der im ursprünglichen Vertrag vereinbarte Jahresbeitrag, sondern ein vielfach höherer! Der Kundendienst bot zunächst eine "kulante" Reduzierung des Beitrags an, aber so landete ich immer noch bei etwa 650 Euro. Im Grunde stellt die GmbHParship als Online- Partnervermittlungeine "höhere Dienstleistungen" in Anspruch, welche auf gegenseitigesm Vertrauen beruhen. Somit gilt der Paragraph 627 BGB und eine Kündigung ist jederzeit möglich.

Mir bleibt wohl nicht viel anderes übrig, als mit der Verbraucherzentrale als Unterstützung dagegen anzugehen. Vom Vertrauensverlust in das Unternehmen Parship rede ich mal lieber gar nicht.

Meine Forderung

Anerkennung meiner Kündigung.

Firmenantwort

26.05.2017 | 12:27 Uhr · PARSHIP GmbH

Sehr geehrtes Parship-Mitglied,

jegliche Korrespondenz wird bei Parship sehr genau dokumentiert: Ob Post, E-Mail oder Fax - Kundenschreiben werden sorgfältig behandelt, bearbeitet und archiviert.

Für die Kündigung eines Vertrages erhalten Sie immer eine Bestätigung. Auch unabhängig von Ihrer Mitgliedschaft bei uns sollten Sie sich stets versichern, dass Ihre Kündigung beim Empfänger eingegangen ist, wenn Sie nicht innerhalb weniger Tage eine Bestätigung erhalten.

Noch ein Hinweis zu Ihrer Bezugnahme auf §627:

Nach BGH Rechtsprechung sind Partnervermittlungsverträge zwar Dienste höherer Art. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Partnervermittlungen in der "Offline-Welt", in der aufgrund eines sehr persönlichen Kontaktes Auftraggeber und Auftragnehmer aneinander gebunden sind.

Eine vergleichbare höchstrichterliche Rechtsprechung für die "Online-Welt", bei der Auftraggeber und Auftragnehmer gar nicht in Kontakt treten und die Dienstleistung in dem Zurverfügungstellen eines Datenbestandes besteht, gibt es nicht.

Nach Auffassung von Parship ist § 627 BGB für ein Internetportal daher generell nicht anwendbar.

Beste Grüße,

Ihr Parship-Team