Eine Hausverwaltung, die Informationspflicht ignoriert

Seit 2007 haben wir in einer Eigentümergemeinschaft von 14 Parteien erworben.

Mit der Abrechnung seit diesem Zeitpunkt erhebt die Hausverwaltung jedes Jahr eine Sonderumlage von 1423,52 zur Abdeckung der Hausgeldausfälle einer leer stehenden Wohnung. Die Kosten werden über Lastschriftverfahren erhoben.

Nach Anfrage der Offenlegung der Betriebskostenabrechnung und Verbleib der laufenden Pfändung und Mieteinnahmen für den inzwischen vermieteten Stellplatz ein Antwortschreiben der Hausverwaltung: Bezüglich unserer Informationspflicht raten wir Ihnen dringend, sich juristisch beraten zu lassen.

Am 02.06.2010 ein Schreiben zur Eigentümerversammlung unter Top 06. Aufforderung über Kopien der Betriebskostenabrechnung der leer stehenden Wohnung, für die die Hausgemeinschaft schon über 5000.00 € bezahlt hat, wurde im Protokoll nicht beantwortet.

Nach rechtlicher Beratung wurde mir versichert, dass die Hausverwaltung auf Anfrage und Übernahme der Kosten die gewünschten Kopien anfertigen wird. Die Immobilien Service Center GmbH will mir jetzt nur Einsicht vor Ort genehmigen.

Im Jahre 2008 habe ich die Hausverwaltung nicht entlastet. Dies wurde von Herrn W. ignoriert und schrieb das Protokoll mit 100% Entlastung.

Meine Forderung an ISC Immobilien Service Center:

Zusenden der angeforderten Kopien der leer stehenden Wohnung, für die wir bezahlen

Firmen-Antwort ausstehend seit 15 Jahren, 259 Tagen und 19 Stunden.

Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?

Sehr geehrter Herr Schuch, Im Rahmen der Einsichtnahme hat ein Wohnungseigentümer aber Anspruch auf Fertigung und Aushändigung von Kopien, da es ihm, auch wegen des unterschiedlichen Beweiswertes, in der Regel nicht zugemutet werden kann, handschriftliche Abschriften zu erstellen (BayObLG NJW-RR 2000, 1466/1467 m.w.N.). Das BayOLG hat konkrekt ausgeführt: "Gegenüber dem Recht jedes Wohnungseigentümers auf Einsicht in die der Jahresabrechnung zugrunde liegenden Belege kann sich der Verwalter nicht auf tatsächliche Schwierigkeiten berufen, die sich bei der Geltendmachung des Einsichtsanspruchs durch die zahlreichen Eigentümer einer großen Wohnanlage für ihn ergeben. Im Rahmen der Einsichtnahme hat der Wohnungseigentümer Anspruch auf Aushändigung von Fotokopien; die Kosten dafür sind dem Verwalter zu erstatten." Die Argumentation der Verwaltung ist falsch. Sie haben nun die Möglichkeit, mit diesem Hinweis die Verwaltung nochmals anzuschreiben oder aber zu klagen. Mit freundlichen Grüßen (Udo Kuhlmann) Rechtsanwalt

Vielen Dank für Ihre Info. Das unten dargestellte Urteil ist bereits im Jahre 2000 veröffentlicht worden und diesseits bekannt. Das dort dargestellte Procedere wurde von uns aber auch schon vor der Entscheidung des BayObLG praktiziert und steht Ihnen genau so zu wie allen anderen Eigentümern. Deshalb haben wir Ihnen nun mehrfach die Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen angeboten. Letztmalig bitten wir Sie nun, uns drei Terminvorschläge während unserer Bürozeiten zu nennen, damit wir Ihnen einen Einsichtstermin bestätigen können. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, so sollte die ganze Angelegenheit doch gerichtlich geklärt werden. Das letztendliche Urteil können wir dann in Ihrem Blogg auf Reclabox veröffentlichen. Mit freundlichen Grüssen ISC ImmobilienServiceCenter GmbH

Auch nach telefonischer Anfrage des Beirats der Eigentümmergemeinschaft wurde die Informationspflicht ignoriert, keine Kopien der Offenlegung der Betriebskostenabrechnung und Verbleib der laufenden Pfändung und Mieteinnahme für vermietetes Stellplatz wurde ugesendet. Einen Auszug aus dem Handelsregister wurde schon zur Einsicht vom Amtsgericht erteilt.

Warten auf eine Antwort von einer Hausverwaltung, die von der Hausgemeinschaft bezahlt wird und die Informationspflicht übers Gericht streitig macht.

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist endgültig nicht gelöst.