15.09.2017 | 11:59 Uhr · 176 Views · von Jörg Jäger

EWE AG (Oldenburg)

Abzocke durch verlängerte Kündigungsfristen

Trotz ordnungsgemäßer Kündigung am 01.09.2017 zum 15.09.2017 wurde dem Nachversorger der 25.09.2017 als Vertragsende bzw. Beginn mitgeteilt. Jede Beschwerde hierzu egal ob Fax, mündlich, per E-Mail oder Onlineformular wurde ausnahmslos ignoriert.

Jetzt habe ich Strafantrag wegen Abzocke eingereicht.

Jörg Jäger

§ 20
Kündigung
(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen
gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur
möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2
des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
(2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger soll eine
Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.
(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer
Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des
Lieferanten, verlangen.

Meine Forderung

Einhaltung des Vertrages.

Kommentar

15.09.2017 | 14:28 Uhr · Jens F.

Welche Laufzeit hat Ihr Vertrag? Steht in §1 deren AGB.

Wann startete Ihr Vertrag?

Kommentar

16.09.2017 | 12:07 Uhr · Jörg Jäger

Aus §20 geht hervor. dass es ein Grundversorgungsvertzrag ist. Mindestlaufzeit 14 Tage Kündigungsfrist,

Kommentar

25.09.2017 | 05:41 Uhr · Jörg Jäger

Die EWE hat sich letztendlich doch besonnen und und hat jetzt Ihren Vertrag erfüllt. Schade, dass man einen solchen Aufwand (ReclaBox, 15 Schreiben, unzählige Anrufe und eine Strafanzeige) betreiben muss.