22.03.2010 | 23:35 Uhr | 1236 Views
Herr Ilemenov hat nach seinem Angebot für eine Hausrenovierung über ca. 13 TEU seine Rechnung auf 63 TEU erhöht. Schaden lt. Gutachter bisher schon über 13 TEU.
Jetzt klagt er über die Zahlung der Gesamtsumme.
Danke für alle Hinweise.
Meine Forderung an Vladislav Ilemenov FA Ilet oder Vicon:
Handwerker will nach Angebot über ca. 13 TEU plötzlich 63 TEU
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Bisschen wenig Infos! Um welche Arbeiten genau handelt es sich? Wurde das gemacht, was im Angebot angegeben war? Haben Sie dafür eine Rechnung über 63000 Euro bekommen? Ist nachvollziebar, warum sich das Angebot vervierfacht hat? Was für ein Schaden ist entstanden?
Sie müssen auf jeden Fall zahlen!
Mal nicht so schnell, "auf jeden Fall zahlen"...? Sind Sie mit dem Rechnugssteller verwandt/bekannt oder sind Sie es selbst. ;) Erst mal muss er gar nichts!
1. Gibt es den Kostenvoranschlag schriftlich? Ein Kostenvoranschlag darf nicht um mehr als einen bestimmten Betrag überschritten werden (meiner Erinnerung nach 10%). Oder gibt es Zeugen?
2. Wurden ausser den beauftragten Arbeiten zusätzliche Arbeiten durchgeführt? Gibt es hierzu schriftliches (Auftragsbestätigung)?
3. Wenn keine EInigung möglich, Handwerkskammer einschalten, da gibt es normalerweise eine Schiedsstelle. Ist das erfolglos, kann man weitere rechtliche Schritte prüfen (abhängig von den Fakten), die sind hier aber wirkich sehr spärlich...
Wenn Sie einen Pauschalauftrag vergeben haben, wie z.B. "Haus renovieren", ohne weitere Angabe der durchzuführenden Tätigkeiten, sieht es allerdings eher schlecht aus.
Zu.1. Ja, es gibt den Kostenvoranschlag schriftlich. Es sind 3 Überweisungen á 5,0 TEU gezahlt worden, mit dem Hinweis im Verwendungszweck Zahlung gemäß Kostenvoranschlag. Es gab keinerlei Absprachen, den Kostenrahmen zu überschreiten.
zu 2. Es wurden keine zusätzlichen Arbeiten durchgeführt. Die Arbeiten, die durchgeführt wurden waren alle mit Mängeln behaftet.
Wir konnten seine Arbeiten nur schlecht prüfen, da meine Frau zu dieser Zeit gerade ihr zweites Kind bekam und ich immer sehr spät von der Arbeit nach Hause kam. Ferner bin bzw. war ich nicht der Fachmann, der Fehler auf den ersten Blick erkennt. Dies kam erst später, gezwungener maßen.
Das EG wurde gesamt gefliest, jedoch ohne eine Dehnungsfuge. Mitlerweile haben sich die ersten Risse gebildet. Das Dach wurde angefangen zu dämmen. Es gab keinen Abstand der Dämmwolle zur Dachfolie, so daß sich Schwitzwasser gebildet hat. Wir mußten alles rausreißen. Nicht abgeklemmte Stromkabel und offene Verteilerdosen.
Und wir haben 2 Kinder. Manche Steckdosen funktionierten nicht. Es war kein Kabel gelegt worden. Der Reibeputz innen war vollkommen schief und krumm aufgetragen worden. An den Kanten der Wände schimmert schon das Metall der Eckprofile heraus usw. Nachdem wir mehrmals auf die Fehler hingewiesen hatten und keine Ausbesserung erfolgte sondern er immer mehr Geld haben wollte, haben wir uns von ihm getrennt und einen Gutachter kommen lassen, der den Schaden mit über 13,0 TEU bezifferte. Wir wollten dann über die gezahlten 15,0 TEU einen Rechnung fürs FA haben, statt dessen bekamen wir dann eine Rechnung über 63,0 TEU.
zu 3. Nun klagt er auf Restzahlung. Von unserer Seite haben wir jetzt einen Rechtsanwalt genommen, den wir auch dann bezahlen müssen, wenn dieser Streit vor Gericht für uns gut ausläuft.
Tja, ich hatte mir das alles für meine Familie ganz anders vorgestellt. Statt ihnen ein ruhiges zu Hause zu bereiten,
haben wir jetzt nur Stress. Ich hoffe nur, irgendwann aus dem ganzen ohne großen Schaden herauszukommen.
Wenn der Streit vor Gericht gut ausgeht, müssen Sie auch Ihren Anwalt nicht bezahlen (bzw. die Kosten hierfür müssen Sie der Gegenpartei in Rechnung stellen). Das ist die übliche Vorgehensweise (Achtung: ich bin KEIN Jurist).
Wenn in dem Kostenvoranschlag die Arbeiten genau gelistet sind, dann vergleichen Sie die Positionen mit der Rechnung. Nicht in Auftrag gegebene Arbeiten müssen auch nicht bezahlt werden!
Auch für die bereits gezahlten Abschlagszahlungen muss eine Rechnungsstellung erfolgen bzw. Ihnen vorliegen. Überweisen Sie ohne Rechnung? Schalten Sie zur Not das Finanzamt ein. Weisen Sie frühzeitig darauf hin, dass Ihnen Unterlagen für Ihre Steuererklärung fehlen, wenn Sie später etwas steuerlich geltend machen wollen/müssen.
Fliesen, Dämmung, Elektro...? Waren das mehrere Männer oder ein Allrounder? Die Summe von 13.000,-- € erscheint mir angesichts der Fülle der Arbeiten doch etwas knapp kalkuliert...
Mein Rat: erstmal nicht zahlen! Wenn ein Gutachten die Mängel bestätigt, ist zumindest eine erhebliche Minderung drin. Sollten Sie allerdings unterliegen, kommen evtl. Zinsen hinzu. Allerdings, wenn die Fakten tatsächlich wie von Ihnen geschildert sind, sehe ich gute Chancen, dass Sie Erfolg haben.
Andererseits ist ein Verfahren vor Gericht immer ein Risisko... Viel Glück
Hier mal was zur Info:
http://www.hwk-trier.de/101/klimax3.0/html/hwktrier/download/recht/kstvoranschlag.pdf?e3=1&e265=1
http://de.answers.yahoo.com/question/index?qid=20080618073307AA8vZ25
Gruss
Auf keinen Fall zahlen! Er darf die Rechnung bis max 20% überziehen. Alles, was schriftlich beaftragt ist, muß natürlich auch bezahlt werden. Abschlagszahlungen sind keine Rechnungen und werden vor Baubeginn schriftlich vereinbart. Es kann also durchaus sein, dass ein Auftragnehmer überbezahlt ist, das heißt, sollten sich die geschilderten Mängel als gerechtfertigt erweisen, kann er zur Nachbesserung gezwungen werden. Hier helfen Sachverständige und Gutachter. Die Rechnung erfolgt nach Abschluss der Arbeiten. Mit einer Endabnahme, welche protokoliert wird, beginnt die Gewehrleistungsfrist für den Auftragnehmer und Sie bestätigen den optisch und für Ihrer Ansicht nach einwandfreien Zustand der Leistung. Also, wenn es Ihrer Ansicht nach diese beschriebenen Mängel gibt, ist die beautragte Leistung nicht erbracht und der Hanwerker ist bereits überbezahlt und sollte nicht noch mehr Geld bekommen.
-Fordern Sie ihn umgehend zur Nachbesserung auf (mit Frist und Schadensersatzforderung bei Nichterfüllung).
-Protokolieren Sie alle Mängel.
-Wenn nicht sicher, beauftragen Sie Gutachter.
Also, der Anwalt wird es richten. Vieleicht gibt es ja sogar Geld zurück.
MfG Das Auge
Auf keinen Fall zahlen!
Er darf die Rechnung bis max 20% überziehen. Alles, was schriftlich beaftragt ist, muß natürlich auch bezahlt werden. Abschlagszahlungen sind keine Rechnungen und werden vor Baubeginn schriftlich vereinbart. Es kann also durchaus sein, dass ein Auftragnehmer überbezahlt ist, das heißt, sollten sich die geschilderten Mängel als gerechtfertigt erweisen, kann er zur Nachbesserung gezwungen werden. Hier helfen Sachverständige und Gutachter. Die Rechnung erfolgt nach Abschluss der Arbeiten. Mit einer Endabnahme, welche protokoliert wird, beginnt die Gewehrleistungsfrist für den Auftragnehmer und Sie bestätigen den optisch und für Ihrer Ansicht nach einwandfreien Zustand der Leistung. Also wenn es Ihrer Ansicht nach diese beschriebenen Mängel gibt, ist die beautragte Leistung nicht erbracht, und der Hanwerker ist bereits überbezahlt und sollte nicht noch mehr Geld bekommen.
-Fordern Sie Ihn umgehend zur Nachbesserung auf (mit Frist und Schadensersatzforderung bei Nichterfüllung).
-Protokolieren Sie alle Mängel.
-Wenn nicht sicher, beauftragen Sie Gutachter.
Also, der Anwalt wird es richten. Vieleicht gibt es ja sogar Geld zurück.
@kein Jeck
Für Abschlagszahlungen erfolgt keine Rechnung! Rechnungen gibt es nur für in sich abgeschlossene und funktionsfähige Leistungen, z.B. nach Fertigstellung u. Inbetriebnahme der Heizungsanlage. Eine Abschlagszahlung wird in der Schlussechnung wieder berücksichtigt und vom zu zahlenden Gesamtbetrag abgezogen. Eine AZ kann bei Überzahlung des Handwerkers auch wieder ganz oder teilweise zurückerstattet werden. Je nach Schlussrechnung.
MfG Das Auge
Danke,
aber irgend etwas schriftliches (Aufforderung zur Zahlung) sollte doch eigentlich vorhanden sein, zumindest bei mir war das immer der Fall, dass die Gewerke mich aufforderten/baten(!), eine Abschlagszahlung zu leisten.
In diesem Fall wundere ich mich aber, wenn ein KV von 13 TE gemacht wird, warum sind dann 15 TE, ohne das zu hinterfragen, überwiesen worden, oder sind die 2 TE Mehrkosten akzeptiert worden?
Auf keinen Fall mehr zahlen...
Ach und wegen der Rechnung für das FA gilt nur die Schlußrechnung, da AZ ja nun mal keine sind. Steuerlich geltend machen kann man diese dann im Jahr der Schlußrechnung, es sei denn, es wurde zum Jahresende eine Teilrechnung für klar fertiggestellte Bereiche oder Positionen des Leistungsverzeichnisses gestellt. Für diese in der Teilrechnung enthaltenen Arbeiten beginnt mit der Abnahme dann auch die Gewehrleistungsfrist. Also, es zählt immer das Datum der Rechnung.
@ kein Jeck
mit einer AZ akzeptiert man nix. Es ist nur eine Vereinbarung, weil der Handwerker bei längeren Bauvorhaben mit beachtlichen Summen für Löhne und Material in Vorleistung gehen muss. Desweiteren bieten AZ dem Handwerker eine gewisse Sicherheit, um rechtzeitig zu merken, wenn der Bauherr kein Geld mehr hat. Stellt man sich mal vor, dass ein kleiner Betrieb erst mal ein Jahr mit allem in Vorleistung gehen muss, sind das schnell einige Zehntausend Euro, und dann stellt sich raus, der Bauherr ist pleite, so kann er seinen Betrieb wohl zu machen. Zahlt der Bauherr seine vertraglich vereinbarten AZ nicht, kann der Hanwerker weitere Leistungen verweigern.
Also, eine AZ sieht auch fast aus wie eine Rechnung, nur ist es keine. In einer Rechnung muss immer ein Aufmaß enthalten sein, welches die erbrachten Leistungen genau definiert. Eine AZ ist nur ein pauschaler Wert. Natürlich alles schriftlich mit Zahlungsnachweisen und so.
Also, mit einfachen Worten funktionieren AZ genau wie unsere Stromabrechnung. Man zahlt zwar festgestezte Beträge, aber die Abrechnung kommt später und alles wird dabe ausgeglichen.
Die zusätzlichen zwei TEU sollten für eine kleine Treppe vom Praktiker sein (von der 1.ETG zum DG). Leider kam diese nie zum Einbau. Die Treppe wurde unter einem falschen Namen bestellt und auch nur zur Hälfte angezahlt. Wir bekamen dies heraus, da Herr Ilemenov, als wir uns von ihm trennten, die Bestellnummer herausrückte.
Da die Maße der Treppe nicht vom Hersteller aufgenommen wurde, sondern von Herrn Ilemenov, erschien uns das Risiko der Zahlung der Restsumme zu hoch, da wir für die Maße keine Garantie der Herstellerfirma erhielten. Neu Ausmessen, um die Maße zu vergleichen, wollten sie auch nicht. Seltsames Verhalten, da sie so auf ihrer Treppe sitzen blieben.
Grundlagen:
1. Für Sie als Privatperson gilt das BGB als Rechtsgrundlage (Bürgerliches Gesetzbuch)
2. Falls die VOB (Vergabeordnung für Bauleistungen) Grundlage seien sollte, muss dies zwischen dem Handwerker und dem Privatkunden gesondert vereinbart werden (die einseitige Angabe, dass die VOB Grundlage des Vertrages ist, reicht nicht!)
zum Fall:
1. Nachträge über 10% der Bausumme müssen vor Ausführung schriftlich vereinbart werden.
2. PRÜFEN SIE DAS ANGEBOT!
Was wurde angeboten? Was wurde ausgeführt? Waren die Angebotspreise festgelegt z.B. "250m² Wände mit Haftputzgips bis 15mm mittlerer Auftragsstärke verputzen (Neubau) - EP 12,50 € - GP 3125.-€ (netto)"
Achtung hier sind z.B Eckschienen, Laibungen, Türanschlüsse etc. nicht aufgeführt!
Für Sie als Laie bedeutet das, dass Sie "fertige Wände" bekommen incl. aller Nebenleistungen!
Bei vielen "Kollegen" sieht das jedoch so aus, dass sie für 7,50 € den m² anbieten und dann 30.-€ für Laibungen, 12.-€ für Eckschienen, 400.-€ für Abdeckmaßnahmen etc. nachträglich verlangen.
Bei einer seriösen DEUTSCHEN FIRMA passiert Ihnen das nicht!
Besser gleich zum Meister oder wenigstens Fachbetrieb!
Alt eingesessene Betriebe leben von wiederkehrender Kundschaft und Empfehlungen - die Billigheimer ziehen halt um oder "macht meine Bruder neue Firma!"
UND NUN: Schalten Sie einen GEEIGNETEN ANWALT ein. Melden Sie die Sache der Handwerkskammer und der Berufsgenossensdchaft!
Fragen Sie beim Ordnungsamt, ob für alle abgabenpflichtigen Leitungen beiträge entrichtet werden.
Nicht jeder darf Bauleistungen ausführen! (Stichwort Sonderkasse Bau)
Sind alle Mitarbeiter korrekt gemeldet?
Und nun das wichtigste - Zahlen Sie nur das, was korrekt! ausgeführt wurde. Kommunizieren Sie nur schriftlich!
Begründen Sie dei Teile, die Sie nicht bezahlen. Und lassen Sie sich nicht kleinkriegen!
Es heißt abgabepflichtige Leistungen.
Fordern Sie umgehend zur Mangelbeseitigung auf
Fordern Sie die Rückzahlung zu viel bezahlter Beträge (mit Bergründung!)
Fordern Sie (über Ihren hoffentlich bissigen Anwalt) Nutzungsausfallentschädigung, Zinsen für zu viel bezahlte Rechnungen.
Beantragen Sie evtl. Prozesskostenhilfe oder wenn Sie zum Klagen nicht so viel Geld haben, gewinnen Sie erst den Prozess, um die Sache selbst und klagen Sie später die anderen sachen ein.
Zeigen Sie wegen versuchten Betruges an!
Akzeptieren Sie vor Gericht keine Quotelung! Sie verlieren sonst alle Ansprüche und bleiben auf einem Teil der Kosten sitzen.
Rechnen Sie damit, dass die Sache ca. 2-3 Jahre dauert und dass Sie bis vor das OLG müssen (hier bekommen Sie dann allerdings Recht, da in den Amtsgerichten keine fachlich versierten Richter sitzen).
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:
Beschwerde ist gelöst.
Habe dieses Haus gesehen, es war vor paar Jahren in my-hammer.de zu bekommen. Ich kann nur sagen, der Bauherr wollte unbedingt unter Schwarzarbeiter finden, die für Paar Euro ein ganzes Haus umbauen und am Ende wollte bestimmt nicht bezahlen. Ich habe damals keinen Auftrag bekommen und bin froh jetzt. Mit solchen Auftraggebern gibt´s nur Probleme.
Wie mein Kumpel sagt: Bestehlen Trabi, möchten aber Mercedes haben.
Nach langer Zeit wurde uns endlich vor dem Landgericht in Köln
Recht gegeben und die Klage v. H. Ilemenov abgewiesen.
Im Gütetermin versuchte so ein alter Greis von Richter mich noch
davon zu überzeugen, ohne eine Zahlung meinerseits an Herrn Ilemenov
wird diese Klage nicht enden. Dies wurde von meinem Anwalt
H. Kolvenbach und mir kategorisch abgelehnt. Auch schien es mir zum
damaligen Zeitpunkt doch sehr seltsam, wie vertraut der Richter den
Kläger und dessen Anwältin begrüßte. In der dann angesetzten
Hauptverhandlung war der steinalte Richter anscheinend schon
Pensioniert. Wir hatten jetzt eine taffe Richterin, die ihr
Können schon in den vorherigen Verhandlungen unter Beweis stellte,
was wir mitbekamen, da wir etwas zu früh im Gericht waren. Erstaunt
bemerkten wir auch, dass die Gegenseite nur durch die Anwältin
besetzt war, Herr Ilemenov glänzte durch Abwesenheit. Die ganze
Verhandlung dauerte dann ca. 5 Min. und H. Ilemenov war Vergangenheit. Ich war froh, dass wir die Richterin bekommen hatten,
wer weiss, was der sen. alte Richter da noch alles aus seinem
Mäntelchen gezaubert hätte.
Tja, das wollte ich noch kurz loswerden. Ich wünsche übrigen allen
noch eine frohe Weihnachten und einen guten Rutsch.
Frank Er.
@Frank Er. Danke für das Feedback.
Kommt hier leider viel zu selten vor, dass über das Ende der Beschwerde genauer informiert wird.
Auch allen, frohes Fest - guten Rutsch.